Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 107 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 14. November 2019 (PEN 19 154) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 14. November 2019 folgendes Urteil (pag. 357 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Vergewaltigung, begangen am 06.10.2017, zwischen 01.40 Uhr und ca. 04.00 Uhr in F.________, G.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel: 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 190 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12‘300.00 (Ge- bühren Staatsanwaltschaft: CHF 4‘000.00, Auftritt Staatsanwaltschaft: CHF 1‘500.00, Gebühren Gericht: CHF 6‘800.00) und Auslagen von CHF 2‘080.40 (Auslagen Staatsanwaltschaft: CHF 1‘660.40, Auslagen Gericht: CHF 420.00) insgesamt bestimmt auf CHF 14‘380.40. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 13‘580.40. 3. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 14‘770.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 14‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 06.10.2017 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 2 III. Weiter wird verfügt: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ ab 20.06.2018 werden für den Fall der Nichter- hältlichkeit beim Beschuldigten wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.83 200.00 CHF 9’566.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 584.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’150.00 CHF 781.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’931.55 volles Honorar 50.50 CHF 13’130.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 584.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’714.00 CHF 1’056.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’770.00 nachforderbarer Betrag CHF 3’838.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ mit CHF 10‘931.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘838.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 18. November 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 362). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. März 2020 (pag. 372 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 27. März 2020 (pag. 404 ff.) stellte die Verteidigung in der Sache folgende Anträge (pag. 404 f.; Hervor- hebungen im Original): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2019 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen am 6. Oktober 2017 zwischen 01.40 Uhr und ca. 04.00 Uhr in F.________, G.________, z.N. von C.________, freizusprechen, mit sämtlichen damit einhergehenden Nebenfolgen im Straf- und Zivilpunkt. 3 2. Sämtliche erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Sämtliche erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die erstinstanzlich zugesprochene amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung der Privatklägerin sei oberinstanzlich von Amtes wegen auf ihren betragsmässigen Umfang hin zu überprüfen. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 3. April 2020 (pag. 410 f.) teilte die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2020 (pag. 418 f.) mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage und schloss sich der Berufung des Beschuldigten an. Ihre Anschlussberufung beschränkte sie auf die Strafzumessung und stellte für das oberinstanzliche Verfahren die folgenden Anträge in Aussicht (Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der Vergewaltigung, begangen am 06.10.2017, zwischen 01.40 Uhr und ca. 04.00 Uhr in F.________, G.________, z.N. von C.________. II. A.________ sei zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 15 Mona- ten bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte mit Schreiben vom 21. April 2020 mit, dass auf eine Anschluss- berufung verzichtet werde und formell auf die Berufung einzutreten sei (pag. 420). Mit Verfügung vom 22. April 2020 (pag. 422 f.) wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Gelegenheit geboten, innert Frist begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen. Der Be- schuldigte teilte mit Schreiben vom 11. Mai 2020 mit, dass keine Gründe für ein all- fälliges Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vorliegen würden (pag. 426 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Berufungsverhandlung Mit Berufungserklärung vom 27. März 2020 (pag. 404 ff.) beantragte der Beschul- digte – wie bereits teilweise im erstinstanzlichen Verfahren – es seien E.________, I.________, J.________ sowie K.________ und L.________ als Zeugen zu befra- gen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragten mit Eingaben vom 21. April 2020 (pag. 418 f.; pag. 420) die Abweisung der vom Beschuldigten gestellten Anträge. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 (pag. 429 f.) wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Zeugen E.________ und I.________ vorzuladen. Seitens der Parteien wurden keine Einwände dagegen er- hoben (pag. 434; pag. 436 f.; pag. 449 f.). Zudem wurde die Privatklägerin dazu aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, welche Opferrechte für die oberinstanzliche Verhandlung beansprucht werden. Aufgrund der von der Privatklägerin mit Schrei- 4 ben vom 13. Juli 2020 gestellten Anträge (pag. 434) wurde schliesslich mit Verfü- gung/Vorladung vom 10. August 2020 (pag. 453 ff.) in Aussicht gestellt, die Öffent- lichkeit von der oberinstanzlichen Verhandlung auszuschliessen und die Konfronta- tion zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu vermeiden. Zudem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 30. Januar 2021; pag. 483 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 4. Februar 2021; pag. 489 f.) über den Be- schuldigten eingeholt. Am 25. Februar 2020 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 496 ff.). Eingangs wurde der Antrag der Privatklägerin auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten gutgeheissen (pag. 497 f.). Weil nebst dem Gericht einzig die Parteien und ihre Mitarbeiter sowie eine Medienvertreterin und eine Übersetzerin an der Berufungsverhandlung anwesend waren – mithin also keine Öffentlichkeit – wurde der Antrag der Privatklägerin auf Ausschluss der Öf- fentlichkeit gegenstandslos bzw. musste darüber nicht mehr beschlossen werden. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde E.________ als Zeuge befragt (pag. 499 ff.) und die Privatklägerin sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 511 ff.; pag. 523 ff.). Die vorgeladene Zeugin I.________ meldete sich am Vortag der Verhandlung krankheitsbedingt ab (pag. 494 f.). Der Beschuldigte hielt weiterhin an seinen Beweisanträgen (Zeugen- einvernahmen) fest und stellte neu den Antrag, die Akten betreffend Obhutsverfah- ren des Sohnes der Privatklägerin seien beizuziehen (pag. 532). Die General- staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten deren Abweisung (pag. 532). Die Kammer beschloss daraufhin, beide Anträge des Beschuldigten abzuweisen (pag. 533). Nach Abschluss des Beweisergänzungsverfahrens wurde die Privatklä- gerin antragsgemäss von der weiteren Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (pag. 522; pag. 533). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung vom 24. Februar 2021 namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 543; pag. 567): I. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen in der Nacht vom 5. Oktober 2017, ca. 20:00 Uhr, bis am 6. Oktober 2017, ca. 04:00 Uhr, in F.________, G.________, z.N. von C.________. II. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. III. Die Verfahrenskosten seien nach Massgabe von Art. 423 Abs. 1 StPO durch den Kanton Bern zu tragen. IV. Dem Beschuldigten sei nach Massgabe von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Par- teientschädigung im Umfang der eingereichten Kostennoten für das erstinstanzliche wie auch für das oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Staatsanwältin M.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 548 f.; pag. 566): 5 I. A.________ sei schuldig zu erklären der Vergewaltigung, begangen am 06.10.2017, zwischen 01.40 Uhr und ca. 04.00 Uhr in F.________, G.________, z.N. von C.________. und er sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 190 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Es seien die weiteren gerichtlichen Verfügungen zu treffen. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin fol- gende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 554; pag. 565): A. Strafpunkt A.________ sei schuldig zu erklären der Vergewaltigung, begangen am 06.10.2017 zwischen 01.40 Uhr und ca. 04.00 Uhr in F.________, G.________, zum Nachteil von C.________, und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 14'770.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und einer Parteientschädi- gung in der Höhe der eingereichten Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren; B. Zivilpunkt A.________ sei in Anwendung von Art. 46 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zu verurteilen, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 14'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 06.10.2017 zu leisten, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt. C. Verfügungen Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 27. März 2020 vollumfänglich angefochten und ist entsprechend gesamthaft zu überprüfen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 25. April 2019 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 25. April 2019 (pag. 231 f.) vor- geworfen, sich der Vergewaltigung, begangen in der Nacht vom 5. Oktober 2017, ca. 20:00 Uhr, bis am 6. Oktober 2017, ca. 04:00 Uhr, in F.________, G.________, zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht zu haben. Es wird ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Beschuldigte habe der schon etwas angetrunkenen Privatklägerin in der Bar seines Hotels N.________ immer wieder alkoholische Getränke, insbesondere Whisky, ausgeschenkt, so dass die Privatklägerin schliesslich betrunken gewesen sei. In den frühen Morgenstunden des 6. Oktober 2017, bei Schliessung der Bar, habe der Beschuldigte ihr vorgeschlagen, im Hotel zu schlafen, was diese abge- lehnt, nach einem Taxi gefragt und gesagt habe, sie wolle keinen Sex. Daraufhin habe er die betrunkene Privatklägerin bei den Haaren genommen, habe ihr die Hand auf den Mund gehalten und sei so mit ihr in ein Hotelzimmer gegangen, ob- wohl sie ihm jedes Mal, wenn er die Hand vom Mund weggenommen habe, gesagt habe, sie wolle keinen Sex mit ihm, er solle ihr ein Taxi rufen. Im Hotelzimmer hät- ten sich beide auf das Bett gesetzt und der Beschuldigte habe sie auf das Bett hin- untergestossen, so dass sie auf dem Rücken gelegen habe. Er habe ihr erneut die Hand auf den Mund gelegt und ihr gesagt, sie solle ruhig sein, während sie wieder- holt habe, sie wolle keinen Sex mit ihm. Obwohl sie ihn mit den Händen abzuweh- ren versucht habe, habe er der weinenden Privatklägerin die Kleider ausgezogen, und während dem sie immer wieder versucht habe, sich aufzusetzen, habe er sie immer wieder auf das Bett hinuntergedrückt. Der Beschuldigte habe anschliessend die Beine der Privatklägerin gespreizt, sei vaginal in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei die Privatklägerin ihn wiederholt wegge- stossen resp. wegzustossen versucht habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er das Hotelzimmer verlassen und die Privatklägerin darin zurückgelassen. In dem der Beschuldigte der leicht angetrunkenen Privatklägerin wiederholt Alkohol ausge- schenkt habe, die schliesslich betrunkene Privatklägerin im Wissen um deren star- ke Alkoholisierung in das Hotelzimmer geführt, sie unter Missachtung ihres verba- len und körperlichen Widerstandes auf das Bett gestossen und sich auf sie gelegt habe, habe er sie zum Widerstand unfähig gemacht. Er habe sie so wissentlich und willentlich dazu genötigt, den Geschlechtsverkehr zu dulden. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin keine Widersprüchlichkeiten in den relevanten Punkten finden würden. Sie habe Details angegeben, Gefühle geschildert, sich selbst mit ihren Angaben über ihr psychisches Problem sowie ihrem Trinkproblem belastet und den Beschuldigten entlastet, indem sie ihm keine Anwendung von übertriebener Gewalt vorwerfe. Der Beschuldigte sage hingegen nichts oder versuche, die Privatklägerin schlecht zu machen. Zudem scheine seine Gelassenheit im eigenen Strafverfahren etwas merkwürdig. Alles in allem habe das Gericht sehr gute Gründe, rein auf die Aussa- gen der Privatklägerin abzustützen. Die von der Verteidigung vorgebrachten Wi- 7 dersprüche würden sich auf irrelevante Punkte beziehen und würden in keiner Art und Weise Zweifel beim Gericht begründen. Das Gericht gehe somit davon aus, dass der Sachverhalt sich mit zwei Ausnahmen wie in der Anklage beschrieben er- eignet habe: Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er die Pri- vatklägerin nicht gezielt betrunken gemacht habe, ihre Trunkenheit aber gezielt ausgenutzt habe. Weiter sehe das Gericht als Tatdatum den 6. Oktober 2017 als gegeben an (pag. 388, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren im Wesentli- chen vor, dass eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliegen würde. Störend sei insbesondere, dass die Beweislast umgekehrt worden sei. Es sei nicht am Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Die Vorinstanz habe aber wieder- holt ausgeführt, dass der Beschuldigte hätte beweisen müssen, dass er zum fragli- chen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei. Allerdings sei der Beschuldigte erstmals am 28. August 2018 zum Vorwurf einvernommen worden. Die Privatklägerin sei am 9. Oktober 2017, kurz nach Mitternacht, in eine Schlägerei involviert gewesen. Am gleichen Tag habe sie Anzeige erstattet. Die Einvernahme mit der Privatklägerin habe erst am 31. Oktober 2017 stattfinden können. Spätestens ab diesem Zeit- punkt hätte man gewusst, wer der Beschuldigte sei. Trotzdem sei die Einvernahme mit dem Beschuldigten frühestens für den Juni geplant gewesen und schliesslich am 28. August 2018 durchgeführt worden. Erst auf Intervention der damaligen Ver- teidigung des Beschuldigten hin seien die Akten bezüglich der Vorfälle vom 26. und 28. Februar 2018 beigezogen worden. Die Privatklägerin sei mittels Strafbefehls unter anderem wegen übler Nachrede rechtskräftig verurteilt worden, weil sie dem Beschuldigten in der Öffentlichkeit zugerufen habe, dass er sie vergewaltigt haben soll. Obwohl sie zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten und zum Wahrheitsbe- weis zugelassen gewesen wäre, habe sie den Strafbefehl akzeptiert. Aus diesem Grund sei die damalige Verteidigung des Beschuldigten davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt werde und niemand den Fall ernsthaft untersuchen wolle. Der Beschuldigte sei entsprechend auch nicht darum besorgt gewesen, zu rekon- struieren, was er zum fraglichen Zeitpunkt gemacht habe. Dass er dann nach 3/4 Jahren oder nach einem Jahr nicht mehr sagen könne, was er an einem – aus sei- ner Sicht normalen Tag – gemacht habe, sei nachvollziehbar. Weiter brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor, dass es für Vergewalti- gungsopfer nicht üblich sei, kurz nach dem Vorfall zum Tatort zurückzukehren, um dort Getränke zu konsumieren. Ihre Erklärung, dass sie nochmals ins N.________ gegangen sei, um mit dem Beschuldigten zu reden, werde von den Aussagen der Geschädigten O.________ und P.________ entkräftet, wonach die Idee, ins N.________ zu gehen, erst nach Schliessung des T.________ S.________ um 22:00 Uhr aufgekommen sei. Zudem habe die Privatklägerin bezüglich des Vor- wurfs der Vergewaltigung aber auch in Bezug auf die Schlägerei und die Vorfälle am U.________ S.________ eindrücklich geschildert, was sie erlebt habe. Gerade aber ihre Darlegungen im Zusammenhang mit der Schlägerei liessen sich aufgrund 8 der Aktenlage klar entkräften. Es gebe noch weitere Fragezeichen: Die Privatkläge- rin habe nicht darlegen können, weshalb sie nicht ihren Partner oder ein Taxi, son- dern ihren Kollegen Q.________ angerufen habe, um sie abzuholen. Unklar bleibe auch, was anschliessend in seiner Wohnung passiert sei und weshalb teilweise ih- re Kleider in seiner Wohnung aufgefunden worden seien, wenn man davon ausge- he, dass sie die Kleider, welche sie nach dem Vorfall noch bei sich gehabt habe, zumindest auch wieder angezogen habe. Q.________ sei überdies auch nie nach dem Datum gefragt worden, an welchem er die Privatklägerin abgeholt haben soll. Weiter stimme auch der von der Privatklägerin angegebene Betrag von CHF 80.00, für welchen sie Whisky getrunken haben wolle, nicht mit dem Kassenbeleg überein. Dass der Beschuldigte am fraglichen Abend hinter der Bar gewesen sei, werde vom Zeugen R.________ überdies nur vermutet. Weiter falle auf, dass sich die Pri- vatklägerin sehr genau an die Ausstattung des Zimmers und wie der Beschuldigte sie gehalten sowie ausgezogen haben soll, erinnern könne, den Akt an sich aber dann sehr blass beschreibe. Im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 9. Oktober 2017 und dem Vorfall in S.________ sei immer wieder gesagt worden, dass die Privatklägerin kräftig gewesen sei. In Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung habe sie sich dann aber nicht gewehrt und begründe dies mit dem starken Alkohol- konsum. Dies wiederum passe nicht zu ihren Aussagen, wonach sie die Treppe hinauf und wieder hinunter habe gehen können – gerade auch mit Blick auf ihr da- maliges Trinkverhalten. Es bleibe vieles unklar und zudem widersprüchlich. Dem- gegenüber habe der Beschuldigte naturgemäss nichts sagen können, weil er nicht Teil des von der Privatklägerin geschilderten Vorfalles gewesen sei. Er habe au- thentisch und abwehrend reagiert. Insgesamt sei beweismässig nicht erstellt, dass es – weder generell noch in Bezug auf den angeklagten Tatzeitraum – zum unge- wollten Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei (pag. 533 ff.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte unter anderem, dass der Beschuldig- te desinteressiert sei und er einzig die Privatklägerin in ein schlechtes Licht rücken wolle. Nach seiner Darstellung sei am 5./6. Oktober 2017 nichts passiert. Demge- genüber seien die Aussagen der Privatklägerin von Emotionen geprägt. Vergewal- tigungsopfer würden häufig nicht direkt zur Polizei gehen. Ein Opfer könne erst An- zeige erstatten, wenn es sich körperlich und sozial einigermassen sicher fühle. Der Grund für die verzögerte Anzeigeerstattung liege darin, dass sich die Privatklägerin in einem Loyalitätskonflikt befunden habe. Der Beschuldigte sei ihr sympathisch gewesen und sie hätten vor diesem Vorfall einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Deshalb sei sie am 8. Oktober 2017 nochmals ins Hotel N.________, weil sie mit dem Beschuldigten habe sprechen wollen. Die Polizei habe am 8./9. Okto- ber 2017 wegen einer Auseinandersetzung im Hotel N.________ ausrücken müs- sen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten das Shirt zerrissen. Sie habe of- fenbar eine grosse Wut gegen den Beschuldigten gehabt. Diese Wut gründe auf dem Vorfall vom 5./6. Oktober 2017. Das Ausmass bezüglich dem, was ihr passiert sei, habe sie erst realisiert, als der Beschuldige alles abgestritten habe, weshalb sie erst danach zur Polizei gegangen sei. Dass die Privatklägerin die Vor- und Nachtatphase, nicht aber das eigentliche Kerngeschehen, ausführlich dargestellt 9 habe, sei nachvollziehbar, weil sie die belastenden Erinnerungen möglichst nicht aktivieren wolle. Komme hinzu, dass sie massiv betrunken gewesen sei. Überdies habe die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet oder schlecht gemacht. Sie habe ausgeführt, dass er ihr den Mund nur leicht geschlossen und ihr keine Schmerzen zugefügt habe. Die Privatklägerin belaste sich selbst, wenn sie ausführe, mit dem Beschuldigten – obwohl sie in einer Beziehung gewesen sei – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Weiter habe sie Erinne- rungslücken zugegeben und originelle Details, wonach der Beschuldigte immer wieder «psst» gesagt habe, wiedergegeben. Anders als die Verteidigung dies aus- geführt habe, begründe der Kassenbeleg keinen Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin. Der Kassenbeleg schliesse das Weitertrinken nach 01:40 Uhr – ohne dass dies getippt worden wäre – nicht aus. Weiter habe der Zeuge E.________ die Privatklägerin massiv schlecht dargestellt. Seine Aussagen seien zudem mit Blick auf die aktenkundigen Aussagen offensichtlich widersprüchlich. In Bezug auf den Beschuldigten führte die Generalstaatsanwaltschaft abschlies- send aus, dass er anlässlich seiner Befragung zum Verfahren wegen der Schläge- rei noch keine negativen Aussagen über die Privatklägerin gemacht und lediglich ausgeführt habe, dass sie ein Gast sei. Erst am 28. August 2018 habe er in der Einvernahme zum vorliegenden Verfahren ausgesagt, dass der Vorfall in S.________ darauf gründe, dass ihm die Privatklägerin mehrmals sexuellen Kon- takt angeboten, er dies aber nicht gewollt habe. Diese Erklärung überzeuge nicht. Die starken Emotionen seien mit einer abgewiesenen Affäre nicht erklärbar. Der Beschuldigte sei von anfänglichem Desinteresse auf einen massiven Gegenangriff gegen die Privatklägerin übergegangen, was seine Aussagen unglaubhaft machen würde. In seinen Angaben würden sich zudem klare Aggravationstendenzen zei- gen: Zuerst habe die Privatklägerin nur von ihm Sex gewollt, dann auch von sei- nem Vater und schliesslich habe sie sich vor den anderen Gästen ausgezogen und sei mit ihnen aufs WC gegangen. Auch solle sie den Leuten Kokain angeboten ha- ben. Mehr Übertreibungen seien nicht denkbar. Angeblich wisse er auch nicht mehr, ob er am 5. Oktober 2017 im Hotel gewesen sei. Demgegenüber habe er am 8. Dezember 2017 im Verfahren betreffend Schlägerei angegeben, sieben Tage die Woche im N.________ gearbeitet zu haben, weil es sein Restaurant sei. Absch- liessend sei in Erinnerung zu rufen, dass wenn man von einem Beschuldigten eine Erklärung aufgrund von massiv belastendenden Vorwürfen gegen ihn vernünftiger- weise erwarten dürfe, sein Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden könne (BGE 138 IV 47 E. 1.6). Nach dem Gesagten sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 25. April 2019 erstellt (pag. 543 ff.). 8.3 Vorbringen der Privatklägerin bzw. der Rechtsbeiständin Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin führte im Wesentlichen aus, dass der Vor- fall vom 5./6. Oktober 2017 bestritten werde. Unbestritten sei hingegen die Ausein- andersetzung im N.________. Der Beschuldigte sei hierzu zweimal befragt worden, wobei er jeweils die Unterschrift auf dem Protokoll aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert habe. Die heutige Frage, wie dieser Vorfall für die Privatkläge- rin gewesen sei, habe diese zunächst nicht verstanden. Sie sei bildungsmässig auf tiefem Stand, nehme Psychopharmaka und sei sehr reduziert. Auf Nachfrage habe 10 sie dann ausgesagt, dass es schrecklich für sie gewesen sei. Das sei eine Emotion und genüge auch. Zudem habe sie geschildert, dass sich der Beschuldigte ver- steckt habe. Auch hier stecke eine Emotion dahinter; der Beschuldigte sei nicht Manns genug gewesen, hin zu stehen, als die Polizei gekommen sei. Bezüglich der verzögerten Anzeigeerstattung schliesse sie sich den Ausführungen der Staatsan- wältin an. Weiter liege ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 10. Oktober 2017 vor. In diesem Gutachten werde das Kerngeschehen präzis von einer Medizinerin festgehalten. Dass anlässlich dieser Untersuchung nicht viel habe festgestellt wer- den können, spreche weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin. Des Weiteren sei es richtig, dass der Strafbefehl vom 2. Mai 2018 gegen Frau C.________ rechtskräftig geworden sei. Die Verteidigung wolle daraus ableiten, dass eine üble Nachrede vorliege und der Vorwurf der Vergewaltigung daher nicht stimme. Allerdings sei zu beachten, dass in einer Strafuntersuchung die Un- schuldsvermutung gelte und dass es tatsächlich zu einer Tätlichkeit gekommen sei. Der Strafbefehl stimme also in diesem Punkt. Der Vorfall habe sich zwischen zwei Aufenthalten der Privatklägerin im W.________ ereignet, sie sei nicht stabil gewe- sen. Dass man in der Untersuchung nicht Vollgas gegeben habe, sei nachvollzieh- bar, auch weil die Staatsanwaltschaft über den Aufenthalt der Privatklägerin im W.