___ überdies nur vermutet. Weiter falle auf, dass sich die Privatklägerin sehr genau an die Ausstattung des Zimmers und wie der Beschuldigte sie gehalten sowie ausgezogen haben soll, erinnern könne, den Akt an sich aber dann sehr blass beschreibe. Im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 9. Oktober 2017 und dem Vorfall in S.________ sei immer wieder gesagt worden, dass die Privatklägerin kräftig gewesen sei. In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung habe sie sich dann aber nicht gewehrt und begründe dies mit dem starken Alkoholkonsum.