___ die Privatklägerin massiv schlecht dargestellt. Seine Aussagen seien zudem mit Blick auf die aktenkundigen Aussagen offensichtlich widersprüchlich. In Bezug auf den Beschuldigten führte die Generalstaatsanwaltschaft abschliessend aus, dass er anlässlich seiner Befragung zum Verfahren wegen der Schlägerei noch keine negativen Aussagen über die Privatklägerin gemacht und lediglich ausgeführt habe, dass sie ein Gast sei.