9 habe, sei nachvollziehbar, weil sie die belastenden Erinnerungen möglichst nicht aktivieren wolle. Komme hinzu, dass sie massiv betrunken gewesen sei. Überdies habe die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet oder schlecht gemacht. Sie habe ausgeführt, dass er ihr den Mund nur leicht geschlossen und ihr keine Schmerzen zugefügt habe. Die Privatklägerin belaste sich selbst, wenn sie ausführe, mit dem Beschuldigten – obwohl sie in einer Beziehung gewesen sei – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.