Die Privatklägerin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Mai 2018 namentlich wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von AM.________, begangen am 26. Februar 2018 zwischen 23:13 Uhr und 23:27 Uhr, verurteilt (pag. 173 f.). Konkret sei am U.________ S.________ eine Diskussion zwischen den beiden Beteiligten eskaliert, woraufhin die Privatklägerin wütend geworden sei, AM.________ mit den Händen geschlagen und mit den Füssen getreten habe. Dabei habe AM.