Die Privatklägerin belaste sich selbst, wenn sie ausführe, mit dem Beschuldigten – obwohl sie in einer Beziehung gewesen sei – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Weiter habe sie Erinnerungslücken zugegeben und originelle Details, wonach der Beschuldigte immer wieder «psst» gesagt habe, wiedergegeben. Anders als die Verteidigung dies ausgeführt habe, begründe der Kassenbeleg keinen Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin. Der Kassenbeleg schliesse das Weitertrinken nach 01:40 Uhr – ohne dass dies getippt worden wäre – nicht aus. Weiter habe der Zeuge E.________ die Privatklägerin massiv schlecht dargestellt.