7 dersprüche würden sich auf irrelevante Punkte beziehen und würden in keiner Art und Weise Zweifel beim Gericht begründen. Das Gericht gehe somit davon aus, dass der Sachverhalt sich mit zwei Ausnahmen wie in der Anklage beschrieben ereignet habe: Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nicht gezielt betrunken gemacht habe, ihre Trunkenheit aber gezielt ausgenutzt habe. Weiter sehe das Gericht als Tatdatum den 6. Oktober 2017 als gegeben an (pag. 388, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).