III. Die Verfahrenskosten seien nach Massgabe von Art. 423 Abs. 1 StPO durch den Kanton Bern zu tragen. IV. Dem Beschuldigten sei nach Massgabe von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung im Umfang der eingereichten Kostennoten für das erstinstanzliche wie auch für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Staatsanwältin M.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 548 f.; pag. 566):