In diesem Gutachten werde das Kerngeschehen präzis von einer Medizinerin festgehalten. Dass anlässlich dieser Untersuchung nicht viel habe festgestellt werden können, spreche weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin. Des Weiteren sei es richtig, dass der Strafbefehl vom 2. Mai 2018 gegen Frau C.________ rechtskräftig geworden sei. Die Verteidigung wolle daraus ableiten, dass eine üble Nachrede vorliege und der Vorwurf der Vergewaltigung daher nicht stimme. Allerdings sei zu beachten, dass in einer Strafuntersuchung die Unschuldsvermutung gelte und dass es tatsächlich zu einer Tätlichkeit gekommen sei. Der Strafbefehl stimme also in diesem Punkt.