Der Strafbefehl stimme also in diesem Punkt. Der Vorfall habe sich zwischen zwei Aufenthalten der Privatklägerin im W.________ ereignet, sie sei nicht stabil gewesen. Dass man in der Untersuchung nicht Vollgas gegeben habe, sei nachvollziehbar, auch weil die Staatsanwaltschaft über den Aufenthalt der Privatklägerin im W.________ informiert worden sei. Als weiteres Beweismittel liege ein Bericht des W.________ vor, wonach eine dramatische Verschlechterung bei der Privatklägerin vorhanden sei und eine eindeutige Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und ihrem gesundheitlichen Zustand bestehe. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen Q.