Eingangs wurde der Antrag der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten gutgeheissen (pag. 497 f.). Weil nebst dem Gericht einzig die Parteien und ihre Mitarbeiter sowie eine Medienvertreterin und eine Übersetzerin an der Berufungsverhandlung anwesend waren – mithin also keine Öffentlichkeit – wurde der Antrag der Privatklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit gegenstandslos bzw. musste darüber nicht mehr beschlossen werden. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde E.________ als Zeuge befragt (pag.