3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Berufungsverhandlung Mit Berufungserklärung vom 27. März 2020 (pag. 404 ff.) beantragte der Beschuldigte – wie bereits teilweise im erstinstanzlichen Verfahren – es seien E.________, I.________, J.________ sowie K.________ und L.________ als Zeugen zu befragen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragten mit Eingaben vom 21. April 2020 (pag. 418 f.; pag. 420) die Abweisung der vom Beschuldigten gestellten Anträge. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 (pag. 429 f.) wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Zeugen E.________ und I.________ vorzuladen.