A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘838.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 2. [Eröffnungsformel]