Ihre Erklärung, dass sie nochmals ins N.________ gegangen sei, um mit dem Beschuldigten zu reden, werde von den Aussagen der Geschädigten O.________ und P.________ entkräftet, wonach die Idee, ins N.________ zu gehen, erst nach Schliessung des T.________ S.________ um 22:00 Uhr aufgekommen sei. Zudem habe die Privatklägerin bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung aber auch in Bezug auf die Schlägerei und die Vorfälle am U.________ S.________ eindrücklich geschildert, was sie erlebt habe. Gerade aber ihre Darlegungen im Zusammenhang mit der Schlägerei liessen sich aufgrund