________ informiert worden sei. Als weiteres Beweismittel liege ein Bericht des W.________ vor, wonach eine dramatische Verschlechterung bei der Privatklägerin vorhanden sei und eine eindeutige Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und ihrem gesundheitlichen Zustand bestehe. In Bezug auf die Aussagen des Zeu- gen Q.________ sei die zeitliche Einordnung mit Blick auf die ganze Konstellation in dieser Einvernahme klar. Weiter stehe der Zeuge E.________ in einem Abhän- gigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dass er sich mit dem Beschuldigten nicht über die belastende Situation unterhalten haben solle, sei einfach nur unglaubwür- dig. Auch habe er anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2017 noch aus- gesagt, dass ihm Frau C.________ nichts sage und wenn es die X.________ sei, so habe er sie durch den Sommer ca. dreimal als Gast gesehen. Er habe seinen Unmut nicht kundgetan. Dass er dies jetzt drei Jahre später nachschiebe, sei un- glaubwürdig. Des Weiteren sei zu beachten, dass Erfundenes immer gleich be- schrieben werde und Erlebtes gewisse Abweichungen enthalte. Die Privatklägerin habe bereits bei der Polizei klare Angaben in Bezug auf den früheren einvernehm- lichen Geschlechtsverkehr, das Kondom, das Hotelzimmer und den Whisky für CHF 80.00, welchen sie an diesem Abend getrunken habe, gemacht. Dass sie als ältere Frau, welche bereits zahlreiche Sexualkontakte gehabt habe, den Ge- schlechtsakt relativ sec beschreibe, sei nachvollziehbar. Was den Geschlechtsver- kehr von den anderen unterscheide, beschreibe sie dann sehr detailliert. Zudem habe sie von Blackout-Phasen gesprochen. Das Gehirn blende aus und weiche bei Trauma und bei Blackout-Phasen aus. Deshalb sei das, was wir für die strafrechtli- che Beurteilung gerne hören wollten, auch nur sec beschrieben worden. In ihren Schilderungen gebe es zudem keine Übertreibungen aber spezielle Inhalte, wie das Verlassen des Hotels und die Ausführungen betreffend die Kleider (Strümpfe, Jacke), welche sie getragen habe. Die Vorinstanz komme daher zu Recht zum Schluss, dass sich die einzelnen Details ohne grosse Widersprüche in das Ge- samtgeschehen einfügen lassen würden. Es sei daher nicht an den Aussagen der 11 Privatklägerin zu zweifeln. Demgegenüber bestreite der Beschuldigte alles. Aber man frage sich, weshalb die Privatklägerin ihm gegenüber derart starke Emotionen gehabt habe. Ihm gehe es lediglich darum, die Privatklägerin schlecht zu machen mit Schützenhilfe von Herrn E.________. Sein Auftreten sei zwar gut. Sein Leu- mundsbericht zeige allerdings aufgrund der FiaZ-Vergehen und seiner Verurteilung 2020 während eines laufenden Verfahrens eine gewisse Uneinsichtigkeit, eine ge- wisse Frechheit. Gleiches gelte für seine Weigerung, das Protokoll zu unterschrei- ben (pag. 549 ff.). 9. Beweisthema Unbestritten ist lediglich, dass die Privatklägerin manchmal beim Beschuldigten im Restaurant bzw. in der Hotelbar des N.________ in F.________ zu Gast war. Im Übrigen werden sämtliche Tathandlungen vom Beschuldigten bestritten. Er gibt zu- sammengefasst an, er könne sich weder daran erinnern, ob er in der Tatnacht ge- arbeitet habe, noch, ob die Privatklägerin an diesem Abend zu Gast gewesen sei. Er habe auch nie sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt (vgl. pag. 376 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer hat zwar einzig zu beurteilen, was sich in der fraglichen Nacht vom 5. Oktober 2017 auf den 6. Oktober 2017 im Hotel N.________ abgespielt hat und auch hier nur in Bezug auf die sexuellen Handlungen. Die Geschehnisse vor und nach dem fraglichen Vorfall im Hotel N.________ bilden demnach – bis auf den Al- koholausschank und Alkoholkonsum – nicht Gegenstand der Anklage, sind aber für den Gesamtzusammenhang dennoch von Bedeutung. 10. Beweismittel 10.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz präsentierte die vorliegenden Beweismittel und stellte fest, die vollständigen Akten lägen vor und seien ihr bekannt. Zur Vermeidung von Wieder- holungen würden in der Folge die Aussagen und Beweise direkt gewürdigt und da- bei mehrheitlich nur die für das Gericht relevanten Angaben wiedergegeben wer- den. Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den «weiteren Beweismit- teln» wenig fallrelevante Informationen zu entnehmen sind und die Würdigung der Aussagen der Beteiligung im Zentrum steht. Eine eingehendere Darlegung der Be- weismittel kann jedoch für die Auslegung der einzelnen Behauptungen und die Be- weiswürdigung von Relevanz sein. Insbesondere vermittelt die zusammenfassende Wiedergabe/Würdigung der Aussagen der Privatklägerin durch die Vorinstanz den Eindruck weitgehend widerspruchsfreier Aussagen. Der Würdigung ihrer Aussagen kommt entscheidende Bedeutung zu, weshalb auf die verschiedenen Aussagen der Privatklägerin näher einzugehen ist, zumal der grundsätzliche Ablauf zwar immer etwa gleich geschildert wird, indessen bei Einzelheiten, nicht nur im Kerngesche- hen, diverse Abweichungen bestehen, auf die die Vorinstanz nur punktuell eingeht. Entsprechend ist nachfolgend auf die einzelnen Beweismittel einzugehen, bevor diese gewürdigt werden. 12 10.2 Anzeigerapport vom 1. März 2018 Aus dem Anzeigerapport vom 1. März 2018 (pag. 003 f.) geht hervor, dass die Pri- vatklägerin am 9. Oktober 2017 am Schalter der Polizeiwache S.________ er- schienen sei und geltend gemacht habe, in der Nacht auf Freitag, 6. Oktober 2017, ca. 04:00 Uhr im Hotel N.________ durch den Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein. Die für den 10. Oktober 2017 geplante Einvernahme der Privatklägerin ha- be nicht durchgeführt werden können, weil sie wegen Unwohlseins im Anschluss an die Untersuchung in der Frauenklinik in Bern habe verbleiben müssen. Es sei vereinbart worden, dass sie sich bei der Polizei melde, sobald sie sich besser fühle. Nach Ausbleiben ihrer Kontaktaufnahme und nach diversen fehlgeschlagenen Kon- taktversuchen habe die Privatklägerin am 18. Oktober 2017 erreicht werden kön- nen. Der vereinbarten Einvernahme vom 24. Oktober 2017 sei die Privatklägerin unentschuldigt ferngeblieben, diese habe aber schliesslich am 31. Oktober 2017 stattfinden können. 10.3 Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 24. Oktober 2017 zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung Dem Gutachten vom 24. Oktober 2017 (pag. 006 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Untersuchung der Privatklägerin am 10. Oktober 2017 in der Frauenklinik des Inselspitals stattgefunden habe. Die körperliche Untersuchung wurde von Frau Dr. med. Y.________ im Beisein der Frauenärztin Frau Dr. med. Z.________ durchgeführt. Es fanden sich eine Schleimhautunterblutung im Bereich der Unter- lippe innenseitig und eine oberflächliche Hautabschürfung im Bereich des rechten Oberarms innenseitig. Diese Befunde seien Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung und unspezifisch. Die Entstehung dieser Befunde im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wenige Tage vor der Untersuchung sei denkbar. Die Verlet- zungen würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen. Die gynäkologische Untersuchung wurde durch Dr. Z.________ durchgeführt, wo- bei die Privatklägerin gewünscht habe, dass die Gutachterin Dr. Y.________ dabei nicht anwesend sei. Gemäss Gutachten habe sich der Genitalbereich unverletzt präsentiert und Spermien seien im nativen Scheidenabstrich unter dem Mikroskop nicht nachgewiesen worden. Beides schliesse einen stattgehabten, freiwilligen oder unfreiwilligen Geschlechtsverkehr mit oder ohne Samenerguss nicht aus. Insbe- sondere könnten etwaig entstandene Verletzungen bereits wieder verheilt sein. Weiter lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass es gemäss mündlichen Anga- ben der Privatklägerin in der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2017 zu einem se- xuellen Übergriff gekommen sei. Sie sei an diesem Abend mit Freunden in der Bar eines Hotels gewesen, dort hätten sie getrunken und Spass gehabt. In den frühen Morgenstunden des 7. Oktober 2017 habe sie sich betrunken gefühlt und nach Hause gehen wollen. Der Besitzer habe sie beim Hinausgehen abgefangen und Sex von ihr gefordert. Sie habe gesagt, dass sie das heute nicht möchte, insbe- sondere weil sie sehr betrunken sei. Er habe ihr den Mund zugehalten und sie am Arm nach oben in ein Zimmer gezogen. Dort sei es zu vaginalem Geschlechtsver- kehr gekommen. Es sei zu einem Samenerguss in ihre Vagina gekommen, ein Kondom sei nicht verwendet worden. Ob auch eine orale Penetration stattgefunden 13 habe, könne sie nicht sicher sagen. Sie habe sich während des Vorfalls nicht ge- wehrt. Danach habe sie einen Kollegen angerufen, der sie abgeholt und nach Hau- se gebracht habe. Am 8. Oktober 2017 habe es nochmals ein Aufeinandertreffen mit diesem Hotelbesitzer gegeben, dabei habe er ihr mit der flachen Hand gegen den Mund und mit den Fäusten gegen den ganzen Körper geschlagen. Er habe ihr gesagt, dass sie sich bezüglich des vorangegangenen Geschehens diskret verhal- ten solle. Schliesslich lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Privatklägerin während der Untersuchung sehr niedergeschlagen gewesen sei, mehrmals zu weinen be- gonnen habe und während des Gesprächs einmal auf die Toilette gemusst habe, wo sie sich nach eigenen Angaben habe übergeben müssen. Sie habe am Abend des 6. Oktober 2017 ungefähr fünf Gläser Whisky getrunken. Seit den Vorfällen vom 7. und 8. Oktober 2017 habe sie Schmerzen im Unterleib, im Bereich beider Flanken und im Mundbereich. 10.4 Konsultationsbericht von Dr. med. Z.________ Dem Konsultationsbericht von Dr. Z.________ (pag. 010) betreffend die Untersu- chung vom 10. Oktober 2017 lässt sich ergänzend zum Gutachten entnehmen, dass sich die Privatklägerin wegen eines Sexualdelikts am 6. Oktober 2017 vorge- stellt habe. Am 8. Oktober 2017 habe zudem ein tätlicher Angriff stattgefunden. Die Privatklägerin habe über rechtsseitige Kopfschmerzen berichtet, die in den letzten Tagen immer stärker geworden seien. Beim tätlichen Angriff sei sie vom Täter noch festgehalten und von einem anderen Mann geschlagen worden. Seither habe sie auch starke Schmerzen über der rechten Flanke und am rechten Bein. 10.5 Formular «Interdisziplinäre Betreuung von Vergewaltigungsopfern» Dem Formular «Interdisziplinäre Betreuung von Vergewaltigungsopfern» betreffend die Privatklägerin (pag. 011 ff.) lässt sich unter anderem entnehmen, dass es sich bei der beschuldigten Person um «A.________» handle. Zum Tathergang ist nach- zulesen, dass die Privatklägerin mit einem Kollegen etwas trinken gewesen sei. Dieser sei dann betrunken gewesen und habe sich verabschiedet. Die Privatkläge- rin habe ein Taxi nehmen und heimfahren wollen. Sie habe mit dem Chef noch et- was «Spass» gemacht. Sie habe ein Taxi nehmen wollen, aber der Chef habe sie dann in seine Wohnung geschleppt und es sei zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe ihn nicht abwehren können, weil sie zu betrunken gewesen sei. Der Täter sei dann weggegangen. Sie sei im Schock gewesen und habe dann einen Kollegen angerufen. Sie habe es dem Freund nicht erzählen können. Sie sei ca. um 05:00 Uhr abgeholt worden. Sie habe nur eine Jacke gehabt. Sie habe es nicht erzählen können. Weiter wurde vermerkt, dass es zur vaginalen Penetration gekommen sei, während eine orale Penetration nicht genau erinnerlich sei. Zudem sei es zur vaginalen Eja- kulation gekommen und es sei kein Kondom benutzt worden. Die Privatklägerin habe zum Zeitpunkt der Tat unter Alkoholeinfluss gestanden und hätte ca. fünf Whisky konsumiert gehabt. Der letzte gewollte Geschlechtsverkehr habe am 6. Ok- tober 2017, morgens, nach dem Ereignis um ca. 05:00 Uhr (ohne Kondom) stattge- funden. 14 10.6 Kassenbeleg des Restaurants N.________ vom 6. Oktober 2017 Der vom Beschuldigten mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 eingereichte Kas- senbeleg des Restaurants N.________ trägt das Datum vom 6. Oktober 2017 (pag. 197) und die Zeit 1:40:15 Uhr. Weiter ist der Name «AA.________» vermerkt. Der Beleg enthält die am Tatabend via Kasse registrierten Verkäufe, darunter «2 Whisky Jack Daniel» à CHF 8.00. 10.7 Wochendienstplan AB.________ N.________ & AC.________ 2. – 8. Oktober 2017 Dem vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. November 2019 eingereichten Wochendienstplan des AB.________ N.________ & AC.________ für die Woche vom 2. bis 8. Oktober 2017 (pag. 347) lässt sich unter anderem entnehmen, dass am Donnerstag, 5. Oktober 2017, ab 11:00 Uhr ein «AD.________», ab 10:00 Uhr ein «AE.________» und ab 17:00 Uhr eine «I.________» – nicht aber der Beschuldigte – für den Dienst eingeteilt waren. 10.8 Schreiben des Beschuldigten vom 1. Juni 2018 Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (pag. 294) erteilte der Beschuldigte der Privatklä- gerin ab sofort und bis auf Widerruf ein Hausverbot für sämtliche Räumlichkeiten des Hotels N.________. 10.9 Bericht des Psychiatriezentrums AF.________ (W.________) vom 8. Februar 2019 Aus dem Bericht des W.________ vom 8. Februar 2019 (pag. 187 f.) geht insbe- sondere hervor, dass die Privatklägerin in der Zeit vom 1. März 2018 bis zum 17. August 2018 dreimal (1. März 2018 bis 20. März 2018, 18. Juni 2018 bis 29. Juni 2018, 18. Juli 2018 bis 17. August 2018) stationär im W.________ hospita- lisiert gewesen sei. Zwischen den Aufenthalten sei sie in unregelmässigen Abstän- den in ambulanter Behandlung gewesen. In Krisensituationen (Weglaufen von zu Hause, intoxikierter Zustand) mit ihrem Partner hätten mehrere telefonische Kon- takte stattgefunden. Diagnostisch sei bei der Privatklägerin von einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol auszugehen: Abhängigkeitssyndrom sowie von einer rezidivierenden depressiven Störung, zum Zeitpunkt August 2018 mittel- gradigen Episoden mit gedrückter Stimmung, Schlafstörungen, innerem Leergefühl, Appetitverlust sowie einem verminderten Selbstwertgefühl mit Schuldgefühlen und subjektiver Wertlosigkeit bis hin zu Suizidalität. Differentialdiagnostisch bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund mehrerer Miss- brauchserfahrungen in der Kindheit sowie im Erwachsenenalter. Die Privatklägerin habe unter intensiven Alpträumen gelitten, in denen sie eindrücklich beschrieben habe, wie sie im Bett liegend mit dem Gefühl und den Bildern, jemand liege über ihr und forciere ungewollten Geschlechtsverkehr mit ihr, aufgewacht sei. Vor dem Ein- tritt am 18. Juli 2018 habe die Privatklägerin versucht, in alkoholisiertem Zustand sich die Pulsadern mit einem Stift aufzuschneiden. Während des stationären Auf- enthaltes sei es nie zu suizidalen Krisen gekommen. In der Behandlung sei es vor- dergründig um Themen zu psychosozialen Belastungen gegangen. So sei es bei- spielsweise um den Umgang mit der Situation des Sohnes, der im Verlauf von der Mutter zum Vater gezogen sei, […], den Alkoholentzug und die anschliessende 15 Entwöhnungstherapie gegangen. Medikamentös sei die Privatklägerin mit dem An- tidepressiva Cipralex und der Alkoholentzugsmedikation Psychopax behandelt worden. 10.10 Arztbericht von lic. phil. AG.________ vom 14. März 2019 Dem Arztbericht von lic. phil. AG.________ der AH.________ AG, AI.________, vom 14. März 2019 (pag. 202 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Privatklägerin erneut seit dem 8. Januar 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der erste Termin bei AG.________ habe am 30. Januar 2019 stattgefunden und seither drei psychotherapeutische Gespräche. Es bestehe seit mindestens 2010 eine rezidivierende depressive Störung mit unterschiedlichem Schweregrad. Seit mindestens 2017 sei es insgesamt zu einer Verschlechterung des Zustands gekommen und die Patientin habe angefangen, vermehrt Alkohol zu trinken. 2018 sei es im Rahmen von akuten Krisen zu wiederholten notfallmässigen Hospitalisationen im W.________ gekommen. Zusätzlich zur depressiven Störung sei eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, diagnostiziert worden. In intoxikierten Zuständen sei es mehrfach zu Suizidalität und versuchter Selbstverletzung gekommen. Seit Januar 2019 habe sich die Pri- vatklägerin nur leicht stabilisieren können, im Rahmen von Belastungssituationen sei es wieder zu Alkoholrückfällen gekommen. Die Privatklägerin leide unter einer starken inneren Anspannung, unter einem sogenannten Hyperarousal (generell er- höhter psychischer Erregungs- und Stresspegel, vermehrte psychische Erregbar- keit), Ängsten, Instrusionen (einschiessende, nicht kontrollierbare Erinnerun- gen/Gedanken) sowie ausgeprägten Schlafstörungen und Alpträumen. Sie fühle sich oft leer und traurig, könne fast nur Freude empfinden, wenn sie mit ihrem Sohn etwas unternehme. Die Privatklägerin berichte sichtlich emotional aktiviert, dass sie sehr aufgewühlt sei, oft an den sexuellen Übergriff denken müsse und Angst habe. Insbesondere abends und nachts sei es schwierig. Sie habe Mühe einzuschlafen, weil sie Bilder vom Erlebten im Kopf habe und oft könne sie gar nur mit Medikamenten einschla- fen. Dann erwache sie häufig nach einigen Stunden panisch und sei überzeugt, dass der mutmassliche Täter des sexuellen Übergriffs auf ihr liege, sie würge und Geschlechtsverkehr erzwinge. Sie schreie dann jeweils und ihr Partner versuche sie zu beruhigen. Danach komme immer eine grosse Trauer auf, sie müsse weinen und habe grosse Probleme, wieder einzuschlafen. Darüber zu sprechen sei eben- falls sehr aufwühlend, sie sei dann immer in Anspannung und Unruhe, habe das Bedürfnis, sich zu bewegen. Tatsächlich sei sie jeweils sehr getriggert gewesen in den Gesprächen und habe zweimalig ein Reservemedikament einnehmen müssen, um sich etwas zu beruhigen. Zusätzlich zu den oben erwähnten Diagnosen seien aktuell auch die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass bereits vor der mutmasslichen Vergewal- tigung eine psychische Erkrankung im Sinne einer depressiven Störung bestanden habe. Der seit dem sexuellen Übergriff deutlich eskalierte Alkoholkonsum werde dabei im Sinne des leider inadäquaten Versuchs einer Selbstmedikation gesehen, ein Muster, das bei posttraumatischen Störungen häufig zu beobachten sei. Deut- lich werde, dass es seit Herbst 2017 zu einer dramatischen Verschlechterung mit 16 wiederholten akuten Krisen und notfallmässigen stationären Behandlungen ge- kommen sei. Deshalb gehe man von einer eindeutigen Kausalität aus, so dass der sexuelle Übergriff zu einem weiteren Gesundheitsschaden bei der Privatklägerin geführt habe. 10.11 Arztbericht von lic. phil. AG.________ vom 19. September 2019 Dem Bericht von Frau AG.________ vom 19. September 2019 (pag 301 f.) ist zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin aktuell in stationärer-psychiatrischer Be- handlung im W.________ befinde, nachdem es im Rahmen einer Verschlechterung des Zustands zu Suizidalität gekommen sei und die ambulante Behandlung nicht mehr ausgereicht habe. Die Privatklägerin habe sich in den letzten Monaten erneut sehr instabil gefühlt. Sie habe weiterhin unter Intrusionen sowie Flashbacks gelit- ten. Der Schlaf sei nach wie vor durch Alpträume gekennzeichnet, so dass die Schlafqualität sehr leide und sich die Privatklägerin nicht erholen könne. Ebenfalls sei die Affektivität weiterhin sehr labil, wechsle rasch von Trauer und Verzweiflung in Leere und Gefühllosigkeit. Weiter komme es immer wieder zu starken Ängsten mit Panikattacken, hauptsächlich, wenn die Privatklägerin alleine oder in Umge- bung mit ihr fremden Menschen sei. Darüber hinaus komme es im Zuge desselben immer wieder zu Alkoholrückfällen und akuter Suizidalität. 10.12 Edierte Strafakten 10.12.1 Akten O 18 3152 (Hauptnummer O 17 13392) Am 9. Oktober 2017, ca. um 00:45 Uhr, ereignete sich beim Restaurant N.________ eine Auseinandersetzung zwischen AJ.________, AK.________, O.________, dem Beschuldigten und der Privatklägerin, woraufhin AJ.________, AK.________ und der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 7. Juni 2018 verurteilt wur- den. Aus den Strafbefehlen geht unter anderem hervor, dass AK.________ ge- meinsam mit AJ.________ und weiteren Personen das Restaurant N.________ besucht habe, als AJ.________ und die Privatklägerin erst verbal bezüglich eines Sexangebotes aneinander geraten seien und es in der Folge zwischen ihnen bei- den zu Tätlichkeiten gekommen sei (gegenseitiges Schubsen und an den Haaren Reissen). Aufgrund der zunehmenden Eskalation dieser Streitigkeit hätten sich so- wohl AK.________ (seitens AJ.________) als auch der 82-jährige O.________ (seitens Privatklägerin) zu den Streitigkeiten begeben. O.________ habe versucht, die Privatklägerin zu schützen. Durch einen kräftigen Stoss einer der beiden Män- ner habe er sich Verletzungen zugezogen, welche eine fünftätige Hospitalisation erfordert hätten. Aufgrund der Streiterei sei der Beschuldigte von seinem Stellver- treter E.________ herbeigerufen worden. Der Beschuldigte habe sich den nach wie vor streitenden Parteien angenähert, wobei sich die Privatklägerin aggressiv auf ihn zubewegt habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin an den Ar- men ergriffen, indem er ihr den rechten Arm hinter den Rücken gedreht habe («Po- lizeigriff»), und sie von den anderen Personen weggeführt. AK.________ sei den beiden gefolgt und habe die vom Beschuldigten festgehaltene Privatklägerin gegen den Baum gestossen und ihr mehrere leichte Fusstritte gegeben. Dabei habe sie eine kleine Schleimhautunterblutung an der Unterlippe und eine oberflächliche Hautabschürfung am rechten Unterarm innenseitig erlitten. Zudem habe der Be- 17 schuldigte die Privatklägerin auf den Boden geleitet, wo er sie kurze Zeit festgehal- ten habe. Durch das Ergreifen an den Armen, das zu Boden führen und das Fest- halten habe der Beschuldigte der Privatklägerin kurzzeitig Schmerzen zugefügt, welche keiner ärztlichen Behandlung bedurften. Nach der Auseinandersetzung ha- be AK.________ P.________ gegenüber erklärt, dass er nicht die Polizei anrufen solle, ansonsten er ebenfalls Schläge erhalten werde. Dabei habe ersterer nicht gewusst, dass P.________ die Polizei zuvor bereits informiert habe. Weiter ist dem Anzeigerapport vom 26. Februar 2018 zu entnehmen, dass die telefonische Mel- dung des Vorfalls am 9. Oktober 2017, 00:45 Uhr, durch P.________ an die Ein- satzzentrale AL.________ erfolgt sei und der durchgeführte Alkoholtest bei der Pri- vatklägerin vor Ort, 01:24 Uhr, 0.74 mg/l, umgerechnet 1.48 Promille ergeben ha- be. Weiter wurde im Anzeigerapport vermerkt, dass die Privatklägerin am 30. De- zember 2017 auf der Polizeiwache in S.________ erschienen sei. Sie sei erneut unter Alkoholeinfluss gestanden, was ein Alkoholtest mit 0.75 mg/l [1.5 Promille] bestätigt habe. Sie habe den Strafantrag zurückziehen wollen. Da der Schreibende zu dieser Zeit nicht gearbeitet habe, habe er versucht, sich nachträglich mit der Pri- vatklägerin in Verbindung zu setzen, was erfolgslos geblieben sei. Aus den weite- ren Akten geht hervor, dass der Beschuldigte seine Einsprache gegen den Strafbe- fehl mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 zurückzog, woraufhin seine Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.00 wegen Tätlichkeit in Rechtskraft erwuchs. Soweit den vorliegend zu beurteilenden Fall betreffend wird auf die im Verfahren O 17 13392 gemachten Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung direkt einge- gangen. 10.12.2 Akten O 18 3136 Die Privatklägerin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Mai 2018 nament- lich wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von AM.________, begangen am 26. Februar 2018 zwischen 23:13 Uhr und 23:27 Uhr, verurteilt (pag. 173 f.). Konkret sei am U.________ S.________ eine Diskussion zwischen den beiden Beteiligten eskaliert, woraufhin die Privatklägerin wütend ge- worden sei, AM.________ mit den Händen geschlagen und mit den Füssen getre- ten habe. Dabei habe AM.________ ein Brillen-Hämatom auf dem linken Auge, ei- ne Prellungsmarke auf der Stirn rechts, auf dem Kiefergelenk rechts und auf dem Brustkorb links erlitten. Dem diesbezüglichen Anzeigerapport vom 21. April 2018 und dem Berichtsrapport vom 9. März 2018 ist zu entnehmen, dass AM.