Was den Geschlechtsverkehr von den anderen unterscheide, beschreibe sie dann sehr detailliert. Zudem habe sie von Blackout-Phasen gesprochen. Das Gehirn blende aus und weiche bei Trauma und bei Blackout-Phasen aus. Deshalb sei das, was wir für die strafrechtliche Beurteilung gerne hören wollten, auch nur sec beschrieben worden. In ihren Schilderungen gebe es zudem keine Übertreibungen aber spezielle Inhalte, wie das Verlassen des Hotels und die Ausführungen betreffend die Kleider (Strümpfe, Jacke), welche sie getragen habe. Die Vorinstanz komme daher zu Recht zum Schluss, dass sich die einzelnen Details ohne grosse Widersprüche in das Gesamtgeschehen einfügen lassen würden.