532). Die Kammer beschloss daraufhin, beide Anträge des Beschuldigten abzuweisen (pag. 533). Nach Abschluss des Beweisergänzungsverfahrens wurde die Privatklägerin antragsgemäss von der weiteren Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 522; pag. 533).