1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘250.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrsamt des Kantons C.________, Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)