17. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten – eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3