8 der Aktenlage klar entkräften. Es gebe noch weitere Fragezeichen: Die Privatklägerin habe nicht darlegen können, weshalb sie nicht ihren Partner oder ein Taxi, sondern ihren Kollegen Q.________ angerufen habe, um sie abzuholen. Unklar bleibe auch, was anschliessend in seiner Wohnung passiert sei und weshalb teilweise ihre Kleider in seiner Wohnung aufgefunden worden seien, wenn man davon ausgehe, dass sie die Kleider, welche sie nach dem Vorfall noch bei sich gehabt habe, zumindest auch wieder angezogen habe.