Kleider in seiner Wohnung aufgefunden worden seien, wenn man davon ausgehe, dass sie die Kleider, welche sie nach dem Vorfall noch bei sich gehabt habe, zumindest auch wieder angezogen habe. Q.________ sei überdies auch nie nach dem Datum gefragt worden, an welchem er die Privatklägerin abgeholt haben soll. Weiter stimme auch der von der Privatklägerin angegebene Betrag von CHF 80.00, für welchen sie Whisky getrunken haben wolle, nicht mit dem Kassenbeleg überein. Dass der Beschuldigte am fraglichen Abend hinter der Bar gewesen sei, werde vom Zeugen R.________ überdies nur vermutet.