In Bezug auf die Aussagen des Zeugen Q.________ sei die zeitliche Einordnung mit Blick auf die ganze Konstellation in dieser Einvernahme klar. Weiter stehe der Zeuge E.________ in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dass er sich mit dem Beschuldigten nicht über die belastende Situation unterhalten haben solle, sei einfach nur unglaubwürdig. Auch habe er anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2017 noch ausgesagt, dass ihm Frau C.________ nichts sage und wenn es die X.________ sei, so habe er sie durch den Sommer ca. dreimal als Gast gesehen. Er habe seinen Unmut nicht kundgetan. Dass er dies jetzt drei Jahre später nachschiebe, sei unglaubwürdig.