In Bezug auf den Beschuldigten führte die Generalstaatsanwaltschaft abschliessend aus, dass er anlässlich seiner Befragung zum Verfahren wegen der Schlägerei noch keine negativen Aussagen über die Privatklägerin gemacht und lediglich ausgeführt habe, dass sie ein Gast sei. Erst am 28. August 2018 habe er in der Einvernahme zum vorliegenden Verfahren ausgesagt, dass der Vorfall in S.________ darauf gründe, dass ihm die Privatklägerin mehrmals sexuellen Kontakt angeboten, er dies aber nicht gewollt habe. Diese Erklärung überzeuge nicht. Die starken Emotionen seien mit einer abgewiesenen Affäre nicht erklärbar.