10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz präsentierte die vorliegenden Beweismittel und stellte fest, die vollständigen Akten lägen vor und seien ihr bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen würden in der Folge die Aussagen und Beweise direkt gewürdigt und dabei mehrheitlich nur die für das Gericht relevanten Angaben wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den «weiteren Beweismitteln» wenig fallrelevante Informationen zu entnehmen sind und die Würdigung der Aussagen der Beteiligung im Zentrum steht.