________ stark alkoholisiert gewesen sei. Die Privatklägerin sei unverletzt und ebenfalls al- koholisiert gewesen, weshalb die Ausführungen nicht verwendbar gewesen seien. Zudem sei die Privatklägerin bei der Polizei bekannt für ihren Alkoholmissbrauch und ihre dadurch aggressive Art (S. 2 des Anzeigerapports vom 21. April 2018). Weiter wurde die Privatklägerin mit gleichem Strafbefehl auch wegen Tätlichkeiten, übler Nachrede und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschul- digten, begangen am 28. Februar 2018, um ca. 17:20 Uhr, auf dem Bahnhofpark- platz in S.________ rechtskräftig verurteilt. Die Privatklägerin habe mit beiden Fäusten gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen und dabei seine Brille (Sachschaden weniger als CHF 300.00) beschädigt. Zudem habe die Privatklägerin in der Öffentlichkeit geschrien, dass der Beschuldigte sie geschlagen und verge- 18 waltigt haben soll. Aus dem entsprechenden Anzeigerapport vom 10. April 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 1. März, 14:12 Uhr, persönlich auf der Polizeiwache in S.________ erschienen sei, um Strafantrag und Zivilklage gegen die Privatklägerin zu erstatten (Akten O 18 5249). Letztlich wurde die Privatklägerin ebenfalls mit Strafbefehl vom 2. Mai 2018 wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von AN.________, begangen am 28. Februar 2018, um ca. 20:30 Uhr, im AO.________-Shop im U.________ S.________ rechtskräftig verurteilt. Demnach habe die Privatklägerin während eines Streits das Mobiltelefon aus den Händen von AN.________ geschlagen. Das Mobiltelefon sei zu Boden gefallen, wodurch ein Sachschaden von CHF 300.00 entstanden sei. AN.________ gab insbesondere zu Protokoll, dass sie ins AO.________ im U.________ S.________ gegangen und die Privatklägerin dort auf dem Schoss von Herrn AP.________ gesessen sei. Die Privatklägerin habe angefangen, sie zu provozieren. Nach einem Wortwechsel sei die Privatklägerin auf sie zugegangen und habe versucht, sie mit den Händen zu kratzen. AN.________ habe sie darauf- hin weggestossen. Herr AQ.________ habe versucht, die Privatklägerin zurückzu- halten. Als AN.________ versucht habe, ihr Handy in die Jackentasche zu versor- gen, sei die Privatklägerin wiederum auf sie zugekommen und habe ihr Handy auf den Boden geschlagen (vgl. Einvernahme mit AN.________ vom 1. März 2018, Z. 22 ff.). Demgegenüber sagte die Privatklägerin aus, dass sie im AO.________- Shop am U.________ S.________ mit einem Mann und nicht mit der angeblich Geschädigten Streit gehabt habe. Der Mann habe ihr einen Drink spendiert, wel- chen sie angenommen habe. Sie seien zusammen am Tisch gesessen und dann sei er primitiv geworden, habe sie nach ihrer Unterwäsche gefragt und wie viel sie kosten würde. Sie habe sich nicht darauf eingelassen und habe den Drink ausge- trunken. Plötzlich habe eine andere Frau geschrien, dass sie billig sei und sowieso alle Ausländer Schlampen seien. Die Privatklägerin sei dann aufgestanden, dabei sei ihr schwindlig geworden. Sie sei geschwankt und der Herr habe sie anfassen wollen, er habe sie sexuell belästigt. Sie sei dann aggressiv geworden und auf ihn losgegangen. Sie habe ihn auf den Boden geworfen und er habe ihr mit der Faust ins linke Auge geschlagen. Danach wisse sie nur noch, wie sie ins Spital und dann in die Klinik AF.________ gekommen sei (Einvernahme mit der Privatklägerin vom 28. Februar 2018, Z. 34 ff.). Dem Anzeigerapport vom 20. April 2018 ist weiter zu entnehmen, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall am U.________ S.________ zwecks Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) ins Spital AL.________ verbracht worden sei. Vor und während des Transportes habe sich die Privatklägerin mit Schlägen und Fusstritten gegen die Polizei gewehrt. Durch die diensthabende Notfallpsychiaterin sei aufgrund des stark alkoholisierten Zu- standes kein FU verfügt worden (Akten O 18 5378). Soweit von Relevanz wird auf die in diesen Verfahren gemachten Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung direkt eingegangen. 10.13 Aussagen des Zeugen R.________ Der Zeuge R.________ wurde am 6. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft befragt (pag. 015 – 020). Er erläuterte, er habe die Privatklägerin ca. im Jahr 2017 kennengelernt. Er habe sie im T.________ getroffen. Sie hätten Dutzis gemacht 19 und verstünden sich gut. Sie hätten beide Hunde. Mittlerweile kenne er auch ihren Lebenspartner. Man treffe sich ab und zu, manchmal beim Spazieren. Sie seien einfach Kollegen. Den Beschuldigten kenne er, weil er früher lange in F.________ gewohnt habe. Wann genau er ihn kennengelernt habe, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte habe das N.________ übernommen und er habe ihm die Bar erstellt. Man kenne sich einfach. Seit er, der Zeuge R.________, in AR.________ wohne, verkehre er nicht mehr im N.________. Früher sei er ab und zu dort gewesen zum Feierabendbier. Offiziell sei er am 1. November 2017 nach AR.________ gezogen. Den Beschuldigten zu beschreiben sei noch schwierig. Sie hätten nicht so guten Kontakt gehabt. Als Beizer sei er sicher ein geselliger Typ und habe seine Arbeit gut gemacht. Auf Frage, ob er am 5. Oktober 2017 im N.________ gewesen sei, sagte der Zeu- ge aus, er könne sich nicht daran erinnern. Er wisse, dass er mit der Privatklägerin einmal mit dem Taxi ins N.________ gefahren sei. Er habe ihr gesagt, er würde nur noch ein Bier trinken und dann nach Hause fahren. Das habe er dann auch ge- macht. Sie sei noch dort geblieben. Aber ob dies im September oder Oktober ge- wesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er könne auch nicht sagen, ob das kurz vor seinem Umzug gewesen sei. Er denke aber schon nicht, dass es im April gewesen sei. Am fraglichen Abend sei er mit dem Hund spazieren gegangen. Endziel sei das T.________ gewesen. Er habe dort viele Leute getroffen, mit der Privatklägerin ge- sprochen und dann den Bus verpasst. Er habe dann ein Taxi genommen und die Privatklägerin habe ihn nach F.________ begleitet. Er habe im T.________ mit der Privatklägerin gesprochen, dort hätten sie auch etwas getrunken. Er habe einfach nach Hause und nicht auf den nächsten Bus warten wollen, der stündlich gefahren sei. Dies sei vielleicht ca. 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr gewesen. Sie hätten beim Be- schuldigten noch einen Trinken wollen. Er sei vielleicht eine Stunde im N.________ gewesen, wahrscheinlich nicht länger. Er habe nach Hause gewollt, da er am nächsten Tag eine frühe Schicht gehabt habe. Auf Frage, ob er dies zeitlich ein- ordnen könne, gab der Zeuge an, vielleicht 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr. Er habe kei- ne Ahnung, wer noch im N.________ gewesen sei, als er es verlassen habe. An AS.________ könne er sich noch erinnern. Mit diesem habe er gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dort gewesen. Vermutlich sei auch der Beschuldigte dort gewesen. Es könne sein, dass die Privatklägerin im T.________ ein Bier getrunken habe. Sie sei nicht angetrunken gewesen, als sie das T.________ verlassen hätten. Es kön- ne sein, dass die Privatklägerin im N.________ eine Stange Bier getrunken habe, wobei es auch sein könne, dass er diese bezahlt habe. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er wisse, dass er ein Bier getrunken habe. Als er gegangen sei, sei die Privatklägerin eigentlich auch nicht angetrunken gewesen. Sie habe zu ihm gesagt «was du willst schon gehen». Da er aber früh habe aufstehen müssen, habe er ge- hen wollen. Er würde sagen, dass AS.________ und der Beschuldigte noch dort gewesen seien, als er das Restaurant verlassen habe. Aber er wisse nicht mehr, wer sonst noch alles dort gewesen sei. Er glaube, dass der Beschuldigte hinter der Bar gewesen sei. Er sei aber nicht mehr sicher, ob zusätzlich noch eine Service- 20 tochter da gewesen sei. Als er noch in F.________ gewohnt habe, sei der Be- schuldigte viel hinter der Bar gewesen und habe Gäste bedient. Auf Frage, ob die Privatklägerin viel oder eher wenig trinke, antwortete der Zeuge, er sei meistens nie länger mit ihr zusammen gewesen als eine oder zwei Stangen Bier. Wenn sie sich getroffen hätten, habe er nicht das Gefühl gehabt, dass sie be- trunken gewesen sei. Soweit er sich erinnern könne, habe er sie nie betrunken ge- sehen. Die Privatklägerin habe ihm später im Dezember oder Januar erzählt, was an die- sem Abend noch passiert sei. Sie habe ihm gesagt, sie habe den Beschuldigten angezeigt und er würde dann mal eine Vorladung erhalten. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn sicher als Zeugen nennen könne. Er könne nicht mehr wörtlich sagen, was sie ihm erzählt habe. Sie habe gesagt, der Beschuldigte habe sie «überstellt», Irrtum vorbehalten unter grossem Alkoholeinfluss. Sie habe noch gesagt, sie sei abgefüllt worden. Mehr könne er nicht sagen. Mit «überstellt» meine er Vergewalti- gung, sexuelle Nötigung. So in diese Richtung. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dies sei im N.________ passiert. Wo genau wisse er nicht. Es gebe dort viele Zimmer. Er wisse nicht mehr genau, was sie erzählt habe, wann und wie sie in die- ser Nacht nach Hause gegangen sei. Es könne sein, dass ihr Lebenspartner sie abgeholt habe. Sie habe ihm dies vielleicht gesagt, aber er könne sich nicht erin- nern. Ihn erstaune das Ganze. Als er das N.________ verlassen habe, sei die Pri- vatklägerin absolut nicht angetrunken gewesen. Dass dies dann angeblich so ge- schehen sein soll, erstaune ihn. Auf Nachfrage erläuterte er, es erstaune ihn, dass die Privatklägerin so viel Alkohol erwischt habe, dass dies dann so geschehen sei, wie sie ihm beschrieben habe. Als er das letzte Mal beim Beschuldigten gewesen sei, habe er ihm gesagt, dass er bei der Staatsanwaltschaft eine Aussage machen müsse. Er habe ihn aber nicht auf den Vorwurf angesprochen. Es sei auch nicht der richtige Zeitpunkt gewesen. Auf Frage, wie das Verhalten der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten an diesem Abend gewesen sei, antwortete der Zeuge, er sei nur eine Stunde dort ge- wesen. Normal habe sie sich verhalten. Er könne sich an nichts anderes erinnern. Sie sei ja als Gast dort gewesen. Er habe kein Verhältnis gehabt zur Privatklägerin, das mehr als Kollegialität gewe- sen sei. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Zeuge mit der Privatklägerin Sex auf der Toilette gehabt habe, lachte der Zeuge. Er könne sich nicht an diesen Vorfall erinnern. So oft sei er nicht im N.________ gewesen und habe dort die Privatklägerin getroffen. Vielleicht habe er sie dort zwei Mal getroffen. Er könne gar nicht so häufig ins N.________, da er bei AT.________ arbeite und dies sehr sommerlastig sei. Vielleicht gebe es noch einen anderen R.________ in F.________. Er habe keine Ahnung, wie der Beschuldigte dazu komme, eine sol- che Aussage zu machen. 10.14 Aussagen des Zeugen Q.________ Der Zeuge Q.________ wurde ebenfalls am 6. Dezember 2018 bei der Staatsan- waltschaft befragt (pag. 056 – 061). Er gab an, er kenne die Privatklägerin seit ca. zwei Jahren. Er habe sie nach einem Geschäftsabend in S.________ am 21 U.________ kennengelernt, dabei hätten sie zusammen gesprochen und etwas ge- trunken. Er habe sie als unterhaltsame, offene, fröhliche Person kennengelernt, die sehr kontaktfreudig mit Leuten gewesen sei. Er habe ihren Freund kennengelernt, sie seien ab und zu zueinander essen gegangen. Auch ihren Sohn habe er ken- nengelernt. Zwei oder drei Mal seien sie zusammen tanzen gegangen. Ab und zu hätten sie sich gesehen. Auf der anderen Seite kenne er sie jetzt aber auch als sehr traurige und hilflose Person. Sie habe ihm gesagt, dass sie am liebsten Ab- schied nehmen würde, wenn ihr Sohn nicht da wäre. Er sei sehr froh, dass sie sich jetzt Hilfe gesucht habe. Er habe das Gefühl, dass die Privatklägerin seit ca. einem halben Jahr so sei, also die andere Seite. Früher habe er sie öfters gesehen, in letzter Zeit praktisch nicht mehr. Den Beschuldigten habe er vorher gar nicht gekannt. Als er von dem Fall erfahren habe, sei er zwei oder drei Mal ins N.________ gegangen und habe einen Kaffee getrunken. Er habe gedacht, dass er vielleicht etwas über den Fall erfahre. Dem sei aber nicht so gewesen. Vorher habe er ihn aber nie gesehen. Am fraglichen Abend sei er am U.________ gewesen, ebenfalls seien die Privat- klägerin und der AU.________ der AT.________ dort gewesen. Sie hätten dann gesagt, sie wollten nach F.________, er habe aber nicht mit gewollt. Er wisse, dass von diesem Abend die Rede sei, weil er sie damals am Morgen um 04:30 Uhr ab- holen gegangen sei. Es sei ca. um 22:30 Uhr gewesen, als sie nach F.________ wollten. Er habe nicht mit gewollt, weil er am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen. Er nehme an, sie hätten den Bus nach F.________ genommen. Er sei nach Hause gegangen. Er glaube, sie hätten das T.________ alle gemeinsam verlassen. Sie hätten sich vor dem T.________ ge- trennt und er sei nach Hause gefahren. Er habe Kaffee getrunken, die anderen beiden, so glaube er, Bier. Er sei nicht den ganzen Abend bei ihnen gewesen und wisse nicht, wie viel sie getrunken hätten. Sicher aber genug. Es sei aber nicht so gewesen, dass sie nicht ansprechbar gewesen seien. Fahren hätten sie seiner Ein- schätzung nach nicht mehr dürfen. Als nächstes sei ca. um 04:30 Uhr bei ihm das Telefon gegangen. Die Privatkläge- rin habe ihn angerufen. Sie habe geweint und ihm gesagt, er solle sie abholen. Er habe gefragt wohin. Sie habe gesagt in F.________. Sie habe einfach geweint am Telefon und es habe eine Zeit gedauert, bis er aus ihr herausgebracht habe, wo er sie abholen solle. Sie habe ihm dann glaublich gesagt beim AV.________. Er sei aufgestanden, ins Auto gestiegen und nach F.________ gefahren. Es habe ca. 10 bis 15 Minuten gedauert, bis er dort gewesen sei. Er sei zum ersten Restaurant in F.________, auf der linken Seite gefahren. Er habe gewendet und die Privatkläge- rin sei aus dem Restaurant raus gekommen. Sie sei alleine gewesen und habe ge- weint. Er habe sie aufgefordert, einzusteigen. Er habe nichts mit ihr anfangen kön- nen. Er habe sie nach Hause und daher in S.________ Richtung AR.________ fahren wollen. Sie habe jedoch nicht nach Hause, sondern zu ihm gewollt. Dies ha- be er nicht gewollt, da er am Morgen habe arbeiten müssen. Er habe dann trotz- dem eingewilligt und sie mit nach Hause genommen. Sie seien in die Wohnung ge- gangen und hätten einen Kaffee getrunken. Er habe seine Arbeitskleidung angezo- gen. Sie habe gefragt, ob sie duschen könne. Dies habe er bejaht und ihr noch sei- 22 nen Zweitwohnungsschlüssel gegeben. Dann habe er die Wohnung verlassen, da er habe arbeiten müssen. Dies sei vielleicht ca. 06:15/06:30 Uhr gewesen. Spätes- tens um 06:30 Uhr müsse er los, da er um 06:45 Uhr beim Geschäft sein müsse. Die Privatklägerin sei im Auto vorne gesessen. Sie sei sehr schlecht bekleidet ge- wesen. Oben habe sie ein schwarzes Jackett getragen. Er sei nicht sicher, ob sie noch Strümpfe getragen habe. Sie habe noch eine Tasche dabei gehabt. Sicher habe sie schwarze Strümpfe und ein schwarzes Jackett getragen. Was sie unter dem Jackett getragen habe, wisse er nicht. Er wisse nicht mehr, ob sie Schuhe ge- tragen habe. An diesem Morgen habe er nichts dazu erfahren, was geschehen sei. Er habe nicht gewusst, ob alles wegen dem Alkohol gewesen sei. Er sei sich nicht so sicher gewesen. Definitiv sei er über alles ins Bild gesetzt worden, als sie ihm gemeldet habe, dass sie bei der Polizei sei. Er sei dann nach S.________ zur Poli- zei gefahren und diese seien dann mit ihm zu ihm nach Hause gekommen, um ihre Kleider abzuholen. Unter anderem sei ein BH bei ihm zu Hause gewesen. Sie habe ihn vorher angerufen und gesagt, sie sei bei der Polizei in S.________. Er sei nach S.________ gegangen. Sie seien dann nach AR.________ zu ihr gefahren. Er ha- be dann aber gesagt, dass sich noch Kleidungsstücke von ihr in seiner Wohnung befinden würden. So sei die Polizei noch zu ihm nach Hause gekommen. Es sei aber schon lange her. Als er am Tag nach dem Vorfall von der Arbeit wieder nach Hause gekommen sei, sei es schätzungsweise 17:30 Uhr gewesen. Die Privatklägerin sei nicht mehr da gewesen. Über die Nacht habe sie ihm erzählt, dass dieser sie missbraucht habe. Anhand von dem, was er am Morgen gerochen habe, habe er sich gedacht, dass sie betrunken gewesen sei. Sie habe gesagt, dass sie mit dem AU.________ dort etwas trinken gegangen sei. Er habe den AU.________ mal darauf angesprochen, dass es verantwortungslos sei, diese Frau dort alleine zu lassen. Der AU.________ habe gesagt, er könne nichts dafür, er habe einfach noch ein Bier getrunken und sei dann gegangen. Er habe aber erst später mit ihm darüber gesprochen. Die Pri- vatklägerin habe ihm gesagt, der Wirt habe sie missbraucht. Der Alkoholkonsum der Privatklägerin sei wohl ein bisschen verschieden. Er habe zwei Jahre lang kei- nen Alkohol getrunken. Wenn er mit ihr zusammen unterwegs gewesen sei, habe sie ab und zu etwas getrunken. Er habe gesehen, wie sie Bier und Whisky getrun- ken habe. Wein eher nicht. Auf Frage wiederholte der Zeuge, dass die Privatklägerin an diesem Morgen, als er sie abgeholt habe, hüftabwärts nur Strumpfhosen getragen habe. Schuhe sei er nicht sicher. Auf Frage, wie stark alkoholisiert die Privatklägerin auf ihn gewirkt ha- be, sagte er, er habe es einfach gerochen. Beim Autofahren habe sie geweint und sich an ihn lehnen wollen. Dies sei aber nicht gegangen, da er habe fahren müs- sen. Ob sie im Auto habe sprechen können, beantwortete er damit, das Einzige, was sie gesagt habe sei, sie wolle nicht nach Hause. Er hätte sie gerne nach Hau- se gefahren. Dies habe aber nicht sein sollen. 10.15 Aussagen des Zeugen E.________ Der Zeuge E.________ wurde in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung gegen den Beschuldigten einzig anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 23 25. Februar 2021 (pag. 499 – pag. 508) befragt. Hierbei führte er aus, dass er mit dem Beschuldigten nicht gross über das vorliegende Strafverfahren und die heutige Einvernahme diskutiert habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, was ihm vorge- worfen werde und fertig. Auf Fragen in Bezug auf die Organisation des N.________ im Jahr 2017 führte der Zeuge unter anderem aus, dass er und der Beschuldigte, was die Arbeitszeiten betreffen würde, nicht strikt nach Plan gegangen seien. Zu- ständig für die Schliessung des Restaurants bzw. der Bar sei er oder der Beschul- digte gewesen. In der Regel sei das Restaurant bzw. die Bar bis 00:30 Uhr geöffnet gewesen. Am Ende des Abends hätten weder er noch der Beschuldigte ausge- druckt, was durch den Tag hindurch gebucht worden sei. Er wisse aber nicht, ob der Beschuldigte am nächsten Morgen die Tagesumsätze ausgedruckt habe. Auf Vorhalt des Dienstplanes führte der Zeuge aus, dass man darauf sehe, wann je- mand angefangen habe zu arbeiten, aber nicht, bis wann. Je nachdem, wie es ge- laufen sei, habe man vielleicht jemanden früher nach Hause geschickt. Wenn er – wie in der Woche gemäss dem vorliegenden Dienstplan – um 11:00 Uhr angefan- gen habe zu arbeiten, könne es sein, dass er bis 22:00 Uhr, 01:00 Uhr oder 03:00 Uhr gearbeitet habe, je nachdem, wie der Betrieb gelaufen sei. Dass nach Kassen- abschluss noch Gäste und/oder Personal inkl. ihm und dem Beschuldigten im Re- staurant oder an der Bar geblieben seien und konsumiert hätten, sei in der Regel nicht vorgekommen. Angesprochen auf die Privatklägerin führte der Zeuge E.________ aus, dass sie vielleicht vier bis fünf Mal Gast im N.________ gewesen sei. Die Privatklägerin sei sehr aufdringlich gegenüber ihm und etlichen Gästen gewesen. Sie sei ausfallend gewesen und es habe jeweils gleich einen Aufruhr ge- geben. Sie habe ihm zwischen die Beine «gereckt» und als sie mit vier älteren Her- ren draussen am Tisch gesessen sei, habe sie die Beine rechts und links über die Lehne gelegt. Dabei habe sie einen Minirock, aber kein Höschen getragen. Auch sei sie mit einem Gast zur «AW.________» und als sie zurück gekommen sei, ha- be sie gleich den nächsten «abgeschleppt». Die Privatklägerin sei auch immer be- trunken gewesen, als sie jeweils ins N.________ gekommen sei. Dass sie einmal auch sehr spät noch in der Bar gewesen wäre und etwas getrunken hätte, vielleicht nach Kassenabschluss und mit dem Beschuldigten, habe er nicht festgestellt. Weiter führte der Zeuge aus, dass er nicht mehr wisse, ob die Privatklägerin weni- ge Tage vor der Schlägerei vom 9. Oktober 2017 im N.________ gewesen sei. Auf Nachfrage hin, ob vor der Schlägerei spezielle Events im N.________ stattgefun- den hätten, antwortete der Zeuge, dass es den ganzen Monat hindurch AX.________ gegeben habe und er die Privatklägerin an einem dieser AX.________abende gesehen habe. Sie habe getanzt, es habe nur noch die Stan- ge gefehlt. Auf Vorhalt, wonach er am 20. Dezember 2017 ausgesagt habe, sofern es die X.________ sei, habe er diese ca. drei Mal als Gast gesehen und mehr kön- ne er nicht sagen, wie er das erklären könne, dass er heute viel über sie zu sagen gehabt habe, führte der Zeuge aus, dass man damals spezifisch nach der Schläge- rei gefragt habe. Auf die Frage, ob er in der Nacht vom 5./6. Oktober 2017 anwe- send gewesen sei, meinte der Zeuge, dass er sicher im Hotel gewesen sei. Aber er wisse nicht, ob er noch unten gewesen sei oder bereits bei ihm oben. Er habe dort ein Zimmer. Es handle sich um ein AZ.________ Jahre altes AY.________. Wenn jemand durch die Korridore laufe oder zur Türe gehe, höre man das. Er wohne 24 aber zuoberst und höre sonst nichts gross. Auf die Frage, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, aufgrund dessen man beschlossen habe, der Privatklägerin jetzt ein Hausverbot zu erteilen, meinte der Zeuge, dass er glaube, es sei nach der Schlägerei gewesen. 10.16 Aussagen des Beschuldigten Soweit die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2018 (pag. 021 – pag. 030) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. November 2019 (pag. 320 – pag. 328) betreffend wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 378 ff, S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der obe- rinstanzlichen Befragung vom 25. Februar 2021 (pag. 523 – pag. 531) führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, weshalb die Privat- klägerin ihn der Vergewaltigung beschuldige, aus, dass er sich das nur so erklären könne, weil er nie mit ihr ins Bett habe gehen wollen, weil er ihr ein Hausverbot er- teilt habe und weil man jetzt anscheinend ein bisschen Geld von ihm wolle. In Be- zug auf die Frage, wie er sich die Attacke der Privatklägerin auf ihn am 9. Oktober 2017 erkläre, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nur geschlichtet habe. Auch habe er Feierabend gemacht und die Gäste vom Areal verwiesen. Dann habe sie ihn plötzlich attackiert. Angesprochen auf die Attacke seitens der Privatklägerin auf den Beschuldigten im Februar 2018 am U.________ S.________ führte der Beschuldigte aus, dass er hierfür keine Erklärung habe und an diesem Tag auch zum ersten Mal von einer Vergewaltigung gehört habe. Mit dem erstinstanzlichen Urteil konfrontiert, wonach sein passives Verhalten im Verfahren bei einem derarti- gen Vorwurf erstaune, meinte der Beschuldigte, dass er versuche, sich zu beherr- schen und es nichts bringe, durch den Gerichtssaal zu schreien. Auch habe er nicht versucht, die Privatklägerin schlecht zu machen, sondern habe lediglich Fak- ten genannt. Danach gefragt, ob es einmal vorgekommen sei, dass er zur späten Stunde mit der Privatklägerin an der Bar noch etwas getrunken habe, meinte der Beschuldigte, dass es sein könne, er dies aber eher weniger glaube. Sie sei ein Gast gewesen und ab und zu gekommen. Sie sei aber kein Stammgast gewesen und habe auch nicht zu seinem Kollegenkreis gehört. Es könne manchmal sein, dass drei, vier noch länger bleiben würden. Ob sie da mal dabei gewesen sei, wis- se er nicht mehr. Auf Nachfrage hin, wonach ausgesagt wurde, sie habe sich sehr auffällig verhalten und ob man sich dann nicht daran erinnern könne, ob sie im kleinen Kreis dabei gewesen sei oder nicht, antwortete der Beschuldigte, dass sie sich am Abend und am Tag immer gleich verhalten habe. An ihr Verhalten könne er sich schon erinnern, aber ob das zu später Stunde gewesen sei, wisse er nicht. Auf Frage, ob er am Abend vom 5./6. Oktober 2017 im Hotel gewesen sei und was er konkret unternommen habe, um dies abzuklären, meinte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass er im Hotel gewesen sei, weil er auch dort wohne. Er habe anhand der Reservationen und des Arbeitsplans versucht zu eruieren, wer wann vor Ort gewesen sei. Es könne auch sein, dass er auf der Jagd gewesen sei. Als er zum ersten Mal davon gehört habe, seien bereits vier, fünf oder sechs Wochen vergangen. Angesprochen auf seine widersprüchlichen Aussagen, wonach er gel- tend gemacht habe, erst in S.________, Ende Februar 2018 davon gehört zu ha- 25 ben, führte der Beschuldigte aus, dass er sich auch nicht mehr an den 6. Oktober erinnern könne. Er könne nicht sagen, wie viele Wochen, Monate. Abschliessend führte der Beschuldigte auf Frage der Rechtsbeiständin, weshalb er damals das Protokoll nicht habe unterzeichnen wollen, ausser alle Beteiligten würden einen Drogenschnelltest machen, unter anderem aus, dass er vom Hörensagen vernom- men habe, dass sie [Privatklägerin] verschiedenen Leuten Kokain angeboten habe. Deshalb habe er von allen einen Drogentest verlangt. Zudem stehe nirgends im Gesetz, dass man unterschreiben müsse. 10.17 Aussagen der Privatklägerin 10.17.1 Polizeiliche Einvernahme vom 31. Oktober 2017 Anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Bern vom 31. Oktober 2017 (pag. 032 – pag 037) schilderte die Privatklägerin die Ereignisse vom 5./6. Oktober 2017 wie folgt: Sie habe gegen Mitternacht im Hotel N.________ ei- nen Drink konsumiert. Dort habe sie einen Kollegen getroffen. Dieser Kollege, R.________, sei dann gegangen und sie sei alleine in der Bar zurückgeblieben. Sie müsse sich korrigieren, R.________ und sie seien gemeinsam in diese Bar gegan- gen. R.________ habe sich schon etwas angetrunken gefühlt und sei dann nach Hause gegangen. Sie sei in der Bar geblieben und habe sich dort mit anderen Leu- ten unterhalten. Sie habe für CHF 80.00 weiter Whisky getrunken. Gegen 03:30 Uhr habe sie sich wegen des Alkoholkonsums nicht mehr so wohl gefühlt und die Bar habe zudem schliessen wollen. Sie habe sich entschieden, ein Taxi zu rufen und den Chef um Hilfe gefragt, ob er ihr ein Taxi rufen könne. Dieser habe dann gesagt «Nein, nein, warte ein bisschen, ich werde die Bar schliessen und du kannst hier in einem Hotelzimmer schlafen». Sie habe nein gesagt, sie wolle nach Hause. Sie sei betrunken und möchte daher nach Hause gehen. Der Beschuldigte sei dann zu ihr gekommen und habe ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten und geflüs- tert «pssst», also damit gemeint, sie solle ruhig sein. Er habe gesagt «komm, wir gehen nun nach oben ins Zimmer». Sie habe ihm gesagt, dass sie keinen Sex wol- le, sie sei betrunken. Er habe die ganze Zeit ihre Hand gehalten und sie nach oben gezogen. Sie habe wiederholt gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm haben wolle und er ihr ein Taxi rufen solle. Sie habe sich aufs Bett gesetzt und zu weinen angefangen. Danach habe sie nichts mehr gesehen. Er habe ihr weiterhin den Mund zugehalten. An alles, was sie sich noch erinnern könne, seien die Bewegungen und dass ihr Mund die ganze Zeit zu- gehalten worden sei. Er sei dann aufgestanden. Sie habe ihre Augen für einen Moment aufgemacht. Der Beschuldigte habe das Zimmer verlassen. Sie sei aufge- standen und habe ihre Kleider gesucht. Sie habe ihre Kleider genommen und nackt das Zimmer verlassen. Sie habe dem Beschuldigten nachgerufen, ob er ihr ein Taxi rufen könne. Sie habe zu ihm gesagt «Was hast du gemacht, ich habe nein gesagt, das war nicht nett von dir». Der Beschuldigte habe nichts mehr zu ihr gesagt. Sie habe sich dann entschieden, einen anderen Kollegen anzurufen, Q.________ oder BA.________. Sie habe diesen gefragt, ob er sie abholen könne. Es sei ungefähr 05:00 Uhr gewesen, als Q.________ angekommen sei. Sie habe geweint und habe nur ihre Jacke angezogen. Sie sei immer noch betrunken gewesen und habe ihre Kleidung in der Hand gehabt. Unter der Jacke habe sie lediglich ihre Unterwäsche 26 getragen. Und ihre Strumpfhosen. Als Q.________ angekommen sei, habe er sich Sorgen um sie gemacht und gefragt, was passiert sei und weswegen sie nackt sei. Sie habe nicht geantwortet und nur geweint. Sie habe nur gesagt, es sei nichts passiert. Sie habe ihm nicht davon erzählen wollen, weil sie sich geschämt habe. Er habe sie nach Hause fahren wollen, aber sie habe ihn dann gebeten, sie zu sich nach Hause zu nehmen, weil sie in dieser Verfassung nicht alleine nach Hause ha- be gehen wollen. Sie sei unter Schock gewesen und habe nicht allein sein wollen. Sie habe dann bei diesem Kollegen geschlafen und gegen Mittag einen Kaffee bei ihm getrunken. Anschliessend habe er sie nach Hause gefahren. Danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich mit dem Beschuldigten in ein Hotelzimmer begeben habe, gab die Privatklägerin an, er habe sie mit sei- nem rechten Arm um die Schulter gehalten und ihr seine linke Hand auf den Mund gehalten. Dann sei er so neben ihr gegangen und habe sie in Richtung Hotelzim- mer geführt. Er habe sie nicht mit Gewalt gedrängt oder geschubst, es sei einfach mehr wie eine normale Schulterumarmung gewesen, also so, als würde man nor- mal Arm in Arm laufen. Die Hand habe er nur ganz sanft auf ihren Mund gehalten, er habe keine Gewalt angewendet. Sie habe nach wie vor Luft durch den Mund be- kommen und auch sprechen können, als er die Hand vor ihrem Mund gehabt habe. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle und er ihr ein Taxi rufen solle. Manchmal habe er die Hand auch wieder von ihrem Mund ge- nommen und als sie dann wieder etwas gesagt habe, habe er sie wiederum auf den Mund gelegt und «pssst» gesagt. Sie hätte sich wohl schon aus dieser Umar- mung befreien können, habe es aber gar nicht erst versucht. Durch den Alkohol- konsum sei sie derart geschwächt gewesen, dass sie einfach neben ihm mitgegan- gen sei. Sie habe es aufgrund ihres Zustandes einfach nicht geschafft zu reagie- ren. Dies sei gegen 04:00 Uhr gewesen. Auf Frage, was im Hotelzimmer vorgefallen sei, meinte die Privatklägerin, sie erin- nere sich wegen dem Alkohol nicht mehr an alles. Sie könne nur sagen, an was sie sich auch noch erinnere. Sie könne sich erinnern, dass sie sich auf den Bettrand gesetzt habe. Der Beschuldigte habe weiterhin seine Hand auf ihren Mund gehal- ten, da sie am Weinen gewesen sei. Er habe gesagt «ruhig, ruhig». Sie habe wie- derholt, dass sie keinen Sex haben wolle, sie sei betrunken. Der Beschuldigte sei neben ihr auf dem Bett gesessen. Er habe dann seine Hände auf ihren Brustkasten gelegt und sie nach hinten gedrückt, so dass sie mit dem Rücken auf dem Bett ge- legen sei. Sie habe versucht, wieder aufzusitzen, aber er habe sie wiederum am Brustkasten aufs Bett gedrückt, seine Hand wiederum auf ihren Mund gelegt und gesagt «lieg und bleib ruhig». Als er sie so aufs Bett gedrückt habe, sei er noch angezogen gewesen. Sie könne sich dann nur noch schwach daran erinnern, dass er seinen Gurt geöffnet habe. Sie habe dann ihre Augen geschlossen. Er sei wie- der mit seiner Hand auf ihren Mund gegangen, ob mit seiner rechten oder linken wisse sie nicht. Weiter könne sie sich nur an die Bewegungen erinnern, sonst an nichts. Sie könne sich nur erinnern, dass er auf ihr gewesen sei. Sie sei nackt ge- wesen und habe Sexbewegungen gespürt. An mehr könne sie sich nicht erinnern, nicht einmal daran, ob er ein Kondom benutzt habe oder nicht. 27 Auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, dass sie nackt gewesen sei, gab die Privatklägerin an, sie habe gespürt, wie er ihre Kleider ausgezogen habe. Das Ausziehen sei parallel dazu passiert, als sie versucht habe aufzustehen. Er habe sie ausgezogen und wieder aufs Bett zurückgedrückt. Er habe alle ihre Kleider ausgezogen, also Unterhosen, BH, einfach alles. Auf Frage, ob der Beschuldigte bekleidet gewesen sei, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie habe einfach nur ge- spürt, dass er Sex mit ihr gehabt habe. Aber sie wisse nicht, ob er sich ganz aus- gezogen habe oder nur halb. Ihre Augen seien teils geschlossen, manchmal offen gewesen. Sie habe wie eine Art Flash vom Alkohol gehabt. Manchmal hätten sich ihre Augen geschlossen und manchmal hätten sie sich wieder geöffnet. Es sei et- was unkontrolliert gewesen. Sie sei einfach sehr stark betrunken gewesen. Danach gefragt, ob sie die ganze Zeit über bei Bewusstsein gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, ja, sie sei zu keinem Zeitpunkt eingeschlafen. Wenn sie so stark betrunken sei, nehme sie ein Taxi und fahre nach Hause. Sie schlafe dann jeweils erst zuhause. Sie sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen, als sich ihre Augen schlossen. Sie habe auch die ganze Zeit versucht aufzustehen, aber dies sei ihr einfach nicht gelungen. Er habe sie jeweils wieder zurück aufs Bett gedrückt. Von sich aus erwähnte die Privatklägerin sodann, sie habe zuvor gesagt, dass sie unter der Jacke ihre Unterwäsche und Strumpfhose getragen habe. Ihr Kollege Q.________ habe ihr jedoch gesagt, dass sie unter der Jacke komplett nackt ge- wesen sei. Auf Frage, ob sie sich in irgendeiner Art und Weise aktiv gegen den Beschuldigten gewehrt habe, als sie auf dem Bett gelegen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe seine Hand von ihrem Mund weggedrückt, sonst nichts. Ebenfalls auf Frage gab sie an, sie sei durch den Beschuldigten weder körperlich verletzt noch bedroht worden. Zur Person des Beschuldigten befragt, führte die Privatklägerin aus, sie kenne ihn nicht sehr gut. Sie habe ihn dieses Jahr plus minus im Juni kennengelernt. Sie ha- be ihn in dieser Hotelbar kennengelernt. Sie habe schon mehrere Male in diesem Lokal gegessen und dieses besucht. Sie kenne den Beschuldigten von dort. Sie wisse eigentlich nichts über ihn. Sie hätten sich schon manchmal unterhalten und er habe ihr immer wieder Komplimente gemacht. Aber über seine Person oder sein Leben habe sie keine Ahnung. Er sei der Besitzer dieser Bar, soweit sie wisse. Von anderen Leuten haben sie erfahren, dass er nicht so einen guten Charakter habe. Dies habe sie erst nach dem Vorfall erfahren. Das habe ihr eine Afrikanerin erzählt, die in diesem Hotel gewohnt habe. Von anderen Leuten aus S.________ habe sie erfahren, dass er bekannt sei, ein Arschloch zu sein. Weitere Angaben könne sie zum Beschuldigten nicht machen. Sie wisse nicht, wo er wohne. Sie habe vor dem Vorfall vom 5./6. Oktober 2017 den Eindruck gehabt, er sei eine gute Person. Sie hätte ihn als flüchtigen Bekannten bezeichnet. Sie habe ihn gekannt, aber nicht näher. Man habe einander einfach gegrüsst und Smalltalk geführt, mehr nicht. Er sei nicht ihr Freund oder ihr Kollege gewesen. Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin sodann an, sie habe vor dem 6. Oktober 2017 zwei Mal sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Diese 28 beiden Male hätten einvernehmlich stattgefunden und sie sei beide Male nicht be- trunken gewesen; sie habe gewollt und er habe gewollt. Sie hätten bei diesen bei- den Malen jeweils auch ein Kondom benutzt. Die sexuellen Kontakte hätten am gleichen Ort stattgefunden, also einfach im gleichen Hotel, aber damals seien sie in seinem Zimmer gewesen. Beim Vorfall vom 6. Oktober 2017 seien sie einfach in einem Hotelzimmer gewesen, aber nicht in seinem Zimmer. Sie habe keine Ge- fühle für den Beschuldigten gehabt, es sei einfach um Sex gegangen. Früher habe sie einfach nur Sex mit ihm gewollt. Sie könne sich nicht genau erinnern, wann das gewesen sei. Vor einigen Monaten, es sei noch Sommer gewesen. Detailliert zum Alkoholkonsum am Abend des Vorfalls befragt, führte die Privatklä- gerin aus, sie habe einfach für CHF 80.00 Whisky getrunken. Sie könne sich noch genau daran erinnern, das sie CHF 80.00 habe bezahlen müssen und sie habe nur Whisky getrunken. 1 Whisky koste CHF 10.00. In cl oder dl könne sie die Menge nicht angeben. Das Glas sei jeweils halb voll gewesen. Sie habe also acht solche Whiskys getrunken. Sie würde schätzen, dass es etwa 1 bis 2 dl pro Glas gewesen seien. Wenn sie sich nun recht erinnere, habe sie wohl sogar die ganze Flasche Whisky getrunken. Sie wisse nicht, wie es an diesem Abend mit dem Alkoholkon- sum des Beschuldigten ausgesehen habe. Sie wisse einfach, dass er nicht betrun- ken gewesen sei. Der sexuelle Kontakt in dieser Nacht sei immer in der gleichen Position gewesen. Sie sei auf dem Rücken gelegen, er sei auf ihr gelegen. Sie glaube, es sei einfach die normale Position gewesen. Er sei auf sie gelegen und habe ihr die Beine ge- spreizt. Als er ihr den Mund zugehalten habe, sei er neben ihr auf dem Bett ge- kniet. Dann habe er sich zwischen ihre Beine gekniet und diese mit seinen Händen gespreizt. Danach habe er den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Er sei vaginal in sie eingedrungen. Sie habe dann wie gesagt einfach nur die Bewegungen ge- spürt. Sie erinnere sich dann nur noch, dass er seine Hosen plötzlich zugemacht und das Zimmer verlassen habe. Er habe sie weinend im Hotelzimmer zurückge- lassen. Sie wisse nicht, ob er seine Hosen nur etwas runtergezogen habe. Sie könne sich daran nicht erinnern. Sie könne sich nur daran erinnern, wie er die Ho- sen plötzlich zugemacht und das Zimmer verlassen habe. Er habe nichts mehr zu ihr gesagt. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe nichts festgestellt. Seit dem Vorfall sei sie zwei Mal dort in der Bar gewesen und habe mit ihm über diesen Vorfall sprechen wollen. Sie habe wissen wollen, weshalb er das mit ihr gemacht habe. Er habe zu ihr gesagt «Psst. Ich will nicht darüber sprechen. Das ist Vergangenheit». Er habe sie dann beide Male ignoriert. Das sei am 7. Oktober 2017 und am Abend des 8. Oktober 2017 gewesen. Am Sonntag 8. Oktober 2017 sei es dann aus diesem Grund zu einem Vorfall mit Schlägen gekommen. Davon habe die Polizei bereits Kenntnis. Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie am 6. Oktober 2017 betrunken gewesen sei. Er habe ihr die ganze Zeit Whisky serviert. Sie habe ihm zudem mehrere Male gesagt, dass sie betrunken sei und nach Hause gehen wolle. Auf erneute Frage bekräftigte die Privatklägerin, es sei der Beschuldigte gewesen, der ihr die acht Whiskys serviert habe. 29 10.17.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. August 2018 In der Befragung bei der Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. August 2018 (pag. 041 – pag. 054) erklärte die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten im Sommer letzten Jahres im Restaurant N.________ kennengelernt. An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Anfangs habe sie nicht gross Kontakt zu ihm gehabt. Sie habe ein paar Mal dort gegessen. Auf Frage, ob sie als Kundin des Restaurants mit ihm Kontakt gehabt habe oder anders, antwortete die Privatkläge- rin mit anders. Damit meine sie offen, mit mehr Sympathie. Sie seien einander sympathisch gewesen. Getroffen habe sie ihn in der Bar des Restaurants. Er sei nie bei ihr zuhause gewesen. Sie sei bei ihm im Hotel gewesen. Er habe sie einge- laden. Sie hätten einen kleinen sexuellen Kontakt gehabt. Dies sei drei Mal vorge- kommen. Am Tag der Vergewaltigung sei sie mit ihrem Freund R.________ im Restaurant U.________ gewesen. Sie habe zwei Bier getrunken. Sie und ihr Freund hätten sich entschieden, ins Restaurant N.________ zu gehen, um einen Drink zu neh- men. Der Beschuldigte sei dort gewesen und noch ca. zwei weitere Personen. Sie habe zu trinken angefangen. R.________ habe entschieden zu gehen, da er schon ziemlich viel getrunken gehabt habe. Sie sei dort allein geblieben mit dem Beschul- digten und den beiden anderen Personen. Sie habe getrunken und getrunken, bis sie richtig betrunken gewesen sei. Die anderen beiden Personen hätten die Bar verlassen. Sie und der Beschuldigte blieben und tranken weiterhin. Er habe sie mit Getränken bedient. Sie habe für ca. CHF 80.00 Whisky getrunken. Sie sei betrun- ken gewesen und habe nach Hause gewollt. Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle warten, er würde das Restaurant schliessen. Sie habe ihn gebeten, ihr ein Taxi zu bestellen. Er habe nur gesagt, sie solle einen Moment warten. Ihr sei es nicht gut gegangen und sie sei ziemlich betrunken gewesen. Sie habe auf das Taxi gewartet. Er habe ihr dann gesagt, sie solle mit ihm nach oben gehen, sie solle hier bleiben und da schlafen. Sie habe gesagt, sie wolle nicht da bleiben, sie wolle nach Hause, sie wolle keinen Sex, sie sei zu stark betrunken. Anschliessend habe der Beschuldigte sie an den Haaren genommen und ihr seine Hand auf den Mund gelegt. So habe er sie nach oben genommen. Jedes Mal, wenn er die Hand weggenommen habe, habe sie gesagt, er solle ihr ein Taxi be- stellen und sie wolle nach Hause. Sie seien nach oben in ein Zimmer gegangen. Er habe sie auf ein Bett gesetzt und sich neben sie gesetzt. Er habe ihr wieder die Hand auf dem Mund gelegt. Auf Hinweis der Staatsanwältin, wonach sie Fragen zur Intimsphäre nicht beant- worten müsse, meinte die Privatklägerin, sie habe kein Problem, darüber zu spre- chen. Der Beschuldigte habe immer «schhhh» gesagt. Sie habe gesagt, sie wolle keinen Sex, sie wolle nach Hause gehen. Er habe sie auf das Bett gelegt und sie sei liegen geblieben. Danach habe er angefangen, sie auszuziehen. Sie habe zu weinen begonnen und gesagt, sie wolle dies nicht, sie wolle nach Hause. Er habe ihr wieder die Hand auf den Mund gelegt. Sie habe ihre Augen auf und zu gemacht. Sie habe aufstehen wollen, habe aber nicht gekonnt. Langsam habe sie gesehen, dass er angefangen habe, sich auszuziehen. Danach habe sie gespürt, wie er sich auf sie gelegt habe. Immer wieder habe er ihr seine Hand auf den Mund gelegt. 30 Danach habe er sich wieder angezogen und schnell das Zimmer verlassen. Er ha- be sie im Bett weinend zurückgelassen. Sie sei noch einen Moment im Bett liegen geblieben und habe gewartet, bis der Alkohol sich ein wenig verflüchtigt habe. Es sei ihr schlecht gegangen. Sie sei traurig und schockiert gewesen. Danach sei sie noch zu ihm gegangen. Sie habe ihn gebeten, ihr zu helfen und ihr ein Taxi zu be- stellen, da sie nach Hause gewollt habe. Er habe jedoch die Türe geschlossen und sich versteckt. Sie habe nicht gewusst, wo ihre Kleider gewesen seien und habe diese gesucht und gesucht. Sie habe nur ihre Jacke gefunden. Sie habe diese behändigt und ihre Tasche. Anschliessend habe sie einen Kollegen angerufen, damit dieser sie abhole. Auf entsprechende Fragen führte die Privatklägerin aus, sie habe in der Bar Whis- ky, Jack Daniels, getrunken. Bestellt habe sie. Serviert habe der Beschuldigte. Be- zahlt habe sie. Sie habe mehr getrunken als sonst im Ausgang und sei richtig be- trunken gewesen. Sie habe nicht mehr richtig gehen und ihre Augen nicht mehr richtig öffnen können. Das komme nicht oft vor. Der Beschuldigte sei nicht betrun- ken gewesen. Auf Frage, woran man gemerkt habe, dass er nicht betrunken gewe- sen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe nicht gesehen, dass er etwas ge- trunken habe. Vielleicht, bevor sie dort gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, um welche Zeit R.________ gegangen sei. Er sei aber nicht lange in der Bar ge- wesen. Auf Vorhalt, sie habe vorhin gesagt, sie und der Beschuldigte sowie die an- deren beiden Personen hätten weiter getrunken, nachdem R.________ gegangen sei, was nun richtig sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten nicht trinken sehen. Die beiden anderen Personen hätten mit ihr getrunken. Sie kenne diese beiden Personen nicht. Diese seien so mehr oder weniger um 03:30 Uhr gegangen. Sie habe die Bar zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr verlassen wol- len. Um diese Zeit seien sie, der Beschuldigte und noch zwei weitere Personen in der Bar gewesen. Als sie mit dem Beschuldigten die Bar verlassen habe, sei sie mit ihm alleine gewesen. Sie sei ca. von 03:30 Uhr bis 04:00 Uhr mit ihm alleine gewe- sen. Sie hätten in dieser Zeit diskutiert, gesprochen und gelacht. Danach habe sie gesehen, wie richtig betrunken sie gewesen sei, und habe nach Hause gewollt. So sei die Zeit vergangen. Sie habe ihm gesagt, sie sei betrunken, er solle ihr ein Taxi rufen. Er habe dann jeweils gesagt, nimm noch einen Drink. So sei die Zeit vergan- gen. Auf Frage, wann die Privatklägerin ihre Drinks bezahlt habe, antwortete sie, sie habe nach jedem Drink gleich bezahlt. Auf Frage, ob es oft vorkomme, dass sie mit dem Taxi nach Hause fahre, gab die Privatklägerin zur Antwort, wenn sie trinke und merke, dass sie langsam betrunken werde, bestelle sie sich ein Taxi und gehe nach Hause. Auf Frage, warum sie den Beschuldigten gebeten habe, ein Taxi zu bestellen, und nicht selber eines bestellt habe, gab sie an, in diesem Moment sei ihr keine Taxitelefonnummer in den Sinn gekommen. Sie habe auch nicht mehr gewusst, wo ihre Tasche und das Telefon gewesen seien. Während der Beschuldigte das Restaurant geschlossen habe, ha- be sie die Arme verschränkt und ihren Kopf in die Arme gelegt und sei so an der Bar sitzen geblieben. Die Bar habe sie zusammen mit dem Beschuldigten verlas- sen, mit der Hand vor ihrem Mund. Auf Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, warum er ihr die Hand vor den Mund gelegt habe, meinte sie, er habe nur gesagt, sie solle ruhig bleiben, «schhh». Sie sei nicht ruhig gewesen, denn sie ha- 31 be immer wieder gesagt, sie wolle ein Taxi. Er habe ihr deshalb gesagt, sie solle ruhig bleiben. Er habe ihr gesagt, sie würden nach oben gehen und schlafen. Sie seien dann nach oben ins Zimmer, ins Gästezimmer gegangen. Es sei ein Hotel- zimmer gewesen. Sie wisse nicht, woher er den Schlüssel gehabt habe, sie wisse nur, dass die Türe offen gewesen sei. Die Frage, ob es Gäste im Hotel gehabt ha- be, verneinte die Privatklägerin. Sie habe nie jemanden gesehen. Als sie ins Hotelzimmer gegangen seien, habe sie eine rote Bluse, ein Shorts-Jupe, graue Strumpfhosen und rote Schuhe getragen. Sie habe eine rote Jacke bei sich gehabt. Wie das Hotelzimmer ausgesehen habe, daran könne sie sich nicht erin- nern. Es habe sich im ersten Stock befunden. Das erste, was der Beschuldigte im Zimmer gemacht habe, sei gewesen, dass er sie aufs Bett gestossen habe, so dass sie auf dem Bett gelegen sei. Sie könne sich nicht erinnern, was es für ein Bett gewesen sei, sie sei zu betrunken gewesen. Der Beschuldigte habe sie von der Türe zum Bett beim Gehen gestützt. Er selber habe eine beige Hose und ein blaues Hemd getragen. Nachdem er sie aufs Bett gestossen habe, habe er ihr die Hand auf den Mund gelegt. Sie habe die Augen geschlossen und geweint. Sie ha- be dann die Augen wieder geöffnet und gesehen, wie er sich ausgezogen habe. Die Hand habe er nicht lange auf dem Mund gehalten. Sie habe immer wieder wie- derholt, dass sie nach Hause und keinen Sex wolle. Aus diesem Grund habe er seine Hand immer wieder auf ihren Mund gelegt. Auf Frage, welche Kleider der Beschuldigte ausgezogen habe, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie habe gese- hen, wie er den Gurt geöffnet und sich die Hose ausgezogen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr viel gesehen. Sie habe nur noch gespürt, wie er sich auf sie gelegt habe. Als er die Hose ausgezogen habe, sei er vor ihr gestanden. Sie habe in diesem Moment nichts gemacht, habe nichts machen können, weil sie zu betrunken gewesen sei. Es sei ihr nicht gut gegangen. Ihr sei schwindlig gewe- sen und sie habe ihre Augen immer wieder zu und auf gemacht. Im Zimmer sei es hell gewesen. Das Licht sei an gewesen, der Beschuldigte habe es angemacht. Nachdem der Beschuldigte die Hosen ausgezogen habe, habe er sich auf sie ge- legt. Sie habe dies gespürt. Sie habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe es dann aber aufgegeben. Sie habe keine Kraft gehabt. Nachher habe er sich bewegt, habe seine Kleider behändigt und sei weg gegangen. Sie habe wieder gesehen, wie er den Gurt geschlossen und das Zimmer verlassen habe. Sie sei mit ge- schlossenen Augen im Bett geblieben und habe geweint. Mit «er hat sich bewegt» meine sie, dass er sich auf sie gelegt und Sex mit ihr ge- habt habe. Ja, das heisse Geschlechtsverkehr. Ihre Kleider seien auf dem Boden gelegen, nachdem er ihr diese zuerst ausgezogen habe. Er habe ihr alle Kleider ausgezogen, als sie auf dem Bett gelegen sei. Er habe zuerst ihre Kleider ausge- zogen, zuerst die Jacke, danach die Shorts. Anschliessend den Rest. Das Letzte seien die Strumpfhosen und die Unterhosen gewesen. Während er sie ausgezogen habe, habe sie immer das Gleiche gesagt, sie sei betrunken, sie wolle dies nicht, sie wolle nach Hause. Er habe ihr immer wieder die Hand auf den Mund gelegt und ihr gesagt, sie solle ruhig bleiben. Auf Frage, wie das gehe, das Kleiderausziehen und gleichzeitig die Hand auf den Mund halten, gab die Privatklägerin an, sie habe schon zwischendurch nichts gesagt und da habe er sie weiter ausgezogen. Er ha- be angefangen, sie auszuziehen, als sie auf dem Bett gesessen sei. Erst nachher 32 habe er sie auf das Bett gestossen. Auf Frage, wie er ihr die Strumpfhosen ausge- zogen habe, antwortete sie, sei sei oben schon nackt gewesen. Er habe sie aufs Bett gestossen und ihr dann die Strumpfhosen und die Unterhosen ausgezogen. Auf Frage, ob sie sich während dem Ausziehen bewegt habe oder ruhig geblieben sei, führte die Privatklägerin aus, sie habe geweint und nein gesagt. Sie habe sich mit den Händen gewehrt. Er habe ihr immer wieder die Hand auf den Mund gelegt. Mit der Zeit habe sie dann nichts mehr gesagt. Sie habe ihn dann auf sich gespürt. Danach habe sie gespürt, wie er weggegangen sei und dann habe sie nichts mehr gesehen. Sie habe geweint, es sei ihr schlecht gegangen und sie habe ihre Augen geschlossen. Sie habe nicht versucht, ihn daran zu hindern, ihr die Strumpfhose auszuziehen. Sie habe immer wieder gesagt, sie wolle nicht, sie wolle nach Hause und habe dies nicht gerne. Während dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn ein paar Mal weggestossen, sei aber zu betrunken gewesen und habe keine Kraft ge- habt. Sie sei so auf dem Bett gelegen, wie man normal im Bett liege. Auf das Bett gestossen habe er sie von der Seite aus. