17 schuldigte die Privatklägerin auf den Boden geleitet, wo er sie kurze Zeit festgehalten habe. Durch das Ergreifen an den Armen, das zu Boden führen und das Festhalten habe der Beschuldigte der Privatklägerin kurzzeitig Schmerzen zugefügt, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurften. Nach der Auseinandersetzung habe AK.________ P.________ gegenüber erklärt, dass er nicht die Polizei anrufen solle, ansonsten er ebenfalls Schläge erhalten werde. Dabei habe ersterer nicht gewusst, dass P.________ die Polizei zuvor bereits informiert habe.