Er habe authentisch und abwehrend reagiert. Insgesamt sei beweismässig nicht erstellt, dass es – weder generell noch in Bezug auf den angeklagten Tatzeitraum – zum ungewollten Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei (pag. 533 ff.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte unter anderem, dass der Beschuldigte desinteressiert sei und er einzig die Privatklägerin in ein schlechtes Licht rücken wolle. Nach seiner Darstellung sei am 5./6. Oktober 2017 nichts passiert. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin von Emotionen geprägt.