C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte mit Schreiben vom 21. April 2020 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und formell auf die Berufung einzutreten sei (pag. 420). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (pag. 422 f.) wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Gelegenheit geboten, innert Frist begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen.