Die starken Emotionen seien mit einer abgewiesenen Affäre nicht erklärbar. Der Beschuldigte sei von anfänglichem Desinteresse auf einen massiven Gegenangriff gegen die Privatklägerin übergegangen, was seine Aussagen unglaubhaft machen würde. In seinen Angaben würden sich zudem klare Aggravationstendenzen zeigen: Zuerst habe die Privatklägerin nur von ihm Sex gewollt, dann auch von seinem Vater und schliesslich habe sie sich vor den anderen Gästen ausgezogen und sei mit ihnen aufs WC gegangen. Auch solle sie den Leuten Kokain angeboten haben. Mehr Übertreibungen seien nicht denkbar.