8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, dass eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliegen würde. Störend sei insbesondere, dass die Beweislast umgekehrt worden sei. Es sei nicht am Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Die Vorinstanz habe aber wiederholt ausgeführt, dass der Beschuldigte hätte beweisen müssen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei. Allerdings sei der Beschuldigte erstmals am 28. August 2018 zum Vorwurf einvernommen worden.