5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 27. März 2020 vollumfänglich angefochten und ist entsprechend gesamthaft zu überprüfen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung