Frist begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 11. Mai 2020 mit, dass keine Gründe für ein allfälliges Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vorliegen würden (pag. 426 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.