Sie habe weiterhin unter Intrusionen sowie Flashbacks gelitten. Der Schlaf sei nach wie vor durch Alpträume gekennzeichnet, so dass die Schlafqualität sehr leide und sich die Privatklägerin nicht erholen könne. Ebenfalls sei die Affektivität weiterhin sehr labil, wechsle rasch von Trauer und Verzweiflung in Leere und Gefühllosigkeit. Weiter komme es immer wieder zu starken Ängsten mit Panikattacken, hauptsächlich, wenn die Privatklägerin alleine oder in Umgebung mit ihr fremden Menschen sei. Darüber hinaus komme es im Zuge desselben immer wieder zu Alkoholrückfällen und akuter Suizidalität.