Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den «weiteren Beweismitteln» wenig fallrelevante Informationen zu entnehmen sind und die Würdigung der Aussagen der Beteiligung im Zentrum steht. Eine eingehendere Darlegung der Beweismittel kann jedoch für die Auslegung der einzelnen Behauptungen und die Beweiswürdigung von Relevanz sein. Insbesondere vermittelt die zusammenfassende Wiedergabe/Würdigung der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz den Eindruck weitgehend widerspruchsfreier Aussagen.