Die Privatklägerin sei mittels Strafbefehls unter anderem wegen übler Nachrede rechtskräftig verurteilt worden, weil sie dem Beschuldigten in der Öffentlichkeit zugerufen habe, dass er sie vergewaltigt haben soll. Obwohl sie zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten und zum Wahrheitsbeweis zugelassen gewesen wäre, habe sie den Strafbefehl akzeptiert. Aus diesem Grund sei die damalige Verteidigung des Beschuldigten davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt werde und niemand den Fall ernsthaft untersuchen wolle.