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie längs auf dem Bett gelegen sei, antwortete sie, er habe sie danach richtig hingelegt. Sie sei auf dem Bett gelegen. Das Bettzeug bzw. die Bettdecke sei weiss gewesen. Während des Geschlechtsverkehrs sei er auf ihr gelegen. Sie wisse nicht genau, wie lange dies gegangen sie, es sei kurz, sehr kurz gewesen. Gewalt habe der Beschuldigte nicht angewendet. Auf Frage, wie es dann zum Sex gekommen sei, obwohl sie dies nicht gewollt habe, antwortete sie, sie habe es nicht gern ge- macht. Auf Frage, wenn er keine Gewalt ausgeübt habe, weshalb er gemacht ha- be, was sie nicht gewollt habe, antwortete sie, sie wisse es nicht, sie glaube, er sei kein gewalttätiger Mensch. Bedroht habe er sie nicht. Sie habe sich gewehrt. Sie habe versucht, ihn an der Schulter von sich wegzustossen. Er habe ihr daraufhin die Hand auf den Mund gelegt und «schhhh» gesagt. Als es vorbei gewesen sei, sei er schnell aufgestanden, habe seine Hose angezo- gen und sei schnell aus dem Zimmer in sein Zimmer gegangen. Sie sei nackt im Bett geblieben und habe geweint. Nach einer kurzen Zeit sei sie wie erwacht und habe nach Hause gewollt. Sie habe nach ihren Kleidern und ihrer Tasche gesucht. Sie sei zum Beschuldigten gegangen und habe ihm gesagt, sie wolle nach Hause. Sie sei vor verschlossener Tür gestanden und er habe diese nicht geöffnet. So, wie sie sich erinnern könne, habe sie von ihren Sachen nur die Jacke und die Tasche gefunden, diese seien am Boden gewesen. Sie habe gewusst, welches sein Zim- mer sei, weil sie schon einmal dort gewesen sei. Nachdem er die Türe nicht geöff- net habe, sei sie zurück ins Zimmer gegangen und habe den Rest ihrer Kleider ge- sucht. Sie habe diese gefunden, auch ihre Tasche. Das Telefon sei auch da gewe- sen. Sie sei nach unten gegangen und habe ihren Kollegen angerufen. Sie sei in der Hoteltüre gestanden, nackt. Sie habe nur die Jacke getragen. Sie sei noch be- trunken gewesen. Sie sei draussen geblieben und habe gewartet. Den Beschuldig- ten habe sie nicht mehr gesehen. Ihr Kollege Q.________ sei dann gekommen und habe sie mitgenommen. Während sie gewartet habe, könne sie sich erinnern, dass sie eine rote Jacke ge- tragen habe. Sie habe sich gedacht, dass sie die Strumpfhosen angezogen habe. Q.________ habe ihr allerdings gesagt, sie sei unter der Jacke nackt gewesen. Sie glaube aber, dass sie die Strumpfhosen wieder angezogen habe. Es seien sehr, 33 sehr feine Strumpfhosen gewesen. Diese seien nicht mehr ganz gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, was sie Q.________ über den Vorfall erzählt habe. Sie könne sich erinnern, dass sie geweint habe und er sie immer wieder gefragt habe, was passiert sei. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, mit ihm zu sprechen. Sie habe nicht nach Hause gewollt, so wie sie ausgesehen habe. Sie habe einen Freund, der zu Hause gewesen sei. Sie habe nicht gewollt, dass dieser sie so sehe. Sie habe Angst gehabt, ihm etwas zu erzählen. Später am selben Tag habe sie es Q.________ erzählt. Sie habe geduscht und einen Kaffee getrunken. Er habe ge- fragt, was geschehen sei, und so habe sie es ihm erzählt. Sie habe ihm keine De- tails erzählt, sondern nur, dass sie zu viel getrunken und er sie vergewaltigt habe. Den Beschuldigten habe sie seit diesem Vorfall wieder gesehen, habe mit ihm über das Vorgefallene nicht gesprochen, weil er sich immer versteckt habe und nicht mir ihr habe sprechen wollen. Während der Zeit, als sie im Hotel N.________ gewesen sei, habe sie nicht ge- schlafen. Richtig geschlafen habe sie nicht. Sie habe gewartet, bis der Alkohol weggegangen sei. Auf Frage, ob es Phasen gegeben habe, in denen sie nicht wis- se, was passiert sei, also ein Blackout, antwortete sie ja, es habe solche Phasen gegeben. Dabei sei sie mit ihm im Zimmer gewesen. Das Letzte, an das sie sich vor dieser Phase erinnere, sei, dass er die Kleider ausgezogen habe, und das erste nach dieser Phase, dass er sich diese wieder angezogen habe. Auf Vorhalt, der Geschlechtsverkehr müsse dazwischen gewesen sein, diesen habe sie gespürt, dann sei dies doch eine Erinnerung, gab die Privatklägerin an, ja, sie habe gespürt, dass er Sex mit ihr gehabt habe. Auf Frage, ob es eine Phase gebe, in der sie nicht wisse, was mit ihr geschehen sei, wie ein schwarzes Loch, antwortete die Privat- klägerin, als er ihr die Strumpfhose ausgezogen habe, habe sie nicht gewusst, ob er ihr diese jetzt ausziehe oder anziehe. Auf weitere Frage, ob es mehr so gewe- sen sei, dass sie sehr «bedusselt» gewesen sei, aber immer etwas mitbekommen habe, gab die Privatklägerin an, mehr oder weniger so sei es gewesen. Sie sei da gewesen und doch nicht da. Auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin, wie der Beschuldigte sie gehalten habe, als sie in den ersten Stock gegangen seien, antwortete die Privatklägerin, mit einer Hand habe er ihr den Mund zugehalten, mit der anderen Hand habe er sie über der Schulter gefasst. Sie wisse nicht, wie viele Drinks er ihr gegeben habe, als er allei- ne mit ihr in der Bar gewesen sei. Sie wisse nur, dass sie für CHF 80.00 getrunken habe. Wie viele Drinks dies gewesen seien, wisse sie nicht. Auf Frage erklärte die Privatklägerin, die Vorhänge seien geschlossen gewesen. Auf Frage der Verteidigung, ob sie auf dem Weg ins Zimmer oder auch im Zimmer einmal versucht habe, um Hilfe zu rufen, antwortete die Privatklägerin nein. Es sei ja niemand sonst da gewesen. Nur der Beschuldigte und sie. Er sei der Einzige gewesen, der ihr ein Taxi hätte bestellen können. 10.17.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. No- vember 2019 Anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. November 2019 (pag. 313 – pag. 318) antwortete die Privatklägerin auf Frage, 34 wer in der Nacht im Hotel N.________ anwesend gewesen sei, es seien eine Frau, die dort gearbeitet habe, sowie der Beschuldigte anwesend gewesen. Bis zu die- sem Zeitpunkt hätten sie und der Beschuldigte sich nicht so gut gekannt. In ihrem Privatleben. Sie habe ihn dort in dieser Bar kennengelernt. Vor diesem Abend habe sie bereits im Sommer intimen Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr mit dem Beschul- digten gehabt. Sie hätten eine sexuelle Beziehung gehabt, die drei Male. Aber sie habe dann nicht mehr Interesse gehabt und sie hätten nicht mehr viel Kontakt ge- habt und die Monate seien vergangen. Sie kenne ihn nicht gut und er sie auch nicht. Auf Frage, wie es zu diesem sexuellen Kontakt gekommen sei, gab die Privatkläge- rin an, er habe sie gefragt, ob sie da bleibe oder dort im Hotel schlafe. Dies sei spät in der Nacht gewesen. Sie sei immer nach Hause gegangen, spät. Diese paar Ma- le, wo sie dort gewesen sei, sei sie nie zum Schlafen geblieben, sie sei immer mit dem Taxi nach Hause gefahren. Mit anderen Männern habe sie im Hotel keinen sexuellen Kontakt gehabt. Es sei nicht wahr, dass sie dem Beschuldigten mehr- mals sexuellen Kontakt angeboten habe, er jedoch abgelehnt habe. Sie sei jeweils dorthin gegangen, um etwas zu essen und zu trinken, und er habe sie gefragt, ob sie bleibe, ob sie noch etwas nehmen wollten. Sie habe Sympathie für ihn gehabt, deshalb sei sie auch geblieben. Aber es seien nur ein paar Stunden mit ihm gewe- sen und dann sei sie nach Hause gegangen, weil sie nicht alkoholisiert nach Hause habe gehen wollen. Es sei auch nicht wahr, dass sie mit Stammgästen sexuelle Kontakte gehabt habe. Sie habe nie Sex in diesem Lokal mit diesen Personen ge- habt. Das sei nur zwischen ihr und dem Beschuldigten passiert. Auf Frage, wann sie an diesem Abend realisiert habe, dass der Beschuldigte mit ihr Sex haben wol- le, gab die Privatklägerin an, sie sei an diesem Tag schon zu Beginn nicht sehr gut «zwäg» gewesen. Sie sei ins N.________ gegangen, um einen Drink zu nehmen und etwas zu sprechen. Er habe sie gefragt, warum sie nicht bleibe. Sie habe das so verstanden, dass er für sich schon etwas geplant habe, aber nicht für sie. Sie wisse nicht was. Vielleicht habe er gedacht, dass sie nochmals Sex miteinander haben könnten. Auf die Frage, ob sie noch bleibe, habe sie ihm gesagt, nein, sie gehe nach Hause. Sie habe dann angefangen zu trinken und er habe insistiert. Ihr sei es nicht gut gegangen und sie habe ihm gesagt, sie habe kein Interesse an Sex, das sei nur im Sommer gewesen, jetzt habe sie keine Pläne mit ihm. Er habe daraufhin nicht sehr viel gesagt. Sie habe dann angefangen zu trinken und als sie sich dann betrunken gefühlt ha- be, habe sie nach Hause gehen wollen und ihn gebeten, ihr ein Taxi zu rufen. Er habe ihr dann mehr zu Trinken gegeben. Sie habe mehr getrunken, als sie bezahlt habe. Sie habe bis 03:30 Uhr morgens getrunken. Auf Frage, wie sie ins Hotelzim- mer gekommen seien, gab sie an, er habe ihr den Mund geschlossen und sie an seiner Schulter gestützt und hinauf gebracht. Als sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe er gesagt, sie solle den Mund halten. Auf Frage, was im Zimmer passiert sei, fragte die Privatklägerin, ob sie alle Details sagen müsse. Auf Frage, ob sie sich noch erinnere, führte sie aus, sie seien auf dem Bett gesessen und dann habe er sie mit der Hand aufs Bett gestossen. Sie habe sich wieder aufgesetzt und habe immer wieder gesagt, sie wolle nicht. Ihre Gedanken seien immer gewesen, dass sie nach Hause gehen wolle. Sie habe keinen Sex gewollt. Sie habe gefühlt, dass 35 sie immer betrunkener gewesen sei. Sie wolle nicht ins Detail gehen. Sie habe zwi- schendurch aufsitzen wollen, aber habe es nicht gekonnt. Sie habe ihre Schuhe nehmen und weggehen wollen. Jedes Mal, wenn sie eine Geste gemacht habe zum Aufstehen, habe er gesagt, sie solle da bleiben, habe ihr den Mund zugehal- ten und gesagt «psst». Beim Geschlechtsverkehr habe er ihr keine Schmerzen zugefügt, nur ihre Arme gehalten und ihren Mund mit seiner Hand geschlossen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, um Hilfe zu schreien oder laut zu werden, weil nur er und sie da gewesen seien. Sie habe nur sie zwei gesehen, niemanden anders. Vorher sei sie noch nie in diesem Zimmer gewesen. Ausser, dass sie da bleiben und dass sie den Mund halten solle, habe er während oder nach dem Geschlechtsverkehr nichts zu ihr ge- sagt. Auf Vorhalt, dass sie wenige Tage später wieder im N.________ gewesen sei, und Frage warum, gab die Privatklägerin an, er habe sie bedroht, er habe gesagt, sie solle den Mund halten und mit niemandem sprechen. Sie sei dorthin gegangen, um mit ihm zu sprechen. Sie habe versucht, mit ihm zu sprechen über die schreckliche Sache, die da passiert sei. Er habe ihr Leben ruiniert. Da seien zwei Männer gewe- sen, die sie beleidigt und geschlagen hätten, und er habe sogar geholfen. Sie habe danach gefragt, mit ihm sprechen zu können. Dann seien sofort zwei Männer ge- kommen, die sie beleidigt und geschlagen hätten. Auf Frage, ob sie den Beschul- digten einmal mit dem Geschehenen habe konfrontieren können, sagte sie aus, sie habe ihn einmal im Restaurant getroffen und da habe sie die Nerven verloren und Schwarz gesehen und ihn geschlagen. Wenn sie gekonnt hätte, hätte sie ihn noch mehr geschlagen. Das sei das letzte Mal gewesen, dass sie ihn gesehen habe. Sie habe am Morgen nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten keinen Geschlechts- verkehr mit einer anderen Person gehabt. Es gebe da etwas in diesem Arztproto- koll, das nicht richtig sei. Man habe sie falsch verstanden, da es ja keinen Überset- zer gegeben habe. Auf Frage, ob sie Whisky bestellt oder ob der Beschuldigte diesen offeriert habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe ihn zuerst bestellt, danach habe er ihn ihr gegeben. Zuerst habe sie bezahlt, und danach habe er gratis weiter eingeschenkt. Als der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie bleibe, sei sie am Trinken gewesen, aber noch nicht betrunken. Sie habe schon bei dieser ersten Frage nein gesagt. Es stimme nicht, dass sie mit R.________ Verkehr auf der Toilette gehabt habe. Er sei ein Kollege von ihr. Auf Frage, ob die Türe offen gewesen sei, als sie nach dem Vorfall hinunter und hinaus gegangen sei, meinte sie, zur Zeit, wo sie dort gewesen sei, sei die Türe immer offen gewesen. Sie habe in der roten Jacke und Shorts und grauen Strümpfen gewartet. Als Q.________ sie abgeholt habe, habe sie nicht vie- le Kleider angehabt, sie sei fast nackt gewesen. Als man der Privatklägerin die Aussagen von Q.________ Q.________ vorhielt, sagte sie, ohne die Frage abzu- warten, sie denke, er sage, sie sei mit einer schwarzen Jacke dort gewesen. Das sei nicht richtig. Als er sie dort gesehen habe, sei er in Panik gewesen. Danach ge- fragt, warum sie nicht habe aufstehen können, erläuterte die Privatklägerin, sie sei sehr alkoholisiert gewesen und er habe sie die ganze Zeit gestossen. Dazu machte die Privatklägerin mit der Hand eine Stossbewegung. Auf Frage, warum sie am 36 9. Oktober 2017 zur Polizei gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe ihm einfach alles erzählt. Sie habe ihn angeklagt für alle diese Sachen, die er ihr angetan habe. Zur Einvernahme vom 24. Oktober 2017 sei sie nicht erschienen, weil es ihr nach allem, was passiert sei, sehr schlecht gegangen sei und sie nicht in einem Zustand gewesen sei, um irgendetwas zu machen. Getrunken habe sie bis um 03:30 Uhr. Sie habe Whisky getrunken. Jack Daniels. Im Traum komme ihr im- mer diese Person in den Sinn, die das getan habe. Der Beschuldigte. Es sei immer die gleiche Person und immer der gleiche Film. 10.17.4 Einvernahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Fe- bruar 2021 In der oberinstanzlichen Befragung vom 25. Februar 2021 (pag. 511 – pag. 521) führte die Privatklägerin auf Frage, was damals im Hotelzimmer passiert sei, aus, dass sie am fraglichen Abend mit einem Kollegen dort gewesen sei, um etwas zu trinken. An der Bar sei der Beschuldigte und eine Serviertochter gewesen. Auf nochmalige Nachfrage, was im Hotelzimmer passiert sei, gab die Privatklägerin an, dass dieser Mann sie [Privatklägerin] auf das Bett gesetzt und gestossen habe, so dass sie liege, und er habe ihren Mund mehrmals geschlossen. Sie habe immer gesagt, dass sie nicht wolle; sie sei betrunken und er solle ihr ein Taxi rufen. Sie habe angefangen zu weinen und er habe ihren Mund bedeckt. Dann habe er ange- fangen, den Gurt auszuziehen. Er habe sie immer wieder gestossen und im Sinn von still «schhh» gesagt. Dann habe er angefangen, ihre Kleider zu nehmen. Er habe sie zurückgestossen und sie bewegt. Sie habe dieses Gefühl, diese Bewe- gung von ihm auf sich gespürt und auch wie er mit seiner Hand ihren Mund be- deckt habe, so wie er sie benutzt habe. Als er fertig gewesen sei, habe sie sich wie Abfall gefühlt. Er [Beschuldigte] sei sehr schnell aus dem Zimmer gegangen und habe sie auf dem Bett zurückgelassen, nackt und weinend. Sie sei sehr schockiert gewesen und habe ihre Kleider gesucht und sich dann angezogen. Sie sei zu sei- nem Zimmer gegangen, habe ihn gerufen und an die Türe geklopft. Sie habe ihm gesagt, dass er ihr helfen und ein Taxi rufen solle. Auf Frage, ob sie ihre Beschrei- bung, wonach der Beschuldigte auf ihr gelegen sei, sie die Sexbewegungen ge- spürt habe und er vaginal in sie eingedrungen sei, genauer erklären könne, führte die Privatklägerin aus, dass er sie penetriert habe. Er habe sie nicht vorgewarnt. Er habe auch kein Kondom benutzt. Er habe sie so schnell genommen. Sie wisse nicht, warum er dies getan habe. Auf die Frage, was sie gemacht habe, um sich zu wehren, gab die Privatklägerin an, dass sie ihn mehrmals mit Kraft weggestossen habe. Sie habe ihm gesagt, dass er von ihr weg gehen solle. Aber sie sei so be- trunken gewesen und habe die Beine bewegt. Aber sie habe keine Kräfte mehr ge- habt. Auf Vorhalt ihrer Aussagen vom 12. November 2019 führte die Privatklägerin unter anderem aus, dass er [Beschuldigte] sie mehrmals aufs Bett gestossen habe, damit sie nicht aufstehe und weggehe. Auf Frage, weshalb sie vor und nach dem Vorfall das Taxi nicht selber angerufen habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie keine Taxinummer gekannt und im Na- tel gespeichert habe. Früher sei sie aber immer mit dem Taxi nach Hause gefah- ren. Sie habe Q.________ angerufen, weil er ein guter Freund sei. Zu Hause bei ihm angekommen, habe sie zuerst gebadet, sie sei ein paar Minuten drin geblie- 37 ben. Q.________ habe ihr einen Kaffee gemacht und sie seien zusammen in der Küche gesessen. Ungefähr am Mittag sei sie dann nach Hause gegangen. Er [Q.________] habe sie gebracht. Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________, wo- nach er spätestens die Wohnung um 06:30 Uhr verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen und die Privatklägerin um ca. 17:30 Uhr, als er zurückgekommen sei, nicht mehr in der Wohnung gewesen sei und er sie nicht nach Hause gefahren habe, antwortete die Privatklägerin, dass sie sich daran erinnere, dass sie um den Mittag zu Hause angekommen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er sie um diese Zeit oder nach dem Mittag nach Hause gebracht habe. Sie denke aber schon, dass er sie nach Hause gebracht habe. Vielleicht habe er auch etwas durcheinander gebracht wie, als er gesagt habe, dass ihre Jacke schwarz anstatt rot gewesen sei. Die Frage, ob sie nach diesem Vorfall nochmals an einem Abend im N.________ gewesen sei, an dem es ein T.________ und Livemusik gegeben habe, verneinte die Privatklägerin. Auf die weiteren Fragen führte die Privatklägerin aus, dass sie drei Mal – und nicht zwei Mal – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten gehabt habe. Angesprochen auf die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 führte die Privatklägerin aus, dass sie ihm [Beschuldigten] nachgegangen sei, weil sie ihn habe fragen wol- len, weshalb er das gemacht habe. Sie habe Antworten gewollt. Er habe sie dann aber sehr schlecht behandelt; er habe sie gepackt und hinaus geworfen. Dann sei- en zwei Männer gekommen und hätten sie mit Kraft geschlagen und auf den Boden geworfen. Er [Beschuldigte] habe sie gepackt, ihre Hände «gebunden» und die an- deren hätten sie geschlagen. Das sei für sie schrecklich gewesen. Dann habe er sie wieder losgelassen, ihm eine Ohrfeige gegeben und die Polizei gerufen. Er ha- be sich dann versteckt. Sie sei an diesem Tag zur Polizei, weil sie Hilfe gebraucht habe. Es sei nötig gewesen, über alles zu sprechen, weil Gerechtigkeit nötig gewe- sen sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie nach dem Vorfall in S.________ nochmals, das heisst im Januar oder Februar 2019, im N.________ gewesen sei. Auf Konkretisierung der Frage, führte die Privatklägerin aus, dass sie seit diesem Vorfall nicht mehr aus dem Haus gegangen sei und drei Mal in die Kli- nik habe gehen müssen. Auf die Frage, was sie an diesem Abend getrunken habe, führte die Privatklägerin aus, dass, bevor sie in die Bar gegangen sei, zwei Stangen getrunken habe. Sie habe angefangen, Whisky zu trinken. Sie habe sich amüsieren aber nicht mit je- manden schlafen wollen. Wie viel Whisky sie getrunken habe, könne sie nicht sa- gen aber sie wisse, dass die Rechnung CHF 80.00 gewesen sei. Andere habe er ihr gratis gegeben. Als sie dann gestoppt und gesagt habe, dass sie nicht mehr trinke, habe er ihr immer wieder einen offeriert. Dann sei sie mit dem Kopf auf den Armen gelegen und habe betrunken gesagt, dass er ihr ein Taxi rufen solle. Nach- gefragt, ob noch andere Gäste in der Bar gewesen seien, welche auch Whisky oder andere starke Getränke getrunken hätten, führte die Privatklägerin aus, dass nur sie Whisky getrunken habe. Es seien noch zwei Männer dort gewesen, die sie nicht gekannt habe. Sie seien dann gegangen. Dann sei auch ihr Freund R.________ gegangen. Dann seien noch sie, der Beschuldigte und die Servier- tochter da gewesen. Als die Serviertochter schliesslich auch gegangen sei, seien 38 nur noch sie und der Beschuldigte dort gewesen. Auf Vorhalt des Kassenbelegs (pag. 197) meinte die Privatklägerin, dass die zwei [Whisky Jack Daniel] von ihr seien. Sie habe dort nur Whisky getrunken. Sie denke, dass die Quittung der Bar von dieser Nacht sei. Sie glaube, sie sei richtig. Aber das habe nicht sie alles ge- trunken. Für die Zeit, in der sie dort gewesen sei, glaube sie, sei es richtig. Aber sie sei sich nicht so sicher. Auf abschliessende Frage der Verteidigung führte die Pri- vatklägerin aus, dass ihr Sohn seit zwei Jahren beim Vater sei. Es sei so gewesen, dass ihr das passiert sei und sie sehr krank geworden sei. Das Kind sei dann zum Vater gegangen. 11. Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussageanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 374 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 11.2 Konkrete Würdigung 11.2.1 Vorbemerkungen Die Kammer hat – wie eingangs unter Ziff. II.10. erwähnt – nebst Alkoholausschank des Beschuldigten und Alkoholkonsum der Privatklägerin im Wesentlichen den fraglichen Vorfall im Hotelzimmer im N.________ in F.________, also ein Vier- Augen-Delikt, zu beurteilen. Allerdings sind die Geschehnisse vor und nach dem fraglichen Vorfall für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Parteien eben- falls von Bedeutung. Generell kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass sich aus den objektiven Beweismitteln in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. den Vergewaltigungsvorwurf, keine Fakten resp. keine eindeutigen Fakten erge- ben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stehen die in der – was das Kernge- schehen anbelangt – weitgehend als «Aussage gegen Aussage-Situation» zu be- zeichnenden Konstellation die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten eindeutig im Zentrum. Nachfolgend wird zunächst eine ergänzende Analyse der Aussagen der Privatklä- gerin – und soweit es die isolierte Betrachtung zulässt, bereits eine abschliessende Würdigung zur jeweiligen Frage – vorgenommen. Anschliessend wird unter Einbe- zug der Aussagen sowie der weiteren Nebenschauplätze (Auseinandersetzung im N.________, Vorfälle in S.________) eine Gesamtwürdigung vorgenommen. 11.2.2 Allgemeine Bekanntschaft zum Beschuldigten Hier fällt insbesondere auf, dass die Privatklägerin zunächst angibt, sie kenne den Beschuldigten nicht sehr gut, sie würde ihn als flüchtigen Bekannten bezeichnen, man habe einander einfach gegrüsst und Smalltalk geführt, mehr nicht, nur um kur- ze Zeit später auf Nachfrage zu erwähnen, sie habe bereits zwei Mal mit ihm sexu- ellen Kontakt gehabt, einvernehmlich, mit Kondom und in seinem Zimmer, dies im Sommer des gleichen Jahres (pag. 035 f. Z. 189 ff.). In der nächsten Einvernahme sind es dann drei Mal (pag. 042 Z. 94). Obwohl es gemäss Erstaussagen ohne 39 Zweifel zwei Mal gewesen seien, bestätigte sie oberinstanzlich wiederum, dass sie drei Mal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 519 Z. 21 ff.). Dieser Widerspruch erstaunt angesichts der überschaubaren Anzahl von sexuellen Kontakten etwas, zumal sie selbst ausführte, beim einvernehmlichen Geschlechts- verkehr nicht betrunken gewesen zu sein. