__ die Polizei zuvor bereits informiert habe. Weiter ist dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2018 zu entnehmen, dass die telefonische Meldung des Vorfalls am 9. Oktober 2017, 00:45 Uhr, durch P.________ an die Einsatzzentrale AL.________ erfolgt sei und der durchgeführte Alkoholtest bei der Privatklägerin vor Ort, 01:24 Uhr, 0.74 mg/l, umgerechnet 1.48 Promille ergeben habe. Weiter wurde im Anzeigerapport vermerkt, dass die Privatklägerin am 30. Dezember 2017 auf der Polizeiwache in S.________ erschienen sei. Sie sei erneut unter Alkoholeinfluss gestanden, was ein Alkoholtest mit 0.75 mg/l [1.5 Promille] bestätigt habe.