__ durch den Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein. Die für den 10. Oktober 2017 geplante Einvernahme der Privatklägerin habe nicht durchgeführt werden können, weil sie wegen Unwohlseins im Anschluss an die Untersuchung in der Frauenklinik in Bern habe verbleiben müssen. Es sei vereinbart worden, dass sie sich bei der Polizei melde, sobald sie sich besser fühle. Nach Ausbleiben ihrer Kontaktaufnahme und nach diversen fehlgeschlagenen Kontaktversuchen habe die Privatklägerin am 18. Oktober 2017 erreicht werden können.