wegzustossen versucht habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er das Hotelzimmer verlassen und die Privatklägerin darin zurückgelassen. In dem der Beschuldigte der leicht angetrunkenen Privatklägerin wiederholt Alkohol ausgeschenkt habe, die schliesslich betrunkene Privatklägerin im Wissen um deren starke Alkoholisierung in das Hotelzimmer geführt, sie unter Missachtung ihres verbalen und körperlichen Widerstandes auf das Bett gestossen und sich auf sie gelegt habe, habe er sie zum Widerstand unfähig gemacht. Er habe sie so wissentlich und willentlich dazu genötigt, den Geschlechtsverkehr zu dulden.