Abschliessend sei in Erinnerung zu rufen, dass wenn man von einem Beschuldigten eine Erklärung aufgrund von massiv belastendenden Vorwürfen gegen ihn vernünftigerweise erwarten dürfe, sein Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden könne (BGE 138 IV 47 E. 1.6). Nach dem Gesagten sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 25. April 2019 erstellt (pag. 543 ff.). 8.3 Vorbringen der Privatklägerin bzw. der Rechtsbeiständin Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin führte im Wesentlichen aus, dass der Vorfall vom 5./6. Oktober 2017 bestritten werde. Unbestritten sei hingegen die Auseinandersetzung im N.________.