Deshalb sei sie am 8. Oktober 2017 nochmals ins Hotel N.________, weil sie mit dem Beschuldigten habe sprechen wollen. Die Polizei habe am 8./9. Oktober 2017 wegen einer Auseinandersetzung im Hotel N.________ ausrücken müssen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten das Shirt zerrissen. Sie habe offenbar eine grosse Wut gegen den Beschuldigten gehabt. Diese Wut gründe auf dem Vorfall vom 5./6. Oktober 2017. Das Ausmass bezüglich dem, was ihr passiert sei, habe sie erst realisiert, als der Beschuldige alles abgestritten habe, weshalb sie erst danach zur Polizei gegangen sei.