428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).