Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin von Emotionen geprägt. Vergewaltigungsopfer würden häufig nicht direkt zur Polizei gehen. Ein Opfer könne erst Anzeige erstatten, wenn es sich körperlich und sozial einigermassen sicher fühle. Der Grund für die verzögerte Anzeigeerstattung liege darin, dass sich die Privatklägerin in einem Loyalitätskonflikt befunden habe. Der Beschuldigte sei ihr sympathisch gewesen und sie hätten vor diesem Vorfall einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Deshalb sei sie am 8. Oktober 2017 nochmals ins Hotel N.________, weil sie mit dem Beschuldigten habe sprechen wollen.