3. Sämtliche erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die erstinstanzlich zugesprochene amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sei oberinstanzlich von Amtes wegen auf ihren betragsmässigen Umfang hin zu überprüfen.