376 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer hat zwar einzig zu beurteilen, was sich in der fraglichen Nacht vom 5. Oktober 2017 auf den 6. Oktober 2017 im Hotel N.________ abgespielt hat und auch hier nur in Bezug auf die sexuellen Handlungen. Die Geschehnisse vor und nach dem fraglichen Vorfall im Hotel N.________ bilden demnach – bis auf den Alkoholausschank und Alkoholkonsum – nicht Gegenstand der Anklage, sind aber für den Gesamtzusammenhang dennoch von Bedeutung.