Unbestritten sei hingegen die Auseinandersetzung im N.________. Der Beschuldigte sei hierzu zweimal befragt worden, wobei er jeweils die Unterschrift auf dem Protokoll aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert habe. Die heutige Frage, wie dieser Vorfall für die Privatklägerin gewesen sei, habe diese zunächst nicht verstanden. Sie sei bildungsmässig auf tiefem Stand, nehme Psychopharmaka und sei sehr reduziert. Auf Nachfrage habe