Diagnostisch sei bei der Privatklägerin von einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol auszugehen: Abhängigkeitssyndrom sowie von einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Zeitpunkt August 2018 mittelgradigen Episoden mit gedrückter Stimmung, Schlafstörungen, innerem Leergefühl, Appetitverlust sowie einem verminderten Selbstwertgefühl mit Schuldgefühlen und subjektiver Wertlosigkeit bis hin zu Suizidalität. Differentialdiagnostisch bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund mehrerer Missbrauchserfahrungen in der Kindheit sowie im Erwachsenenalter.