_ vorzuladen. Seitens der Parteien wurden keine Einwände dagegen erhoben (pag. 434; pag. 436 f.; pag. 449 f.). Zudem wurde die Privatklägerin dazu aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, welche Opferrechte für die oberinstanzliche Verhandlung beansprucht werden. Aufgrund der von der Privatklägerin mit Schrei-