Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13‘580.40. 3. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 14‘770.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 06.10.2017 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.