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin grundsätzlich positiv über den Beschuldigten spricht, sie habe den Eindruck ge- habt, er sei eine gute, coole Person (pag. 035 Z. 207 ff.; pag. 513 Z. 8), anlässlich der ersten Befragung aber auch äusserte, dass sie von anderen vernommen habe, dass er nicht so einen guten Charakter habe und dafür bekannt sei, ein Arschloch zu sein (pag. 035 Z. 193 ff.). Auf ein generelles Schlechtmachen kann gestützt auf diese einmalige Aussage noch nicht geschlossen werden. Zudem wären negative Äusserungen über den Beschuldigten nicht per se als Lügensignal zu interpretie- ren. Sollte sich der fragliche Vorfall tatsächlich, wie von der Privatklägerin geschil- dert, zugetragen haben, wären derartige Angaben mit Blick auf das Erlebte nicht abwägig. 11.2.3 Früher Verlauf des Abends vom 5. Oktober 2017 Gemäss Schilderung der Privatklägerin begann der fragliche Abend mit R.________ im Restaurant U.________, wo sie zwei Bier getrunken habe. Sie hät- ten sich dann entschieden, ins Restaurant N.________ zu gehen, um einen Drink zu nehmen (pag. 042 Z. 107 ff.). Zeitliche Angaben machte die Privatklägerin kei- ne, auch nicht zu anderen Personen, die im Restaurant U.________ anwesend gewesen wären. Den Aussagen des Zeugen R.________ lässt sich entnehmen, dass er sich erinnert, einmal mit der Privatklägerin mit dem Taxi ins N.________ gefahren zu sein. Er habe den Bus verpasst und dann ein Taxi genommen, weil er nicht auf den nächsten Bus habe warten wollen. Die Privatklägerin habe ihn nach F.________ begleitet. Er habe ihr gesagt, er nehme noch ein Bier und gehe dann nach Hause. An diesem Abend sei er vorher mit dem Hund spazieren gegangen und Ziel sei das T.________ gewesen. Dort habe er viele Leute getroffen und eben auch mit der Privatklägerin gesprochen und etwas getrunken. Es könne sein, dass sie eine Stange Bier getrunken habe. Er selber habe ein Bier getrunken. Wann ge- nau dieser Abend stattfand, vermochte der Zeuge nicht näher einzuordnen, gab je- doch an, nicht mehr sagen zu können, ob es im September oder Oktober gewesen sei. Er glaube aber schon nicht, dass es im April gewesen sei. Zeitlich sei es viel- leicht ca. 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr gewesen, als sie ins N.________ gefahren sei- en (pag. 017 Z. 76 ff.; pag. 018 Z. 92 ff.). Laut Aussagen von Q.________ war auch er im T.________ dabei, als die Privatklägerin und der AU.________, bei dem es sich um den Zeugen R.________ gehandelt haben muss, noch nach F.________ wollten. Er wisse, um welchen Abend es gehe, weil er die Privatklägerin dann am Morgen früh abholen gegangen sei. Es sei ca. 22:30 Uhr gewesen, als die beiden nach F.________ gewollt hätten. Er habe nicht mitgewollt, weil er am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Er glaube, die anderen beiden hätten Bier getrunken, wie viel, wisse er nicht, sicher aber genug, jedoch nicht so, dass sie nicht ansprechbar gewesen wären (pag. 58 Z. 65 ff.). Die Privatklägerin selbst erwähnte die Anwe- senheit des Zeugen Q.________ im T.________ nicht, wurde aber auch nie da- nach gefragt. Die Angaben zum Alkoholkonsum der Privatklägerin vor der Fahrt ins N.________ sind unterschiedlich und geben somit keinen Aufschluss über ihren 40 Zustand zu diesem Zeitpunkt. Ebenso muss offenbleiben, um welche Zeit die Fahrt ins N.________ stattfand. Die erste eigene Zeitangabe der Privatklägerin ergibt sich aus ihrer polizeilichen Einvernahme, wonach sie gegen Mitternacht im Hotel N.________ einen Drink konsumiert habe (pag. 032 Z. 55). Diese Angabe würde zeitlich einigermassen zur Aussage des Zeugen Q.________ passen, der wie er- wähnt meinte, die beiden seien um ca. 22:30 Uhr nach F.________ gefahren. Der Zeuge R.________ hingegen gab wie erläutert an, es sei ca. 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr gewesen. Er sei dann vielleicht eine Stunde im N.________ geblieben, wahr- scheinlich nicht länger. Zeitlich sei es vielleicht 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr gewesen, als er nach Hause gegangen sei (pag. 018 Z. 101 ff.). Auch den Erstaussagen der Privatklägerin ist zumindest sinngemäss zu entnehmen, dass der Zeuge R.________ nicht lange im N.________ blieb, dieser habe sich nämlich schon et- was angetrunken gefühlt und sei dann nach Hause gegangen (pag. 032 Z. 58 f.). In der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin dann aus, sie könne sich nicht erinnern, um welche Zeit der Zeuge R.________ gegangen sei. Er sei aber nicht lange in der Bar gewesen (pag. 044 Z. 179 ff.). Insgesamt gibt es keinen Grund, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Sie hatten weder eine Falschaussagemotivation noch wirken ihre Angaben einstudiert. Der Zeuge R.________ konnte den Vorfall lediglich mithilfe von weiteren Angaben wie seiner Sommer- und Winterarbeitszeiten, seinem Umzug nach AR.________ und dass er einmal mit der Privatklägerin ins N.________ gefahren sei, (zeitlich) rekonstruieren. Auch der Zeuge Q.________ nannte kein konkretes Datum, leitete es aber aus der späteren Abholung der Privatklägerin am frühen Morgen her (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II.11.2.9). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussa- gen der Zeugen und der Privatklägerin in der Hauptsache übereinstimmen, näm- lich, dass sie sich am T.________ S.________ getroffen hätten, die Privatklägerin anschliessend mit dem Zeugen R.________ nach F.________ weitergegangen und letzterer bald einmal nach Hause gegangen sei, während die Privatklägerin noch im N.________ geblieben sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der von den drei Personen geschilderte Ablauf an jenem Abend stattgefunden hat, selbst wenn die Privatklägerin die Anwesenheit des Zeugen Q.________ am T.________ nicht erwähnte. Angesichts der unterschiedlichen Angaben zur zeitlichen Einordnung sowie zum Trinkverhalten der Privatklägerin und des Zeugen Q.________ kann auch nicht unterstellt werden, es liege eine Absprache der Beteiligten vor. Zudem sind die geschilderten Divergenzen auch mit Blick auf den Zeitablauf – immerhin vergingen 14 Monate zwischen dem besagten Abend und ihrer Erstbefragung – ohne Weiteres nachvollziehbar. 11.2.4 Im N.________ anwesende Personen Gemäss ihrer Erstaussage sei die Privatklägerin an der Bar geblieben, nachdem der Zeuge R.________ gegangen sei. Sie habe sich dort mit anderen Leuten in der Bar unterhalten (pag. 033 Z. 59 f.). Nachgefragt, um wen es sich gehandelt hat, wurde in dieser Einvernahme nicht. In der zweiten Einvernahme gab die Privatklä- gerin an, der Beschuldigte sei in der Bar gewesen und noch ca. zwei weitere Per- sonen. Nachdem der Zeuge R.________ gegangen sei, sei sie mit dem Beschul- digten und den beiden anderen Personen alleine dort geblieben. Sie habe getrun- 41 ken und getrunken, bis sie richtig betrunken gewesen sei. Die beiden anderen Per- sonen hätten dann die Bar verlassen. Sie und der Beschuldigte seien geblieben und hätten weiterhin getrunken (pag. 042 Z. 110 ff.). Diese beiden Personen hätten mit ihr getrunken. Sie kenne diese Personen nicht. Als sie habe gehen wollen, so zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr, seien diese Personen noch da gewesen, dann aber gegangen, bevor sie mit dem Beschuldigten die Bar verlassen habe (pag. 044 Z. 186 ff., pag. 045 Z.199 ff.). Im Rahmen der Befragung anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, es seien in dieser Nacht der Beschuldigte sowie eine Frau, die dort gearbeitet habe, anwesend gewesen (pag. 313 Z. 1 ff.). Oberinstanzlich gab die Privatklägerin schliesslich an, dass noch zwei Männer anwesend gewesen seien, welche sie nicht gekannt habe. Nachdem sie gegangen seien, sei auch ihr Freund R.________ und anschliessend die Ser- viertochter gegangen, woraufhin nur noch sie und der Beschuldigte dort gewesen seien. Es fällt somit auf, dass die Privatklägerin zunächst unspezifisch von weiteren Per- sonen sprach, mit denen sie sich unterhalten habe. Vom Beschuldigten ist in dieser Einvernahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Rede. In der zweiten Einvernah- me nannte die Privatkläger dann zuerst den Beschuldigten und noch ca. zwei wei- tere Personen, anschliessend ist einfach von «den beiden anderen Personen» die Rede. Ob es sich dabei um Frauen oder Männer handelte, wurde nicht gefragt. In der erstinstanzlichen Befragung werden diese wiederum nicht mehr erwähnt, dafür nun eine Frau, die dort gearbeitet habe. Anlässlich der letzten Befragung erwähnte die Privatklägerin dann erstmals «zwei Männer», die Serviertochter und den Be- schuldigten. Insgesamt liegen somit nicht ganz konstante Angaben der Privatkläge- rin zu den in der Bar anwesenden Personen vor. Hingegen sprach der Zeuge R.________ wiederholt von einem AS.________, welcher im N.________ gewesen sei. Mit Blick auf diese Angaben und die Tatsache, dass ein geöffneter Barbetrieb notwendigerweise einen Betreiber oder Angestellten vor Ort voraussetzt, ist davon auszugehen, dass nebst der Privatklägerin und dem Zeugen R.________ mindes- tens zwei weitere Personen im N.________ anwesend waren. Ob sich noch weite- re Personen am fraglichen Abend in der Bar aufgehalten haben, kann nicht mehr erstellt werden. Auch der Kassenbeleg gibt hierzu keinen weiteren Aufschluss; zum einen geht daraus nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die aufgeführten Getränke konsumiert wurden und zum anderen muss offen bleiben, ob der Kassenbeleg vollständig und korrekt ist. 11.2.5 Alkoholkonsum der Privatklägerin am 5./6. Oktober 2017 In ihrer Erstbefragung gab die Privatklägerin an, sie habe für CHF 80.00 Whisky getrunken (pag. 033 Z. 60). Auf explizite Nachfrage nach ihrem Alkoholkonsum er- klärte sie sodann, sie habe einfach für CHF 80.00 Whisky getrunken. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass sie CHF 80.00 habe bezahlen müssen und sie habe nur Whisky getrunken. Ein Whisky koste CHF 10.00. Sie habe also acht solche Whiskys getrunken, die genaue Menge könne sie nicht sagen, aber schätze, dass es etwa 1 – 2 dl pro Glas gewesen seien. Wenn sie sich nun recht erinnere, habe sie wohl sogar die ganze Flasche getrunken (pag. 036 Z. 241 ff.). In der zwei- ten Befragung gab die Privatklägerin sodann an, sie habe für ca. CHF 80.00 Whis- 42 ky getrunken (pag. 042 Z. 113 f.). Auf Frage, wann sie ihre Drinks bezahlt habe, führte sie aus, dass sie nach jedem Drink gleich bezahlt habe (pag. 045 Z. 216 f.). Sie wisse nur, dass sie für CHF 80.00 getrunken habe, wie viele Drinks dies gewe- sen seien, wisse sie nicht (pag. 054 Z. 539 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Gesamtmenge nicht mehr näher thematisiert. Indes- sen erwähnte die Privatklägerin erstmals, der Beschuldigte habe ihr ab einem ge- wissen Zeitpunkt auch Gratisdrinks ausgegeben (pag. 315 Z. 45 f.). In der oberin- stanzlichen Befragung führte die Privatklägerin wiederum aus, dass sie nicht mehr genau wisse, wie viel Whisky sie getrunken habe. Sie wisse nur noch, dass die Rechnung CHF 80.00 gewesen sei. Die anderen hätte er ihr gratis gegeben (pag. 520 Z. 16 f.). Auch in diesem Punkt ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin ge- wisse Widersprüche aufweisen. Zuerst nannte sie nur den Betrag von CHF 80.00, den sie für den Whisky insgesamt bezahlt habe. Von Gratisdrinks ist keine Rede. Dann bezahlte sie «ca. CHF 80.00» für den Whisky, wobei sie angab, nach jedem Drink bezahlt zu haben. Während bei Bezahlung eines Gesamtbetrages noch nachvollziehbar erscheint, dass man sich an diesen erinnert, erscheint dies weni- ger glaubhaft, wenn man jeden Drink einzeln bezahlt, zumal man dann ja mitzählen müsste, wie viele Drinks man gehabt hat, um auf das Total zu schliessen. Dies gilt umso mehr, wenn der Alkoholkonsum zu grosser Betrunkenheit geführt hat, wie die Privatklägerin ja geltend macht. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin erstmals vom Gratisdrinks sprach, nachdem der Beschuldigte den Kassenbeleg des fragli- chen Abends eingereicht hatte (pag. 197), auf dem lediglich zwei Jack Daniels er- scheinen und ein Whisky Ballantines, wobei die Privatklägerin selber sagte, sie ha- be lediglich Jack Daniels in der Bar getrunken, was sie in der oberinstanzlichen Be- fragung bestätigte (pag. 520 Z. 32). Allerdings muss – wie bereits ausgeführt – of- fen bleiben, ob dieser Kassenbeleg vollständig und korrekt ist. Die Privatklägerin ging zwar offensichtlich davon aus, war sich aber diesbezüglich nicht sicher. Insge- samt ist daher festzuhalten, dass sich ihre Angabe, wonach sie für CHF 80.00, also acht Whiskys getrunken habe, weder mit dem Kassenbeleg (sowohl bezüglich An- zahl als auch Einzelpreis) noch mit ihren tatnächsten Angaben gemäss IRM- Gutachten, wonach es ungefähr fünf Gläser Whisky gewesen seien, vereinbaren lässt. Zwar gibt sie in den Befragungen konstant wieder, dass es Whisky für CHF 80.00 gewesen sei. Dies erscheint aber mit Blick auf den von ihr geltend ge- machten stark alkoholisierten Zustand und die Angabe, dass sie jeden Drink direkt bezahlt habe, wenig überzeugend, weshalb die Frage der Menge schlussendlich offen bleiben muss, zumal hierzu keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche Aufschluss über die Menge geben könnten. Dagegen machte die Privatklägerin konstante Aussagen in Bezug auf die Getränkeart. So gab sie bei allen Befragun- gen an, dass sie im N.________ Whisky getrunken habe, was sich auch mit den Angaben im IRM-Gutachten deckt und vom Kassenbeleg untermauert wird. Zudem ist gestützt auf ihre konstanten Aussagen davon auszugehen, dass sie zuvor im T.________ Bier konsumierte, was die beiden Zeugen Q.________ und R.________ ebenfalls (vermutungsweise) äusserten. 43 11.2.6 Rolle des Beschuldigten in der Bar / beim Alkoholkonsum Gemäss Angaben der Privatklägerin gegenüber dem IRM habe sie mit dem Chef noch etwas «Spass» gemacht (pag. 012). In den frühen Morgenstunden des 7. Ok- tober 2017 habe sie sich betrunken gefühlt und nach Hause gehen wollen. Der Be- sitzer des Hotels habe sie beim Hinausgehen abgefangen und Sex von ihr gefor- dert (pag. 006 f.). Gemäss Erstaussage kommt dem Beschuldigten zunächst bei den Geschehnissen vor dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin nach Hause gehen wollte, keine grosse Rolle zu. Sie gab an, nachdem der Zeuge R.________ nach Hause gegangen sei, habe sie sich an der Bar mit anderen Leuten unterhalten. Als sie sich nicht mehr so wohl gefühlt habe wegen des Alkoholkonsums und weil die Bar zudem habe schliessen wollen, habe sie sich entschieden, ein Taxi zu rufen und den Chef dafür um Hilfe gefragt (pag. 033 Z. 62 ff.). Sie wusste nicht, wie es am fraglichen Abend mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten aussah. Sie wisse einfach, dass er nicht betrunken gewesen sei (pag. 036 Z. 249 ff.). Erst auf Frage gab sie an, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie betrunken gewesen sei. Er habe ihr die ganze Zeit Whisky serviert. Er sei es gewesen, der ihr die acht Whis- kys serviert habe (pag. 037 Z. 300 ff.). In der zweiten Einvernahme gab sie sodann an, nachdem der Zeuge R.________ nach Hause gegangen sei, sei sie mit dem Beschuldigten und den beiden anderen Personen allein geblieben. Sie habe ge- trunken und getrunken, bis sie richtig betrunken gewesen sei. Die anderen beiden Personen hätte die Bar dann verlassen. Sie und der Beschuldigte seien geblieben und hätten weiterhin getrunken. Er habe sie mit Getränken bedient (pag. 042 Z. 110 ff.). Bestellt habe sie. Serviert habe der Beschuldigte. Bezahlt habe sie (pag. 043 Z. 146 ff.). Der Beschuldigte sei nicht betrunken gewesen. Sie habe nicht gesehen, dass er etwas getrunken hätte (pag. 044 Z. 173 ff.). Darauf angespro- chen, dass sie vorher gesagt habe, sie und der Beschuldigte seien geblieben und hätten weiterhin getrunken, wiederholte sie, sie habe ihn nicht trinken gesehen, die beiden anderen Personen hätten mit ihr getrunken (pag. 044 Z. 183 ff.). In der Zeit, als sie mit ihm alleine gewesen sei, von ca. 03:30 Uhr bis 04:00 Uhr, hätten sie dis- kutiert, gesprochen und gelacht. Sie habe ihm dann gesagt, sie sei betrunken, er solle ihr ein Taxi rufen. Er habe dann jeweils gesagt «nimm noch einen Drink». So sei die Zeit vergangen (pag. 045 Z. 205 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin auf Frage, wann sie an diesem Abend realisiert habe, dass er Sex mit ihr haben wolle aus, an dem Tag sei sie schon zu Beginn nicht sehr gut «zwäg» gewesen und deshalb ins N.________ gegangen, um einen Drink nehmen und etwas zu sprechen. Er habe sie gefragt, warum sie nicht bleibe. Auf Frage, was sie gemeint habe, was er wolle, meinte sie, sie habe es so verstanden, dass er für sich schon etwas geplant habe, aber nicht für sie. Vielleicht habe er gedacht, dass sie nochmals Sex haben könnten. Nach der Frage, ob sie noch bleibe, habe sie ihm gesagt, nein, sie gehe nach Hause. Sie habe dann angefangen zu trinken und er habe insistiert. Ihr sei es nicht gut gegangen und sie habe gesagt, sie habe kein Interesse an Sex, das sei nur im Sommer gewesen. Er habe nicht sehr viel dazu gesagt. Nachdem sie betrunken gewesen sei, habe sie ihn gebeten, ein Taxi zu rufen. Er habe ihr dann mehr zu Trinken gegeben. Sie ha- be mehr getrunken, als sie bezahlt habe (pag. 313 Z. 43 ff., pag. 314 Z. 1 ff.). Als der Beschuldigte gefragt habe, ob sie bleibe, sei sie am Trinken gewesen, aber 44 noch nicht betrunken (pag. 316 Z. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin sodann aus, dass sie sich an jenem Abend habe amüsieren aber nicht mit jemanden habe schlafen wollen. Sie habe für CHF 80.00 Whisky getrun- ken und die weiteren habe er [Beschuldigte] ihr gratis gegeben. Als sie gestoppt und gesagt habe, dass sie nicht mehr trinke, habe er ihr immer wieder einen offe- riert. Dann sei sie mit dem Kopf auf den Armen gelegen und habe betrunken ge- sagt, dass er ihr ein Taxi rufen solle (pag. 520 Z. 12 ff.). Festzustellen ist somit, dass der Beschuldigte betreffend Alkoholkonsum und Ge- sprächen in den Schilderungen zuerst gar nicht vorkam, bis die Privatklägerin ein Taxi rufen wollte, und sie erst auf Nachfrage erzählte, er habe die Drinks ausge- schenkt. In der nächsten Schilderung ist der Beschuldigte bereits präsenter, disku- tierte mit ihr und den anderen Personen. Bestellt habe sie. Dann später habe er sie zu weiteren Drinks animiert. In der erstinstanzlichen Befragung hat er sie dann schon zu einem früheren Zeitpunkt gefragt, ob sie bleiben wolle, was sie verneint habe. Er habe insistiert. Anders als bisher gab sie auch an, sie habe generell kein Interesse mehr an Sex mit ihm gehabt, was sie ihm auch gesagt habe, und dies nicht erst, als sie habe gehen wollen, und er habe ihr weiter zu Trinken gegeben, nicht nur auf Bestellung. Diese Drinks habe sie dann auch nicht (mehr) bezahlt. In ihren Aussagen wird somit der Beschuldigte immer aktiver, was in klarem Wider- spruch zur Erstaussage steht. 11.2.7 Weg ins Hotelzimmer Die Privatklägerin gab gegenüber dem IRM an, dass der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten und sie am Arm nach oben geführt habe (pag. 007). In der Erst- befragung führte die Privatklägerin sodann aus, dass sie den Beschuldigten gegen 03:30 Uhr gebeten habe, ein Taxi zu rufen. Er habe gesagt, sie solle warten, er werde die Bar schliessen und sie könne hier im Hotelzimmer schlafen. Sie habe gesagt, sie sei betrunken und gehe nach Hause. Er habe ihr dann mit der Hand den Mund zugehalten und «pssst» gesagt, man gehe jetzt nach oben. Er habe die ganze Zeit ihre Hand gehalten und sie nach oben gezogen (pag. 033 Z. 62 ff.). Auf Nachfrage meinte sie, er habe sie mit dem rechten Arm um die Schulter gehalten und ihr seine linke Hand auf den Mund gehalten und habe sie so in Richtung Zim- mer geführt (pag. 033 Z. 98 ff.). In der zweiten Einvernahme lautet die Schilderung ziemlich gleich, ausser, dass die Privatklägerin geltend machte, er habe sie an den Haaren genommen und ihr auf den Mund gelegt (pag. 42 Z. 120 ff.). Zeitlich gab die Privatklägerin an, sie sei ca. von 03:30 Uhr bis 04:00 Uhr alleine mit dem Be- schuldigten in der Bar gewesen (pag. 045 Z. 206). Sie hätten die Bar zusammen verlassen, mit der Hand vor ihrem Mund (pag. 045 Z. 233 f.). Von der «Umar- mung», «Arm in Arm» ist hier keine Rede mehr, erst auf Nachfrage ihrer Anwältin, wie er sie gehalten habe, gab sie wiederum an, er habe sie über die Schulter ge- fasst (pag. 053 Z. 532 ff.). Auch in der dritten Befragung gab die Privatklägerin an, sie habe bis 03:30 Uhr morgens getrunken. Er habe ihr auf dem Weg ins Hotel- zimmer den Mund geschlossen und sie an seiner Schulter gestützt (pag. 314 Z. 21 ff.). Interessant ist hierbei nicht nur, dass die Privatklägerin sich so genau an die Zeit zu erinnern vermag, was beim behaupteten Betrunkenheitsgrad einigermassen er- 45 staunt, auch vor dem Hintergrund der Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, wo- nach, sie nicht mehr gewusst habe, wo ihre Tasche und das Telefon gewesen sei- en, als man sie fragte, warum sie nicht selber ein Taxi bestellt habe (pag. 045 Z. 223 ff.). Der Weg nach oben wird dann grundsätzlich konstant geschildert mit der Hand vor dem Mund und dem ständigen Wiederholen, sie wolle keinen Sex, sei zu betrunken, wolle nach Hause. Ihre Aussage, der Beschuldigte habe immer wie- der «psst» gesagt, ist dabei ein originelles Detail. Was hingegen aus dem Rahmen fällt, ist, dass sie am Anfang von «an der Hand nach oben ziehen» spricht und später von den Haaren, an denen er gezogen habe. 11.2.8 Geschehen im Hotelzimmer Zunächst schilderte die Privatklägerin gegenüber dem IRM, dass es am fraglichen Abend zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es sei zu einem Sa- menerguss in ihrer Vagina gekommen, ein Kondom sei nicht verwendet worden. Sie habe sich während des Vorfalls nicht gewehrt (pag. 007). Im freien Bericht in ih- rer ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin das Geschehen äusserst kurz. Sie habe sich aufs Bett gesetzt und geweint, danach habe sie nichts mehr gese- hen. An alles, was sie sich noch erinnern könne, seien die Bewegungen und dass ihr der Mund die ganze Zeit zugehalten worden sei. Er sei dann aufgestanden und gegangen. Auch sie sei aufgestanden, habe ihre Kleider gesucht, diese genommen und nackt das Zimmer verlassen. Dabei habe sie ihm nachgerufen, ob er ein Taxi rufen könne und das sei nicht nett gewesen, sie habe nein gesagt (pag. 033 Z. 74 ff.). Auf Nachfrage ergänzte sie, er habe sie mit den Händen auf dem Brustkasten aufs Bett gedrückt, sie habe versucht aufzusitzen, aber er habe sie wieder aufs Bett gedrückt. Sie könne sich nur daran erinnern, dass er seinen Gurt geöffnet ha- be. Weiter könne sie sich nur an die Bewegungen erinnern, dass er auf ihr gewe- sen sei, an mehr nicht, nicht einmal, ob er ein Kondom benutzt habe. Er habe all ih- re Kleider ausgezogen (pag. 034 Z. 131 ff.). Zum Ausziehen des Beschuldigten konnte sie nichts sagen. Sie habe lediglich versucht, seine Hand von ihrem Mund wegzudrücken, sonst nichts (pag. 034 f. Z. 148 ff.). Auf weitere Nachfrage schilder- te sie dann, wie er ihr zwischen die Beine gekniet sei, diese mit den Händen ge- spreizt habe und vaginal eingedrungen sei. Sie wisse nicht, ob er zum Samener- guss gekommen sei (pag. 036 f. Z. 262 ff.). In der zweiten Befragung gab die Privatklägerin an, er habe sie aufs Bett gelegt re- sp. später in der Einvernahme aufs Bett gestossen, und angefangen, sie auszuzie- hen (pag. 043 Z. 131 f.; pag. 046 Z. 265; pag. 049 Z. 355 f.). Später sagte sie, sie habe sich mit den Händen gegen das Ausziehen gewehrt (pag. 049 Z. 358 f.). Sie habe aufstehen wollen, aber nicht gekonnt (pag. 043 Z. 134 f.). Anders als in der ersten Befragung will sie nun gesehen haben, wie er den Gurt geöffnet und sich die Hose ausgezogen habe. Dabei sei er vor ihr gestanden (pag. 047 Z. 277 f.). In die- ser Einvernahme führte sie auch aus, was er getragen hat (pag. 046 Z. 273 f.). Da- nach habe sie gespürt, wie er sich auf sie gelegt habe (pag. 047 Z. 286). Anders als in der ersten Einvernahme schilderte sie hier auch, dass sie (ein paar Mal) ver- sucht habe, ihn wegzustossen, habe das dann aber aufgegeben (pag. 047 Z. 308; pag. 049 Z. 372). Danach habe er sich wieder angezogen und schnell das Zimmer verlassen (pag. 043 Z. 137). Später sagte sie dann, er habe seine Kleider behän- 46 digt und sei weggegangen (pag. 048 Z. 