Mehr Übertreibungen seien nicht denkbar. Angeblich wisse er auch nicht mehr, ob er am 5. Oktober 2017 im Hotel gewesen sei. Demgegenüber habe er am 8. Dezember 2017 im Verfahren betreffend Schlägerei angegeben, sieben Tage die Woche im N.________ gearbeitet zu haben, weil es sein Restaurant sei. Abschliessend sei in Erinnerung zu rufen, dass wenn man von einem Beschuldigten eine Erklärung aufgrund von massiv belastendenden Vorwürfen gegen ihn vernünftigerweise erwarten dürfe, sein Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden könne (BGE 138 IV 47 E. 1.6).