9. Beweisthema Unbestritten ist lediglich, dass die Privatklägerin manchmal beim Beschuldigten im Restaurant bzw. in der Hotelbar des N.________ in F.________ zu Gast war. Im Übrigen werden sämtliche Tathandlungen vom Beschuldigten bestritten. Er gibt zusammengefasst an, er könne sich weder daran erinnern, ob er in der Tatnacht gearbeitet habe, noch, ob die Privatklägerin an diesem Abend zu Gast gewesen sei. Er habe auch nie sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt (vgl. pag. 376 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).