312). Nochmals später dann, er habe die Hose angezogen (pag. 050 Z. 417). Anders als bei ihrer ersten Aussage sei sie et- was liegen geblieben, bis sich der Alkohol etwas verflüchtigt habe. Danach sei sie noch zu ihm gegangen (nicht nachgerufen), sei aber vor verschlossener Türe ge- standen. Dieses Mal habe sie nicht gewusst, wo ihre Kleider seien, habe diese ge- sucht und gesucht und nur ihre Jacke und die Tasche gefunden (pag. 043 Z. 138 ff.). Später gab sie dann an, sie sei zurück ins Zimmer und habe auch den Rest ih- rer Kleider gefunden (pag. 051 Z. 436 ff.). Auch weitere Details konnte die Privat- klägerin nur auf Frage nennen, wie etwa, das Licht sei an gewesen und das Bett- zeug sei weiss gewesen. Ihre Angaben sind diesbezüglich nachvollziehbar, dage- gen erscheint ihre Aussage, die Vorhänge seien geschlossen gewesen, eher frag- lich, wenn sie wirklich so betrunken gewesen sei, wie von ihr dargelegt. In der drit- ten Einvernahme gab die Privatklägerin wiederum an, sie sei auf dem Bett geses- sen und er habe sie mit der Hand aufs Bett gestossen, sie habe sich wieder aufge- setzt resp. auch zwischendurch aufsitzen wollen, es aber nicht gekonnt. Auf erneu- te Nachfrage, warum sie nicht haben aufstehen können, gab die Privatklägerin an, sie sei sehr alkoholisiert gewesen und er habe sie die ganze Zeit gestossen, wobei sie mit der Hand eine Stossbewegung machte (pag. 314 ff. Z. 32 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab die Privatklägerin wiederum an, dass dieser Mann [Beschuldigte] sie auf das Bett gesetzt und sie gestossen habe, so dass sie liege. Auch führte sie gleichbleibend aus, dass er ihren Mund immer wieder geschlossen habe. Zudem schilderte sie abermals, dass er angefangen ha- be, seinen Gurt und sie auszuziehen. Auch beschrieb sie wie bereits in den vor- gängigen Befragungen, dass der Beschuldigte das Zimmer danach schnell verlas- sen habe. Anders als in den vorgängigen Einvernahmen schilderte sie nun aber, dass sie danach ihre Kleider gesucht und sich angezogen habe. Erst danach sei sie zu seinem Zimmer, habe ihn gerufen und an seine Tür geklopft. Zudem habe er kein Kondom benutzt und sie habe ihn mit Kraft weggestossen, um ihn abzuwehren (pag. 514 Z. 7 ff.). Zusammenfassend fällt auf, dass die Privatklägerin zunächst angab, über das Ge- schehen im Zimmer kaum etwas sagen zu können und über den Akt schon gar nicht, weil sie so betrunken gewesen sei. Auch gewehrt habe sie sich deswegen eigentlich nicht. In den weiteren Einvernahmen tauchen dann doch plötzlich Details auf, bei denen sich die Frage stellt, wie sich die Privatklägerin daran erinnern will, wenn sie wirklich so betrunken gewesen ist. Auch die Beschreibung ihrer Gegen- wehr wird immer deutlicher bzw. heftiger. Einzig ihre Beschreibung, der Beschul- digte habe ihren Mund immer wieder zugehalten und danach das Zimmer schnell verlassen, bleiben relativ konstant, wobei es auch hier kleinere Abweichungen gibt. Zum Akt selber gibt es dann aber überhaupt keine Details, nur die «Bewegungen» bzw. Sexbewegungen, gleichzeitig ist sich die Privatklägerin sicher, dass er einge- drungen ist. Während sie anlässlich der ersten Befragung nicht mehr wusste, ob der Beschuldigte ein Kondom benutzte, gab sie gegenüber dem IRM und in der oberinstanzlichen Einvernahme an, dass der Beschuldigte kein Kondom benutzt habe. Auch fehlt jegliche Schilderung anderweitiger Berührungen des Beschuldig- ten am Körper der Privatklägerin, was angesichts ihrer Schilderungen, dass er sie komplett ausgezogen habe, als aussergewöhnlich erscheint. Widersprüchlich sind 47 in der Folge auch die Angaben zu ihrem Verhalten unmittelbar nach der Tat: Ein- mal hat sie ihm nachgerufen, beim nächsten Mal ist sie ihm bis zur Zimmertüre nachgegangen. Gleiches gilt für die Beschreibung, ob bzw. wann sie ihre Kleider wiedergefunden hat. 11.2.9 Verlauf nach dem Geschehen im Hotelzimmer Zur Frage, was die Privatklägerin nun nach der Tat für Kleider anhatte oder eben nicht, ob es eine rote Jacke war oder eine schwarze und ob sie die Strumpfhosen trug, gehen die Widersprüche bereits aus den jeweiligen Ausführungen hervor. Hierbei hätte insbesondere auch interessiert, welche Kleider (ausser dem BH) sich zum Schluss noch in der Wohnung des Zeugen Q.________ befanden und was schlussendlich damit geschah. Angesichts des von ihr geschilderten Zustandes, wonach sie sehr betrunken gewesen sei und sie sich nicht einmal richtig angezo- gen habe, erscheint bemerkenswert, dass sie wiederum recht gut zeitlich einordnen kann, wann sie den Zeugen Q.________ angerufen bzw. wann dieser sie abgeholt hat. Ob bzw. wann genau dieser Anruf erfolgte, wurde leider nicht mit objektiven Beweismitteln untermauert. Betreffend das Geschehen nach der Ankunft in der Wohnung des Zeugen Q.________ gab die Privatklägerin in der ersten Einvernah- me an, sie habe bei ihm geschlafen, gegen Mittag einen Kaffee getrunken und an- schliessend habe er sie nach Hause gefahren (pag. 033 Z. 92 ff.). Sinngemäss ist ihren Aussagen zudem zu entnehmen, dass sie dem Zeugen Q.________ nicht er- zählte, was passierte. Erst in der zweiten Einvernahme wird dann auch erwähnt, dass sie beim Zeugen Q.________ geduscht habe. Sie habe dem Zeugen zunächst (im Auto) nichts erzählen können, erst später am Tag (sinngemäss beim Kaffee). Sie habe aber nur gesagt, dass sie zu viel getrunken habe und der Be- schuldigte sie vergewaltigt habe (pag. 052 Z. 468 ff.). Der Zeuge Q.________ bestätigte grundsätzlich den Anruf und die Zeitangaben der Privatklägerin, ebenso im Grundsatz den «nicht ordnungsgemässen» Beklei- dungszustand der Privatklägerin bei der Abholung sowie den Umstand, dass sie Alkohol getrunken hatte. Von völliger Betrunkenheit ist dabei nicht die Rede. Davon ausgehend, dass der ganze Vorfall im Hotelzimmer auch gemäss eigenen Anga- ben der Privatklägerin nicht lange gedauert haben kann, müsste die Volltrunkenheit eigentlich auch dem Zeugen aufgefallen sein. Dieser gab jedoch lediglich an, dass er es gerochen habe. Übereinstimmend gaben beide an, sie habe nicht nach Hau- se gewollt. Gemäss Q.________ seien sie daher in seine Wohnung gegangen und hätten (direkt, nicht am Mittag) einen Kaffee getrunken. Er habe dann zur Arbeit gehen müssen und sie habe gefragt, ob sie duschen könne. Er habe ihr dann einen Zweitschlüssel gegeben. Spätestens um 06:30 Uhr habe er los gemusst. Er habe an diesem Morgen nicht erfahren, was passiert sei. Als er am Abend ca. 17:30 Uhr heim gekommen sei, sei die Privatklägerin weg gewesen (pag. 058 ff.). Entgegen ihren früheren Aussagen führte die Privatklägerin in der oberinstanzlichen Befra- gung dann aus, dass sie bei ihrem Kollegen Q.________ gebadet habe. Hingegen blieb sie dabei, dass sie ungefähr am Mittag nach Hause gegangen sei, und Q.________ sie nach Hause gebracht habe, auch auf Vorhalt seiner gegenteiligen Aussagen (pag. 515 f. Z. 42 ff.). Zudem gab die Privatklägerin gegenüber dem IRM an, den letzten freiwilligen Geschlechtsverkehr nach dem Ereignis ca. um 05:00 48 Uhr ohne Kondom gehabt zu haben (pag. 012). Das würde bedeuten, dass es dazu beim Zeugen Q.________ zu Hause gekommen wäre. Darauf angesprochen mein- te die Privatklägerin, sie habe nach dem Vorfall keinen Geschlechtsverkehr mit ei- ner anderen Person gehabt. Man habe sie da falsch verstanden, da es ja keinen Dolmetscher gehabt habe (pag. 315 Z. 35 ff.). Die Widersprüche in den Angaben sind offensichtlich. Nachdem man davon aus- gehen muss, dass der Zeuge die Privatklägerin nicht nach Hause fuhr, stellt sich die Frage, wie sie denn nach Hause gekommen ist. Hier würde wieder interessie- ren, welche Kleider in der Wohnung des Zeugen blieben, je nachdem wäre sie dann halb bekleidet nach Hause gegangen. Insgesamt bleiben hier zahlreiche Fra- gen offen, was unter anderem auch dem Umstand geschuldet ist, dass weitere Un- tersuchungshandlungen wie beispielsweise das Auswerten der Mobiltelefone und die Angaben zu den aufgefundenen Kleidern in der Wohnung des Zeugen Q.________ unterblieben sind. 12. Gesamtwürdigung Der Beschuldigte bestreitet bekanntermassen den gesamten Vorwurf und insbe- sondere, dass er jemals Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt hat, ob einvernehmlich oder nicht. Zudem kann er sich gemäss eigenen Aussagen nicht daran erinnern, ob er am 5./6. Oktober 2017 im N.________ gewesen ist. Entspre- chend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zum Verlauf des fraglichen Abends und damit auch zum eigentlichen Kerngeschehen keine Aussagen des Beschuldig- ten vorliegen, die auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden könnten. In die Ge- samtwürdigung grundsätzlich miteinzubeziehen sind jedoch seine übrigen Aussa- gen sowie sein Verhalten im Allgemeinen und insbesondere im Strafverfahren. Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschul- digten im gesamten Strafverfahren mit Blick auf den schweren Vorwurf der Verge- waltigung doch etwas erstaunt. Dies etwa dann, wenn er ausführt, er habe die Ak- ten des vorliegenden Verfahrens nicht wirklich durchgelesen, sondern nur überflo- gen, da die Vorwürfe haltlos seien (pag. 026 Z. 194 ff.). Selbst wenn zwischen ihm und der Privatklägerin tatsächlich nichts vorgefallen sein sollte, ist dieses fast schon betonte Desinteresse an den erhobenen Vorwürfen angesichts der drohen- den Konsequenzen für die Kammer schwer nachzuvollziehen. Das Gesagte gilt auch für die Anstrengungen im Hinblick auf die Ermittlung seines Aufenthaltsortes am fraglichen Abend. Zutreffend ist selbstredend, dass dem Beschuldigten die Tat nachgewiesen werden und nicht im Gegenteil er seine Unschuld beweisen muss. Ungeachtet dessen erscheint es als eher aussergewöhnlich, sich primär auf die fehlende Erinnerung zu berufen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen gar nie danach gefragt wurde, was er für Abklärungen konkret unternommen hat, ihm diesbezüg- lich aber ungeachtet dessen passives Verhalten vorgehalten wird. Im Übrigen muss das geschilderte Verhalten des Beschuldigten durchaus mit Blick auf dessen Cha- rakter gewürdigt werden. Der persönliche Eindruck und die Lektüre der Befra- gungsprotokolle, auch derjenigen zur Schlägerei vom 9. Oktober 2017, zeigen, dass er im Allgemeinen kurz, teilweise gar einsilbig antwortete und sich generell 49 eher emotionslos gab. Seine Antworten beschränkten sich zudem – ausser wenn nachgefragt wurde – in der Regel auf die konkrete Frage sowie auf Tatsachen, die er selber wahrgenommen hat, für angebliche Angaben Dritter verwies er auf deren Aussagen. Aufgrund dieser Feststellungen erscheint es demnach zumindest plau- sibel, dass das eher unüblich erscheinende Verhalten des Beschuldigten tatsäch- lich seiner Persönlichkeit entspringen könnte. Bis zu einem gewissen Grad zutreffend sind auch die Feststellungen der Vor- instanz betreffend die Aussagen des Beschuldigten zum Lebensstil der Privatkläge- rin. Tatsächlich deponierte er in den beiden Befragungen betreffend die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 – obwohl anscheinend je nach Darstellung ein Angebot resp. eine Anfrage für sexuelle Gefälligkeiten Ursprung der Auseinandersetzung bildete – noch keine Aussagen hinsichtlich entsprechendem Verhalten der Privatklägerin gegenüber männlichen Gästen. Bloss auf Nachfrage gab er an, er habe Diverses gehört und «hypothetisch» sei es beim Streit um Drogen resp. sexuelle Gefälligkei- ten gegangen (pag. 091 Z. 129 ff.). Zu erwähnen ist jedoch, dass sich entspre- chende Äusserungen angesichts des Themas der Befragungen auch nicht gerade- zu aufdrängten. Bei der nächsten Einvernahme, der ersten betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung, sind sodann vermehrt Aussagen betreffend unangemessenes Verhalten oder sexuelle Kontakte resp. entsprechende Angebote der Privatklägerin festzustellen, die im Verlauf der Befragung eine gewisse Steigerung erfahren, be- ginnend mit sie sei meist in Begleitung von Herren gekommen (pag. 022 Z. 45 f.), bis zu er habe sie zu Recht weisen müssen, weil er nicht gewollt habe, dass sie mit fünf Männern am selben Abend Sex habe (pag. 027 Z. 216 ff.). Es ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass er diese Aussagen nicht einfach von sich aus oder gänzlich ohne entsprechenden Kontext äusserte, sondern auf Fragen (pag. 022 Z. 45 f., pag. 25 Z. 134 ff.) oder Vorhalte (pag. 25 Z. 144 ff.) antwortete oder diese im Zusammenhang mit Erklärungen für die Vorwürfe der Privatklägerin äusserte (pag. 024 Z. 113 ff., pag. 027 Z. 212 ff.). Hätte er die Privatklägerin im Übrigen sys- tematisch in ein schlechtes Licht rücken wollen, hätte er wohl auch ihren Alkohol- konsum dramatischer beschrieben, als er es getan hat (pag. 027 Z. 222 ff.). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschreibt der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin noch detaillierter (pag. 321 Z. 5 ff., pag. 322 Z. 43 ff., pag. 323 Z. 1 ff.), nennt Namen von Stammgästen, mit denen sie ein Zimmer ge- nommen haben soll (pag 321 Z. 21 ff.), oder beschreibt gar, wie sie seinem Vater nachgestellt habe (pag. 321 Z. 37 ff.). Auch hier allerdings festzuhalten, dass die Aussagen auf entsprechende Fragen getätigt werden, desgleichen an der Beru- fungsverhandlung (pag. 527 Z. 1 ff., pag. 528 Z. 21 ff., pag. 529 Z. 36 ff.), wobei in letzterer keine eigentliche Steigerung mehr ersichtlich ist. Ergänzend äusserte der Beschuldigte nunmehr, er habe gehört, dass die Privatklägerin verschiedenen Leu- ten Drogen angeboten habe (pag. 531 Z. 9 ff.), wobei allerdings auch dieser be- hauptete Bezug der Privatklägerin zu Drogen nicht zum ersten Mal in den Raum gestellt wird (vgl. pag. 91 Z. 130 f.). Angefügt werden kann an dieser Stelle, dass auch der vom Beschuldigten angeru- fene Zeuge E.________ in seiner oberinstanzlichen Befragung ähnliches Verhalten der Privatklägerin gegenüber den männlichen Gästen schilderte und aussagte, er selber habe die Privatklägerin schon abweisen müssen (pag. 504). Demgegenüber 50 sagte er anlässlich seiner Befragung am 20. Dezember 2017 (pag. 065 ff.) im Zu- sammenhang mit der Schlägerei noch nichts in diese Richtung, wobei er aber auch nicht konkret darauf angesprochen wurde. Direkt aufgedrängt, in dieser Befragung entsprechende Äusserungen zu tätigen, hätte es sich wie auch beim Beschuldigten zwar nicht, dennoch es wäre eigentlich zu erwarten gewesen, da der ganze Streit wie erwähnt deswegen anfing, weil eine Partei der anderen Partei offenbar Sexan- gebote machte. Hingegen ist man vielleicht auch nicht unbedingt gewillt, das N.________ gegenüber der Polizei in ein schlechtes Licht zu rücken und damit al- lenfalls noch weitere Untersuchungshandlungen zu riskieren, ausser die Situation – wie etwa, wenn der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum steht – erfordert es. Eine allfällige Absprache zwischen Beschuldigtem und Zeugen ist im Übrigen denkbar, indessen ist diesbezüglich immerhin zu erwähnen, dass die Aussagen betreffend das Verhalten der Privatklägerin am AX.________abend doch erheblich divergie- ren (pag. 320 Z. 16 ff., pag. 322 Z. 36 ff., demgegenüber pag. 504 Z. 12 ff, pag. 506 Z. 10 f.). Um seine Angaben in Bezug auf das Verhalten der Privatklägerin zu untermauern, reichte der Beschuldigte ein gegen die Privatklägerin ausgestelltes Hausverbot ein. Allerdings ist hierbei zu bemerken, dass dieses Beweismittel weder für noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auch nach der oberinstanzlichen Be- fragung blieb unklar, wann das Hausverbot gegen die Privatklägerin erteilt wurde. Der Beschuldigte gab zwar an, dass das mündliche Hausverbot im Sommer 2017 oder 2018 und das schriftliche Hausverbot ein paar Wochen später erfolgt sei. Auf Nachfrage führte er aus, er glaube, das schriftliche Hausverbot sei nach dem Vor- fall mit der Schlägerei [9. Oktober 2017] erteilt worden, was zwar vom Zeugen E.________ bestätigt wurde, sich allerdings nicht mit dem auf dem schriftlichen Hausverbot aufgedruckten Datum vom 1. Juni 2018 (pag. 294) vereinbaren lässt. Insgesamt ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschuldigte im Rahmen des Verfahrens sicherlich nicht ganz zufällig ein gewisses Bild der Privatklägerin gezeichnet hat. Unterstellt man allerdings, dass der Beschuldigte die Wahrheit sagt, dann dienen die Aussagen und Beweismittel nicht nur dazu, die Privatklägerin – wie unterstellt – schlecht zu machen, sondern – zumindest in seinen eigenen Au- gen – möglicherweise auch dazu, die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen zu untermauern. Denn immerhin fällt auf, dass das Verhalten der Privatklägerin resp. ihr gegenüber auch Thema bei der Schlägerei vom 9. Oktober 2017 und bei der Auseinandersetzung vom 28. Februar 2018 im AO.________-Shop war. Entspre- chend lässt sich aus den negativen Äusserungen des Beschuldigten auch nicht per se ableiten, es handle sich um reine Schutzbehauptungen. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall in S.________ – bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn am 9. April 2018 – Strafanzeige gegen die Privatklägerin erstattete und in der Folge einen Strafbefehl unter anderem wegen übler Nachrede erwirkte. Zwar ist denkbar, dass er diese Schritte lediglich unternommen hat, um sein Gesicht vor seinen Begleitern zu wahren oder die Privatklägerin damit seinerseits unter Druck zu setzen. Festzu- halten ist aber auch, dass er damit weitere Ermittlungshandlungen riskierte, was wiederum ziemlich dreist erscheint, wenn man davon ausgeht, dass er die Privat- klägerin tatsächlich vergewaltigt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass 51 beweismässig nicht erstellt ist, dass er bereits vor dem Vorfall im S.________ Kenntnis von der Anzeige der Privatklägerin oder ihren Vorwürfen hatte. Etwas An- deres kann aus Sicht der Kammer auch aus der Aussage im Berufungsverfahren, es seien vier bis sechs Wochen vergangen, als er erstmals vom Vergewaltigungs- vorwurf gehört habe (pag. 529 Z. 22 ff.), nicht abgeleitet werden, zumal er auch immer klar deklariert hat, er habe erstmals Ende Februar 2018 beim Vorfall in S.________ davon gehört (pag 024 Z. 101 ff., pag. 322 Z. 12, pag. 526 Z. 28 ff.). Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Aussagen zum Vorfall in S.________, wo- nach er mit der Privatklägerin nicht habe reden wollen, weil er mit ihr in einem Strafverfahren sei (Akten O 18 5249, Einvernahme Beschuldigter vom 1. März 2018, Z. 29 f.) resp. wonach er Frau BB.________ erzählt habe, dass er mit der Frau vor Gericht müsse (Akten O 18 5249, Einvernahme BB.________ vom 13. März 2018, Z. 107 f.). Denn damit musste die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 gemeint sein, zumal diesbezüglich unter anderem auch ein Verfahren gegen den Beschuldigten geführt wurde und die Befragungen des Beschuldigten bereits im Dezember 2017 und Januar 2018 stattgefunden hatten. Festzuhalten bleibt andererseits, dass die möglichen Gründe, die der Beschuldigte für die heftigen Angriffe resp. Emotionen der Privatklägerin oder deren Anschuldi- gungen nennt, in keinerlei Hinsicht zu überzeugen vermögen. Dies gilt umso mehr, wenn das Bild, das der Beschuldigte von ihr gezeichnet hat, zutreffen würde, wäre diesfalls doch kaum einzusehen, warum die blosse Rückweisung durch den Be- schuldigten derartige Reaktionen der Privatklägerin hätte auslösen sollen. Dieser Umstand nährt zumindest den Verdacht, dass irgendwann etwas zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgefallen sein muss. Erwähnt werden muss gleichzeitig, dass die Privatklägerin durchaus auch in anderem Zusammenhang wegen eher geringfügigen Vorfällen relativ heftige Gefühle entwickelt hat, wenn man etwa an die Schlägerei vom 9. Oktober 2017 (vor dem Auftauchen des Be- schuldigten) und die übrigen Vorfälle in S.________ vom Februar 2018 denkt (Ver- fahren O 18 3136 und O 18 5378). Nach dem Gesagten mag das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Ver- fahren zwar merkwürdig erscheinen und seine Aussagen betreffend den Lebensstil der Privatklägerin zumindest in Teilen unnötig. Beides spricht jedoch nicht klar ge- gen seine Glaubwürdigkeit und es lässt sich daraus natürlich auch nicht schliessen, dass der Sachverhalt auch tatsächlich wie in der Anklageschrift umschrieben statt- gefunden hat. Festzuhalten ist auch, dass es vollständig unterblieben ist, die teil- weise unter Namensangabe deponierten Aussagen des Beschuldigten betreffend Verhalten der Privatklägerin nachzuprüfen, so dass auch aus diesem Grund nichts Entscheidendes daraus abgeleitet werden kann. Zweifel an der Unschuld des Be- schuldigten weckt im Übrigen das Fehlen jeglicher nachvollziehbaren Erklärungen für die heftigen Emotionen der Privatklägerin ihm gegenüber und damit der Ver- dacht, dass entgegen seiner Darstellung doch irgendetwas zwischen den Beiden vorgefallen sein muss, was allerdings durch die soeben erwähnten weiteren Vorfäl- le wiederum etwas zu relativieren ist. Was nun konkret den Abend vom 5./6. Oktober 2017 betrifft, so gibt der Beschul- digte wie ausgeführt an, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob er an die- 52 sem Abend im N.________ war. Zu Recht hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass es grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, wenn man sich nicht an jeden ein Jahr zurück liegenden Abend erinnert, solange nichts Aussergewöhnliches vorge- fallen ist. Es ist demnach gut möglich, dass der Beschuldigte nicht mehr ausfindig machen konnte, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufhielt, selbst wenn am folgenden Abend AX.________ war und es am 9. Oktober 2017 zu einer Schlägerei kam. Vielmehr hätte es auffällig erachtet werden können, hätte er sich Monate später noch genau erinnern können, was er am besagten Abend gemacht hat, obwohl gemäss seiner Darstellung nichts Spezielles vorgefallen ist. Der vorgelegte Wochendienstplan kann zur Anwesenheitsfrage des Beschuldigten am 5./6. Oktober 2017 keinen Aufschluss geben, wurde dieser doch gemäss Plan nicht für den Dienst eingeteilt. Dies schliesst aber seine Anwesenheit auch nicht aus, zumal er sich er sich gemäss eigenen Angaben auch sonst oft im Betrieb auf- hielt. Rechtzeitige Ermittlungen sind – trotz konkreter Ansatzpunkte – vollständig unterblieben. Spätestens nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten wäre naheliegend gewesen, nach einem Dienstplan zu fragen und gestützt darauf zu- mindest den Zeugen E.________ als Stellvertreter des Beschuldigten sowie die Zeugin I.________, die an diesem Tag ab 17 Uhr im Einsatz war, zu befragen. Auch AS.________, der laut dem Zeugen R.________ vor Ort war, wurde nie be- fragt. Den Dienstplan reichte der Beschuldigte schliesslich zu Beginn der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung selbst ein und beantragte die Befragung der Zeugen E.________ und I.________, die sodann jedoch nicht vorgeladen wurden. Auch hier kann man sich fragen, ob der Beschuldigte früher entsprechende Anträge hätte stellen sollen. Schlussendlich hätten derartige Untersuchungshandlungen aber wie erwähnt zu den Ermittlungen gehört, die in vielen Punkten unterblieben sind. Er- wähnt sei an dieser Stelle, dass auch die späte Einvernahme des Beschuldigten unverständlich ist und sich nicht damit begründen lässt, dass die Privatklägerin in- stabil war und im W.________ stationär behandelt wurde. Der Zeuge E.________ konnte die Anwesenheit des Beschuldigten am fraglichen Abend weder ausschliessen noch bestätigen. Mehr lässt sich auch den Aussagen des Zeugen R.________ nicht entnehmen: Genau genommen sagte der Zeuge zunächst, es sei sicher AS.________ dort gewesen, «vermutlich» auch der Be- schuldigte. Später meinte er, er «würde sagen», dass AS.________ und der Be- schuldigte noch dort gewesen seien, als er gegangen sei. Er «glaube», der Be- schuldigte sei hinter der Bar gewesen. Gleichzeitig sagte er aber auch aus, der Be- schuldigte sei zu dieser Zeit viel hinter der Bar gewesen. Entgegen der Vorinstanz kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Zeuge die Anwesenheit des Be- schuldigten bestätigte. Vielleicht hat er den Beschuldigten einfach sonst oft hinter der Bar gesehen und daher gedacht, er sei auch an diesem Abend da gewesen. Ausserdem wusste er bereits, was an diesem Abend passiert sein soll. Somit lie- gen einzig die Aussagen der Privatklägerin vor. Sie gab konstant durch alle Befra- gungen hindurch an, dass der Beschuldigte vor Ort gewesen sei. Auf ihre Aussa- gen kann daher abgestellt werden, zumal es der Beschuldigte auch selbst durch- aus für möglich hält und anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2017 bezüglich der Auseinandersetzung im N.