Es fanden sich eine Schleimhautunterblutung im Bereich der Unterlippe innenseitig und eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich des rechten Oberarms innenseitig. Diese Befunde seien Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung und unspezifisch. Die Entstehung dieser Befunde im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Tage vor der Untersuchung sei denkbar. Die Verletzungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen. Die gynäkologische Untersuchung wurde durch Dr. Z.________ durchgeführt, wobei die Privatklägerin gewünscht habe, dass die Gutachterin Dr. Y.________ dabei nicht anwesend sei.