A.________ sei in Anwendung von Art. 46 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zu verurteilen, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 14'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 06.10.2017 zu leisten, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt. C. Verfügungen Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ sei gerichtlich zu bestimmen.