________ vom 9. Oktober 2017 angab, sieben Tage die Woche im Restaurant N.________ zu arbeiten (pag. 089 Z. 24). 53 Die Kammer erachtet es daher als erstellt, dass der Beschuldigten am fraglichen Abend vor Ort war. Für den weiteren Verlauf des Abends sind wie bereits erwähnt in erster Linie das Verhalten und die Aussagen der Privatklägerin näher zu prüfen und – wo vorhan- den – zusammen mit den (wenigen) übrigen Beweismitteln einer Würdigung zu un- terziehen. Vorab ist festzuhalten, dass im IRM-Gutachten aufgeführt wird, dass es in der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2017 zu einem sexuellen Übergriff und am 8. Ok- tober 2017 zu einer Auseinandersetzung mit dem Hotelbesitzer gekommen sei. Weil sich beide Ereignisse (kurz) nach Mitternacht ereignet haben (sollen), ist da- von auszugehen, dass es sich bei den falschen Daten um ein Versehen handeln muss, zumal im Formular «interdisziplinäre Betreuung von Vergewaltigungsopfern» wiederum das «korrekte» Datum des sexuellen Übergriffs aufgeführt ist. Ob die Privatklägerin am Morgen des 6. Oktober 2017 um 05:00 Uhr noch gewollten Ge- schlechtsverkehr vollzog oder ob diese Angabe auf Verständigungsprobleme zurückzuführen ist, kann im Nachhinein nicht mehr gesagt werden. Mangels weite- rer Hinweise kann daraus nichts abgeleitet werden und spielt für die Beurteilung des eigentlichen Kerngeschehens ohnehin keine Rolle. Überdies sprechen die Er- gebnisse der gynäkologischen Untersuchung weder für noch gegen einen sexuel- len Übergriff. Die Privatklägerin schilderte, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, das Rah- mengeschehen relativ konstant. Allerdings finden sich in den Einzelheiten immer wieder Widersprüche. Nicht nur in Bezug auf den Alkoholkonsum und die Anzahl einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten, auch bezüglich der Frage, welche Kleider sie nach dem Vorfall trug, was nach Ankunft in der Wohnung des Zeugen Q.________ geschah oder wie sie schliesslich nach Hause kam, lie- gen unterschiedliche Aussagen vor. Während dem sich die Widersprüche zumin- dest in Bezug auf die Kleiderfrage mit einer Volltrunkenheit begründen liessen, ist bereits fraglich, ob dieser Zustand bei der Privatklägerin überhaupt vorlag. Immer- hin machte die Privatklägerin wiederholt geltend, sie habe sich aufgrund ihres stark alkoholisierten Zustandes nicht gegen den Beschuldigten wehren können. Der Zeuge R.________ gab zum Zustand der Privatklägerin an, dass sie nicht ange- trunken gewesen seien, als sie das [U.________]T.________ verlassen hätten. Auch im Restaurant N.________ sei die Privatklägerin eigentlich nicht angetrunken gewesen (pag. 018 Z. 112 ff.). Demgegenüber sagte der Zeuge Q.________ aus, dass sie bereits vor dem Verlassen des T.________ sicher genug getrunken habe, aber es sei nicht so gewesen, dass sie nicht mehr ansprechbar gewesen sei (pag. 058 Z. 82 f.). Die Privatklägerin selbst machte unterschiedliche Aussagen zu ihrem Alkoholkonsum im N.________ an diesem Abend, gab zunächst an, fünf Gläser Whisky, dann acht und schliesslich eine ganze Flasche Whisky getrunken zu haben. Erst in der späteren Einvernahme führte sie – und erst nachdem der Be- schuldigte den Kassenbeleg eingereicht hatte – aus, danach noch weitere Gratis- drinks erhalten und getrunken zu haben. Eine gewisse Steigerung in ihren Aussa- gen bezüglich der Alkoholmenge ist somit unverkennbar. Die Kammer geht auf- grund der glaubhaften Aussagen des Zeugen Q.________ davon aus, dass dieser 54 sie früh morgens, gemäss seinen und den Aussagen der Privatklägerin zwischen 04:45 – 05:00 Uhr, beim N.________ abholte. Mit Blick auf die Angaben der Privat- klägerin, wonach sie bis kurz vor dem Vorfall im Hotelzimmer Alkohol getrunken habe und der Vorfall sich um 04:00 Uhr ereignete, hätte der Zeuge Q.________ sie rund eine Stunde nach Trinkende abgeholt. Seine Aussage, die Privatklägerin habe lediglich nach Alkohol gerochen, steht im offensichtlichen Widerspruch zu ihren Angaben, sie sei stark alkoholisiert – schon fast in einem komatösen Zustand – gewesen. Gegen den behaupteten Grad der Alkoholisierung spricht auch, dass die Privatklägerin im Stande war, zeitlich sehr genau einordnen, bis wann sie Alkohol trank und wann sie vom Zeugen Q.________ abgeholt wurde. Weiter konnte sie sich relativ genau an die Zimmerausstattung (Vorhänge geschlossen, weisses Bettzeug) erinnern und nach dem fraglichen Vorfall selbstständig ihre Kleider zu- sammensuchen, die Treppe hinuntergehen, den Beschuldigten aufsuchen und den Zeugen Q.________ verständigen. Es ist gestützt auf die eingereichten Arztberich- te davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits in dieser Zeit mit ihrer Alko- holsucht zu kämpfen hatte und daher auch als einigermassen trinkgewohnte Per- son angesehen werden muss. Selbst wenn sie bereits, wie vom Zeugen Q.________ glaubhaft ausgeführt, im T.________ angetrunken war und im N.________ mehrere Gläser Whisky konsumiert hat, ist vor diesem Hintergrund kaum einzuschätzen, wie betrunken sie an diesem Abend tatsächlich gewesen sein muss. Die Aussagen des Zeugen R.________ helfen dabei nicht entscheidend wei- ter, da unklar bleibt, wie viel er selber getrunken hatte, inwiefern er also den Zu- stand der Privatklägerin einschätzen konnte, und wie viel Whisky die Privatklägerin nach seiner Verabschiedung noch konsumierte. Zwar gab die Privatklägerin doch mit Bestimmtheit an, dass sie für CHF 80.00 Whisky getrunken habe, was aber wiederum im Widerspruch zu ihrer Aussage, sie habe nach jedem Drink direkt be- zahlt, und dem behaupteten Zustand der Volltrunkenheit steht. Abschliessend kann somit nicht erstellt werden, wie viel Alkohol die Privatklägerin tatsächlich getrunken hat. Klar erscheint nur, dass sie am besagten Abend sicherlich eine gewisse Be- trunkenheit aufwies. Indessen bestehen für die Kammer erhebliche Zweifel, ob die Privatklägerin derart stark – wie von ihr geltend gemacht – alkoholisiert war, zumal das im offensichtlichen Widerspruch zu ihren weiteren Angaben und den Aussagen des Zeugen Q.________ steht. Die Vorfälle am U.________ S.________ haben zudem gezeigt, dass sich die Pri- vatklägerin in angetrunkenen resp. betrunkenem Zustand sehr wohl zur Wehr set- zen kann. Entgegen ihren Aussagen ist davon auszugehen, dass sie anlässlich der Vorfälle vom 26. und 28. Februar 2018 jeweils unter Alkoholeinfluss stand, was sowohl von AM.________ und BB.________, aber auch von der jeweils ausgerück- ten Polizei festgestellt werden konnte (Einvernahme mit AM.________ vom 1. März 2018, Z. 79; Einvernahme mit BB.________ vom 13. März 2018, Z. 90 f.; Anzeige- rapport vom 21. April 2018, S. 2; Berichtsrapport vom 9. März 2018, S. 2; Anzeige- rapport vom 20. April 2018, S. 2 [O 18 5249]). Auch war sie im Stande, anlässlich der Auseinandersetzung am 9. Oktober 2017 dem Beschuldigten das Hemd zu zer- reissen und dies, nachdem bei ihr zwei Stunden später noch 1.48 Promille festge- stellt werden konnten. Und auch dem diesbezüglichen Anzeigerapport vom 26. Fe- bruar 2018 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am jenem Morgen [9. Oktober 55 2017] unter starkem Alkoholeinfluss stand. Ebenfalls als erwiesen erachtet werden kann, dass die Privatklägerin in Bezug auf die vorgenannten Vorfälle am U.________ S.________ trotz oder wegen des Alkoholeinflusses erhebliche Kräfte entwickeln konnte. Dies geht sowohl aus den Verletzungsbildern von AM.________ als auch aus den übereinstimmenden Schilderungen der an den Vorfällen beteilig- ten Personen hervor, wonach es jeweils der Zuhilfenahme Dritter bedurfte, um die Privatklägerin abzuwehren, aber auch aus den Schlussbemerkungen der Polizei, wonach sich die Privatklägerin während des Transportes ins Spital AL.________ mit Schlägen und Fusstritten gegen die Polizei wehrte – und dies obwohl sie gemäss eigenen Angaben nach dem Faustschlag des Mannes nur noch wisse, dass sie ins Spital und danach in die Klinik in AF.________ gekommen sei (vgl. z.B. Einvernahme mit AM.________ vom 1. März 2018, Z. 66 ff.; Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 1. März 2018, Z. 40 ff.; Einvernahme mit BB.________ vom 13. März 2018, Z. 34 ff.; Einvernahme mit AN.________ vom 1. März 2018, Z. 30 ff.; Anzeigerapport vom 20. April 2018, S. 2 [O 18 5249]). Soweit sich die Pri- vatklägerin somit am Abend des 5./6. Oktober 2017 nicht tatsächlich im Zustand der Volltrunkenheit befunden hat, erscheint es Einbezug dieser Ereignisse wenig plausibel, dass sie sich aufgrund von Betrunkenheit nicht habe gegen den Be- schuldigten wehren können. Fraglich bleibt auch, weshalb die Privatklägerin nicht selbstständig ein Taxi rief, führte sie doch aus, wenn sie so stark betrunken sei, nehme sie jeweils ein Taxi und fahre nach Hause. Zwar begründet sie dies damit, dass sie (noch in der Bar) ihre Tasche und ihr Handy nicht habe finden können. Später konnte sie dann aber beides im Hotelzimmer finden, was einen weiteren Widerspruch darstellt. Demgegenüber zutreffend ist, dass die Schilderungen der Privatklägerin auch von Emotionen begleitet sind und auch ungewöhnliche Details enthalten, so etwa wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe ihr seine Hand auf den Mund gelegt und «psst» gesagt. Auch machte sie den Beschuldigten tatsächlich nicht schlecht und vernein- te Gewaltanwendungen ihr gegenüber. Es kann diesbezüglich auf die in der Würdi- gung der Vorinstanz hervorgehobenen Punkte verwiesen werden. Nicht zu überse- hen ist allerdings auch, dass sowohl die Rolle des Beschuldigten beim Alkoholaus- schank als auch ihre Gegenwehr im Hotelzimmer dem Beschuldigten gegenüber immer deutlicher wurden. Es finden sich auch Aggravierungstendenzen in den Schilderungen der Privatklägerin, wenn sie beispielsweise ausführt, der Beschul- digte habe sie nun nicht mehr an den Händen, sondern an den Haaren raufgezo- gen, und dass er ihr gedroht habe, sie solle mit niemandem darüber sprechen und den Mund halten. Das Kerngeschehen beschrieb sie dann relativ oberflächlich, weil sie so betrunken gewesen sei. Zum Akt selbst konnte sie keine Details nennen und führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie wolle diesbezüg- lich nicht ins Detail gehen, was nachvollziehbar wäre, hätte sie Mühe über intime Details zu sprechen. Gerade dies trifft allerdings gemäss ihren eigenen Angaben nicht zu, gab sie doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch an, sie habe keine Probleme damit, Fragen über die Intimsphäre zu beantworten. Die Entstehungsgeschichte der Anzeige der Privatklägerin erscheint demgegenü- ber unverdächtig. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsbeistän- 56 din der Privatklägerin ausgeführt ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn Ver- gewaltigungsopfer nicht direkt zur Polizei gehen. Es erscheint weiter plausibel, wenn die Privatklägerin nach der Schlägerei den Entschluss fasste, nunmehr auch den Vorfall der Vergewaltigung anzeigen zu wollen. Auch die Erklärung, die Privat- klägerin habe aufgrund eines Loyalitätskonflikts zuerst mit dem Beschuldigten sprechen wollen, ist, auch mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin, sie hätte dem Beschuldigten vielleicht sogar verziehen, wenn er sich bei ihr entschuldigt hät- te, nicht abwegig. Allerdings steht diese Erklärung wiederum in Widerspruch zu den Aussagen von P.________, wonach die Privatklägerin nach einer Weile die Idee gehabt habe, ins N.________ zu gehen, um dort weiter zu trinken (Aussage P.________ vom 8. November 2017 [O 18 3152], Z. 25 f.) und von O.________, wonach das Lokal [T.________] um 22:00 Uhr geschlossen habe und sie noch be- schlossen hätten, weiterzuziehen. Sie seien Richtung Bar BC.________ und des BD.________ gelaufen. Da beide Lokale geschlossen gewesen seien, seien sie wieder zum U.________ gegangen. Als sie sich hätten verabschieden wollen, habe jemand die Idee gehabt, ins N.________ mit dem Taxi zu gehen (Aussagen O.________ vom 7. November 2017 [O 18 3152], Z. 48 ff.). Diese Angaben erwe- cken nicht den Eindruck, die Privatklägerin habe von Anfang an den Plan verfolgt, mit dem Beschuldigten zu sprechen, sondern vielmehr, dass nach Schliessung des T.________ spontan der Gedanke aufgekommen ist, ins N.________ zu gehen, um weiter zu trinken. Dies mutet allerdings merkwürdig an, wenn man davon aus- geht, die Privatklägerin sei an diesem Ort, wenige Tage zuvor, vom Beschuldigten vergewaltigt und dadurch erheblich traumatisiert worden. Weiter erstaunt in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin offenbar im Dezember 2017 ihre Anzeige zurückziehen wollte, dann aber zwei Monate später den Beschuldigten verbal und körperlich am U.________ S.________ attackierte, wobei hier allerdings unklar bleibt, gegen wen und wegen was (Vergewaltigung oder Auseinandersetzung im N.________) die Privatklägerin ihre Anzeige zurückziehen wollte. An dieser Stelle ist nochmals auf die Frage zurückzukommen, wie die starken Emotionen und Angriffe der Privatklägerin gegen dem Beschuldigten zu erklären sind. Es wurde bereits erwähnt, dass die vom Beschuldigten angeführten Gründe nicht zu überzeugen vermögen. Allerdings ist auch zu bemerken, dass die Privat- klägerin nicht nur den Beschuldigten, sondern auch AN.________, die Polizisten und insbesondere AM.________ angriff, welche mit dem Vorfall vom 5./6. Oktober 2017 nichts zu tun hatten. Aus den verschiedenen ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt, aber auch schon früher mit psychi- schen Problemen und einer Alkoholabhängigkeit zu kämpfen hatte. Ebenfalls ist dem Bericht vom 8. Februar 2019 zu entnehmen, dass die Privatklägerin bereits mehrere Missbrauchserfahrungen in der Kindheit sowie im Erwachsenenalter habe durchmachen müssen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Erinne- rungen in Zusammenhang mit einem früheren Missbrauch in Kombination mit Alko- holmissbrauch zu derartigen Auseinandersetzungen geführt haben könnten. Zwar liege laut Arztbericht vom 14. März 2019 eine eindeutige Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und dem weiteren Gesundheitsschaden der Privatklägerin vor. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. März 2019 (pag. 200 f.) einen Bericht beim W.________ über den aktuellen Zu- 57 stand und über die Folgen des sexuellen Übergriffs der Privatklägerin einholte. Zwar ist in diesem Bericht anfänglich die Rede von einer mutmasslichen Vergewal- tigung. Den weiteren Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass dieser Übergriff als gegeben erachtet wird, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Insgesamt ist wie bereits ausgeführt erkennbar, dass die Privatklägerin eine grosse Wut ge- gen den Beschuldigten hegte, allerdings ist mit Blick auf die weiteren Angriffe ge- genüber Drittpersonen und ihrem psychischen Zustand nicht ausgeschlossen, dass der Ursprung dieser Emotionen auch von einem anderen Umstand herrühren könn- te. 13. Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten vollständig bestritten und es gibt keine objektiven Beweise für die ihm zur Last gelegte Tat. Die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren mögen zwar merkwürdig oder unpassend erscheinen und sind teilweise auch dazu geeignet, zum Verdacht beizu- tragen, dass zwischen ihm und der Privatklägerin etwas vorgefallen sein muss. Konkretes zu seinen Ungunsten kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. In den Aussagen der Privatklägerin, auf denen die Anklage praktisch ausschliess- lich basiert, finden sich sodann zwar diverse Realkennzeichen, welche für deren Erlebnisbasiertheit sprechen. Wie gezeigt ergeben sich jedoch auch Unstimmigkei- ten und Widersprüche, die gegebenenfalls mit dem behaupteten Grad der Trun- kenheit erklärt werden könnten, der wiederum jedoch wie ausgeführt nicht erstellt ist und sich mit dem Zustand sowie dem Verhalten der Privatklägerin vor und nach dem geschilderten Übergriff teilweise kaum in Einklang bringen lässt. Auch die kar- ge Schilderung des Kerngeschehens lässt sich demnach nicht weder mit dem be- haupteten, fast komatösen Zustand erklären und noch damit, dass sich die Privat- klägerin geniert hätte, nähere Angaben zum sexuellen Akt an sich zu machen. Insgesamt bleiben aus Sicht der Kammer nicht nur unerhebliche Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat. Dies bedeutet umgekehrt nicht, dass die Kammer zur Überzeugung gelangt wäre, es sei gar nichts oder überhaupt nie etwas passiert. Den Beweis für die Vergewaltigung, wie sie in der Anklageschrift umschrieben ist, erachtet die Kammer aufgrund des Ge- sagten jedoch als nicht rechtsgenüglich erbracht. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (Art. 10 Abs. 3 StPO) freizuspre- chen. III. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilklägerin beantragt oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 14'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 6. Oktober 2017 und gründet ihren Anspruch auf den Vorwurf der Vergewaltigung (pag. 553 f.). Dem Beschuldigten konnte gemäss Beweisergebnis der Vorwurf der Vergewalti- gung nicht nachgewiesen werden und der Beschuldigte ist entsprechend freizu- sprechen (vgl. dazu die Ausführungen unter Erw. II.13.). Damit entfällt die An- spruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. 58 Für die Beurteilung des Zivilpunktes ist kein nennenswerter Mehraufwand entstan- den, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten verzichtet werden kann. IV. Kosten und Entschädigungen 14. Verfahrenskosten 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 14'380.40 festgesetzt und zufolge seiner erstinstanzlichen Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. Ange- sichts des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 14'380.40 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 14.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich von der An- schuldigung der Vergewaltigung freigesprochen. Damit sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern aufzuerlegen. 15. (Amtliche) Entschädigungen 15.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der unentgeltli- chen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und 59 Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Bei- zug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich eben- falls nach dem KAG und der PKV (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). 15.2 Erstinstanzliches Verfahren 15.2.1 Private Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren mit Honorarno- te vom 12. November 2019 (pag. 348 f.) einen gebotenen Zeitaufwand von insge- samt 40 Stunden geltend, legte die Ausschöpfung des Gebührenrahmens von CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00 bei 20 % fest und gelangte schliesslich – unter Hinweis auf 20 % von CHF 24'500.00 zuzüglich Sockelbetrag – zu einer Gebühr gemäss Art. 41 KAG in Verbindung mit Art. 17 PKV von CHF 12'528.00. Zuzüglich der Auslagen von insgesamt CHF 522.60 und Mehrwertsteuer von 7.7 % ergeben sich nach dieser Berechnung Parteikosten in der Höhe von CHF 14'055.50. Die Kammer entschädigt jedoch praxisgemäss den tatsächlich angefallenen Aufwand und erachtet die von Rechtsanwältin B.________ ausgewiesenen 40 Stunden als angemessen. Dieser wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 entschä- digt. Zudem werden die aufgeführten 400 Fotokopien mit CHF 0.40 pro Kopie berücksichtigt. Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Entschädigung von insgesamt CHF 11'074.35 (Arbeitsaufwand von 40 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 282.60 und Mehrwertsteuer von CHF 791.75) auszurichten. 15.2.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, für das erstinstanzliche Ver- fahren wird bestätigt. Entsprechend wird Rechtsanwältin D.________ für den un- entgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'931.55 entschädigt (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Weder den Beschuldigten noch die Privatklägerin treffen Rück- oder Nachzah- lungspflichten in Bezug auf die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Hin- sichtlich des Beschuldigten ergibt sich dies aus dem Freispruch bzw. dem vollstän- digen Obsiegen in oberer Instanz und damit der Tragung der Verfahrenskosten 60 durch den Staat (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Hinsichtlich der Privatklägerin ist dies Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opfer- hilfegesetz, OHG; SR 312.5) auch für das unentgeltlich verbeiständete Opfer gilt, welches Zivil- oder Strafklage führt. Gemäss dieser Bestimmung müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG stellt eine lex specialis zu den auf den «ge- wöhnlichen» Geschädigten anwendbaren Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dar (BGer 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015 = Pra 2015 Nr. 98 E. 3.4, publi- ziert in BGE 141 IV 262; BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017). 15.3 Oberinstanzliches Verfahren 15.3.1 Private Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 25. Februar 2021 (pag. 563 f.) einen gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden geltend, legt die Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 10 % bis 50 % des erstinstanzlichen Honorars bei 50 % fest und gelangte schliesslich – un- ter Hinweis auf 50 % von CHF 12'528.00 zuzüglich Sockelbetrag – zu einer Gebühr gemäss Art. 41 KAG in Verbindung mit Art. 17 PKV von CHF 6'584.00. Zuzüglich der Auslagen von insgesamt CHF 177.80 und Mehrwertsteuer von 7.7 % macht sie ein Honorar von total CHF 7'282.45 geltend. Bezüglich dieser Vorgehensweise kann auf das unter Ziff. IV.15.2.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erachtet auch hier den geltend gemachten Aufwand von 25 Stunden als angemessen. Dieser wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 entschä- digt. Zudem werden auch hier die aufgeführten 50 Fotokopien mit CHF 0.40 pro Kopie berücksichtigt. Dem Beschuldigten ist demnach für das oberinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'890.45 (Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 147.80 und Mehrwertsteuer von CHF 492.65) auszurichten. 15.3.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der als angemes- sen erachteten Kostennote vom 18. Februar 2021 (pag. 561 f.) bestimmt. Entspre- chend wird für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im oberin- stanzlichen Verfahren Rechtsanwältin D.________ eine Entschädigung von CHF 4'643.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Hinsichtlich der Rück- und Nachzahlungspflicht gilt das unter Ziff. IV.15.2.2 hiervor Ausgeführte. 61 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich begangen in der Nacht vom 5. Oktober 2017, ca. 20:00 Uhr, bis am 6. Oktober 2017, ca. 04:00 Uhr, in F.________, G.________, zum Nachteil von C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 14'380.40 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 11'074.35 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6'890.45 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfah- ren. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage von C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfah- ren wie folgt bestimmt (ab 20. Juni 2018): Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.83 200.00 CHF 9’566.00 Reisezuschlag CHF 191.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 393.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’150.00 CHF 781.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’931.55 62 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'931.55. Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu er- statten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 20.40 200.00 CHF 4’080.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 81.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’311.60 CHF 332.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’643.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'643.60. Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu er- statten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 3. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 63 Bern, 26. Februar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 9. November 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 64